Archivglossar - M
Mandat
Das Mandat entsprach in der Frühen Neuzeit dem vom Landesfürsten erlassenen Gesetz und der allgemeinen Verordnung. Wurden umfangreichere Rechtsmaterien gesetzlich geregelt, so sprach man von Ordnungen (siehe Tiroler Landesordnung und Tiroler Polizeiordnung ).
Marschlasten (Marschkonkurrenz)
Die Untertanen in der Grafschaft Tirol hatten, wie anderswo auch, die unangenehme Pflicht, die Söldnertruppen, später die Truppen des stehenden Heeres des Landesfürsten und seiner Verbündeten in ihren Häusern einzuquartieren, zu verpflegen und ihren Trosswägen Zugtiere zur Verfügung zu stellen, letzteres wurde als Vorspann bezeichnet, wenn diese im Land auf Durchmarsch waren oder hier operierten. Diese „Marschlasten“ waren eine schwere Belastung für die betroffene Bevölkerung, Soldaten waren berüchtigt dafür, sich ohne Vergütung das zu nehmen, was sie benötigten. Unter den Marschlasten zu leiden hatten ausschließlich jene Städte und größeren Ortschaften an den Durchzugsrouten des Militärs, also die an den Haupt- und Landstraßen gelegenen, während die Orte abseits davon unberührt blieben. Daher waren die betroffenen Gerichtsgemeinden bemüht, innerhalb ihres Gerichtsbezirkes durch Umlagen und Steueraufschläge einen Lastenausgleich herzustellen, damit die anfallenden Kosten der privaten Quartiergeber beglichen werden konnten. Dieser finanzielle Lastenausgleich, der vorerst auf die Grundsteuerträger der jeweiligen Gerichtsgemeinde beschränkt war, wurde als „Marschkonkurrenz“ (Konkurrenz noch im Wortsinne „gemeinsames Beitragen“) bezeichnet. Seit dem frühen 18. Jahrhundert musste die Truppenverpflegung vom Militär getragen werden. Eigene Marschordnungen für Tirol, 1684, 1724 und 1748 erlassen von den Landesfürsten, normierten was die Landesbewohner zur Einquartierung und als Vorspann für das Militär zu leisten hatten. Im späten 18. Jahrhundert erkannten die Tiroler Landstände die Notwendigkeit zur Militäreinquartierung bzw. zum Militärvorspann einen regelmäßigen Kostenbeitrag zu leisten, wozu seit 1783 die Erträge der landschaftlichen Weinakzise vorgesehen waren, seit 1797 zahlte die landschaftliche Kasse einen jährlichen Beitrag von 16.000 Gulden. Erst in Folge der Marschkonkurrenzordnungen von 1828 und 1832 übernahmen die Landstände, somit das Land, die Finanzierung der Marschlasten zur Gänze. Es wurde ein landschaftlicher Marschkonkurrenzfonds gebildet, der aus Steuermitteln (der Grundsteuer) und aus Geldern des Getreideaufschlagsfonds gespeist wurde. Diese Gelder wurden den 32 Haupt- und 4 Filialmarschstationen zugewiesen, deren Marschkommissäre die Vergütungen auszuzahlen hatten. Auch die riesigen Außenstände an Marschkosten, die sich bei den Gemeinden und Gerichtsgemeinden aus der Zeit um 1800 angehäuft hatten, wurden seit den 1820er Jahren aus Landesmitteln abgetragen, indem zusätzliche Termine der Grundsteuer ausgeschrieben und Gelder aus dem Getreideaufschlagsfonds verwendet wurden.
Meldewesen (Meldepolizei)
Das Meldewesen war und ist in Österreich in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Eine allgemeine Vorschrift über das Meldewesen wurde erstmals 1857 durch eine Ministerialverordnung erlassen. Die Verpflichtung, den vorübergehenden Aufenthalt oder den Wohnsitz an- und abzumelden, war nicht allgemein und zudem abgestuft: Eine allgemeine Meldepflicht bestand nur in Städten und Orten, in denen eine Bezirksverwaltungsbehörde oder eine Polizeibehörde ihren Sitz hatte, sowie in anderen "verkehrsreichen" Orten. In allen anderen Gemeinden waren nur bestimmte Personen wie Arbeiter und Hausgehilfen an- und abzumelden. Die An- oder Abmeldung vorzunehmen hatte stets der Unterkunftgeber (Vermieter, Quartiergeber). Meldeämter waren und sind die Gemeinden (bis 2002 in Statuarstädten wie Innsbruck die Bundespolizeibehörden). 1940 trat an Stelle der österreichischen Vorschriften die deutsche Reichsmeldeordnung 1938, die zum Teil auf anderen Grundsätzen beruhte, und besonders die allgemeine Meldepflicht einführte und die Meldepflicht grundsätzlich dem Unterkunftnehmer (Mieter usw.) auferlegte. 1945 wurden die deutschen Vorschriften aufgehoben und zugleich ein neues Meldegesetz erlassen. Weiterhin galt die allgemeine Meldepflicht, die grundsätzlich den Unterkunftnehmer trifft. Das österreichische Meldewesen basiert derzeit auf dem Meldegesetz 1991. Seit 2002 werden die akuellen Meldedaten aller österreichischen Gemeinden in der ZMR (Zentrales Melderegister) digital abgespeichert.
Mischbestand
Die Mischbestände sind die ungewollten und ungeliebten Kinder der Archive. Modernen Standards entspricht es, Schriftgut nach seiner Herkunft oder Provenienz, wobei jede Behörde, jedes Amt usw. eine solche darstellt, zusammenzufassen und zu gliedern. Mischbestände hingegen enthalten Schriftgut verschiedener Provenienzen. Zur Bildung von Mischbeständen ist es es gekommen, weil Schriftquellen nach formalen und äußeren Gesichtspunkten (z. B. Urkunden, Handschriften ) oder weil dem Inhalt nach gleichartige Schriftquellen (z. B. Urbare, Kataster ) oder solche zu bestimmten Sachthemen (z. B. im TLA Kunstsachen, Münzsachen) vereint werden sollten. Mischbestände sind oft aus der Not geboren. Immer wieder sahen sich Registratoren und Archivare gezwungen, versprengtes Schriftgut, dessen Provenienz fraglich oder nur mit riesigen Arbeitsaufwand zu klären war, in Mischbeständen zu platzieren. Dieser Kategorie gehören die meisten der Mischbestände des TLA an (Ambraser Memorabilien, Pestarchiv, Sammelakten usw.). Und letztlich sind ja Einzelstücke, die von Archiven erworben werden, irgendwo unterzubringen und zu registrieren. Diesem Zweck dienen im TLA für Urkunden die Urkundenreihe II, für Akten und ähnliches die Sammelakten, für buchförmige handschriftliche Quellen der Bestand Handschriften. Von den Mischbeständen geht die Gefahr aus, dass sie den forschungsgeleiteten Interessenten eine Vollständigkeit der Quellen vorspiegeln, die sie nicht haben können. Wo viel Schatten ist, ist auch viel Licht. Mischbestände haben den Vorteil, dass sie jeweils zentral, über e i n Findmittel, erschlossen sind und daher leichter abgesucht werden können.