Archivglossar - R
Realgewerbe (radiziertes Gewerbe)
Realgewerbe oder radizierte Gewerbe waren jene Gewerbe, bei denen die Gewerbeausübung mit dem Besitz eines bestimmten Grundstückes bzw. Hauses verbunden war. Wer immer im Eigentum einer solchen Realität war, durfte das darauf haftende Gewerbe ausüben. Erworben wurde das Realgewerbe durch Verleihung in Form der Privilegierung oder, was meist der Fall war, gewohnheitsrechtlich durch langjährige Übung. 1775 wurde die weitere Errichtung von Realgewerben untersagt; um als Realgewerbe anerkannt zu werden, musste sichergestellt sein, sofern nicht ein urkundlicher Nachweis zu erbringen war, dass das Gewerbe ununterbrochen die letzten 32 Jahre ausgeübt worden war. Realgewerbe unterlagen der Grundsteuer und wurden daher in den Grundsteuerkatastern erfasst, eine genaue Erfassung erfolgte in Tirol durch den Theresianischen Kataster aus den 1780er Jahren. Als dingliches Recht wurden Realgewerbe oder radizierte Gewerbe auch in das Grundbuch eingetragen. Die häufigsten Realgewerbe waren Wirtshäuser, Braustätten, Mühlen, Schmieden, Gerbereien, Bäckereien (Pfister) usw., vorwiegend Gewerbe somit, die größere Betriebsräumlichkeiten bzw. Werkstätten erforderten.
Regierung
Das Regiment oder die Regierung ist die älteste stabile zentrale Behörde, mit Sitz in Innsbruck, für die Grafschaft Tirol und die Vorlande, sogleich eingerichtet von König Maximilian I. nach seinem Regierungsantritt als Tiroler und vorländischer Landesfürst im Jahre 1490. Die Regierung vereinte drei Funktionen in sich: 1. Oberste Verwaltungsinstanz für Tirol und die Vorlande, die ihrerseits in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts dem Hofrat und seit dem beginnenden 17. Jahrhundert dem Geheimen Rat in Innsbruck unterstellt war. Ihr sachlicher Wirkungsbereich wurde nur durch die der Regierung gleichgeordnete Kammer in Innsbruck eingeschränkt, die für die Finanzverwaltung zuständig war. 2. Zugleich fungierte die Regierung als Gericht 1. Instanz für den Tiroler Adel und andere eximierte Personen, die im Pustertal und nördlich des Brenner ansässig waren (ihr Pendant südlich des Brenner war das Adelige Landrecht in Bozen) sowie im Zivilrecht als Berufungsgericht für Tirol und die Vorlande. 3. Die Regierung diente als Lehenhof und Lehengericht für alle landesfürstlichen Lehen in Tirol und in den Vorlanden. 1749 verlor die Regierung ihre administrativen Aufgaben an die in Innsbruck neuerrichtete Behörde Repräsentation und Kammer, ihr verblieb lediglich die Funktion als Instanz der Justizverwaltung und der Rechtsprechung. 1782 wurde diese traditionsreiche Behörde aufgelöst.
Registratur
Darunter ist jene Kanzlei oder jener Teil einer Kanzlei einer Organisationseinheit (Amt, Firma usw.) zu verstehen, die nach einer vorgegebenen Ordnung (Aktenordnungssystem oder Registratursystem in Form von Kanzleiordnungen, Aktenplänen usw.) Akten anlegt, führt und ablegt, damit sie während und nach ihrer Bearbeitung sofort greifbar sind. Zugleich ist die Registratur Synonym für jene Akten in der Kanzlei einer Organisation, die abgeschlossen und abgelegt sind und daher nicht mehr täglich gebraucht werden. Nach Ablauf von Fristen werden Akten aus der Registratur ausgeschieden und vernichtet (skartiert) und jene, die als archivwürdig bewertet werden, müssen an das Archiv zur dauernden Aufbewahrung abgetreten werden. Bei den Innsbrucker Zentral- und Mittelbehörden ( Regierung, Kammer, Geheimer Rat, Gubernium, Statthalterei ) gab es jeweils zentrale Registraturen, die für den gesamten Behördenapparat die Akten verwalteten. 1911 wurde bei der Statthalterei die Aktenverwaltung dezentralisiert. Seither bilden dort und in der Folge beim Amt der Tiroler Landesregierung die Kanzleien der Abteilungen und Sachgebiete ihre eigenen Registraturen.
Reichsstatthalter
Unter dem Nationalsozialismus leitete das Ostmarkgesetz vom 14. April 1939 einen tiefgreifenden Umbau des staatlichen Gefüges im ehemaligen Österreich ein. Die Ostmark oder die Alpen- und Donaugaue, wie das in das Deutsche Reich eingegliederte Österreich genannt wurde, war als Experimentierfeld einer Reichsreform ausersehen, die auf einen zentral organisierten Einheitsstaat abzielte. Zudem sollten alle Verwaltungsstrukturen beseitigt werden, die an die frühere staatliche Eigenständigkeit Österreichs erinnerten. Die neun Länder wurden auf sieben reduziert, die zu Reichsgauen aufrückten. Vorarlberg wurde faktisch mit dem Reichsgau Tirol vereinigt. Der Reichsgau war als staatlicher Verwaltungsbezirk und Selbstverwaltungskörperschaft konzipiert. Organisiert war die staatliche Verwaltung in den neuen Reichsgauen nach dem Prinzip der Einheitsverwaltung. Mit dem Reichsstatthalter (in unserem Bereich Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg) wurde eine monokratisch organisierte, reichsunmittelbare Behörde der allgemeinen Verwaltung geschaffen. Sie unterstand direkt der Dienstaufsicht des Reichsministers des Inneren und führte ihre Geschäfte nach Weisungen der Fachministerien in Berlin. Im Wesentlichen gingen die Kompetenzen dieser Behörde nicht viel über das hinaus, was früher dem Landeshauptmann und der Landesregierung im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und der Landesverwaltung zugestanden worden war. Ein Teil der Kompetenzen des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich wanderte an die Reichsstatthalter, weiters die Kompetenzen der aufgelösten Landesschulräte. Der Reichsstatthalter hatte sich in folgende Abteilungen zu gliedern: I. Abteilung für allgemeine, innere und finanzielle Angelegenheiten; II. Abteilung für Erziehung, Volksbildung, Kultur- und Gemeinschaftspflege; III. Abteilung für Volkspflege; IV. Abteilung für Landwirtschaft, Wirtschaft und Arbeit; V. Abteilung für Bauwesen. Beim Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg kamen eine Zentralabteilung mit einigen Unterabteilungen und die Abteilung VI (Vorarlberg) mit Sitz in Bregenz hinzu. Zur Behörde des Reichsstatthalters gehörten das Oberversicherungsamt, das auch für den Bereich des Reichsgaues Salzburg zuständig war, und die Regierungsoberkasse. Beim Reichsstatthalter in Salzburg wurde eine Wehrwirtschaftliche Abteilung (Bezirkswirtschaftsamt) eingerichtet, die auch für den Reichsgau Tirol-Vorarlberg zuständig war. Dem Reichstatthalter in Tirol und Vorarlberg war die Dienststelle Umsiedlung Südtirol angegliedert. Der durch das Ostmarkgesetz eingeleitete Verwaltungsumbau war nach einem Jahr abgeschlossen. Unter den Reichsstatthaltern, die am 12. April 1940 ernannt wurden, war Franz Hofer, seit Mai 1938 Landeshauptmann in Tirol und Gauleiter der NSDAP in Tirol-Vorarlberg.
Rentamt
Näheres dazu im Artikel Domänenverwaltung.
Repertorien
Unter Repertorien sind im älteren Sprachgebrauch der Archive Dokumentenverzeichnisse, die zugleich als Findmittel oder Suchbehelfe dienen, zu verstehen. Sie können in Form von Büchern, Karteien oder, seit jüngerer Zeit, elekronischer Dateien vorliegen. Jede größere aktenproduzierende Stelle legt ihrem Schriftverkehr ein Ordnungssystem zugrunde und lässt ihn während des laufenden Geschäftsgangs mittels solcher Verzeichnisse und Findmittel in Evidenz halten, z. B. durch Aktenein- und Auslaufprotokolle, Aktenverzeichnisse oder elektronische Kanzleiinformationssysteme. Mit den an sie abgetretenen Akten übernehmen Archive die dazugehörigen Findmittel. Ihre Aussagekraft und Qualität, abgesehen vom Grad ihrer Verzeichnungsintensität, kann recht unterschiedlich ausfallen. In der Regel werden von den Archiven Bestände nur dann nachträglich verzeichnet, wenn diese nicht oder unzureichend geordnet und erschlossen sind, um den Informationszugang zu erleichtern. Wichtigste Orientierungshilfe, gleichsam die Meta-Suchhilfe in einem Archiv sind das Beständeverzeichnis oder Archivinventar, das einem einen Überblick der Bestände und ihrer Findmittel verschafft.
Repräsentation und Kammer
Im Zuge der maria-theresianischen Verwaltungsreform wurden 1749 zwei der drei zentralen Verwaltungsinstanzen, der Geheime Rat und die Kammer aufgelöst. An ihre Stelle trat die Repräsentation und Kammer. Zugleich wurden der dritten zentralen Verwaltungs- und Justizinstanz, der Regierung, ihre Verwaltungsagenden abgenommen und der neuen Behörde zugesprochen. Mit der Repräsentation und Kammer zeichnet sich bereits die Intention ab, die Verwaltung innerhalb der österreichischen Hälfte der Habsburgermonarchie zu straffen, zu vereinheitlichen und auf Wien hin zu zentralisieren. Zugleich wurde die Justiz auf Länderebene von der Verwaltung getrennt, ausgegliedert und verselbständigt. Der räumliche Wirkungsbereich der Repräsentation und Kammer wurde 1752 auf die Grafschaft Tirol eingeschränkt, weil die Vorlande einschließlich Vorarlberg als selbständige Verwaltungseinheit zusammengefasst wurden. Die Repräsentation und Kammer wurde 1762/63 durch das Gubernium abgelöst.
Rückstellung
Bei der Rückstellung ging es nicht darum, Personen, die unter dem Nationalsozialismus aus rassischen oder politischen Motiven verfolgt und Vermögensverluste erlitten hatten, diese zu entschädigen oder abzugelten. Die Rückstellung zielte vielmehr darauf ab, Personen, denen unter dem Nationalsozialismus Vermögen entzogen worden war, dieses unrechtmäßig abgenommene Vermögen zurückzugeben. Im Prinzip wurde die Naturalrestitution angewandt. Das Vermögen wurde, sofern es physisch noch vorhanden war, und zwar im Inland, in natura rückerstattet. Bevölkerungsgruppen und Institutionen, denen unter dem Nationalsozialismus Vermögen entzogen wurden, waren Juden im Zuge der so genannten Arisierung, Sinti und Roma, aber auch „Feindstaaten“ und politisch Verfolgte (auf Grund der Verordnung über Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom November 1938), aufgelöste kirchliche Anstalten und Organisationen, aufgelöste Vereine usw. Eine wichtige gesetzliche Basis besonders in Hinblick auf das 3. Rückstellungsgesetz (RStG) bildete das im Mai 1946 verabschiedete Bundesgesetz „über die Nichtigkeiterklärung von Vermögensübertragungen, die während der deutschen Besetzung in Österreich erfolgt sind“. Zwischen 1946 und 1949 wurden eine Reihe von Rückstellungsgesetzen erlassen: Das 1. RStG vom Juli 1946 betraf jenes entzogene Vermögen, das formal noch im Eigentum des Deutschen Reiches (Deutsches Eigentum) stand und vom Bund oder den Bundesländern verwaltet wurde. Das 2. RStG betraf jenes entzogene Vermögen, das sich im Eigentum der Republik Österreich befand. Unter den Rückstellungsgesetzen das in der Praxis wichtigste, politisch heikelste und umstrittenste war das 3. RStG, es betraf das durch Rechtsgeschäfte entzogene und in privater Hand befindliche Vermögen, im Regelfall ehemals jüdische Vermögenswerte. Die weiteren Rückstellungsgesetze betrafen: Wiederherstellung gelöschter und geänderter Firmennamen (4. RStG 1947), Rückstellung entzogenen Vermögens juristischer Personen (Aktiengesellschaften, Genossenschaften usw.) (5. RStG 1949), Rückstellung von Patenten, Marken und Musterrechten (6. RStG 1949), Geltendmachung entzogener und nicht erfüllter Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft (7. RStG 1949). Die Rückstellung (ausgenommen 1., 2. und 4. RStG) wurde im Wege von Zivilprozessen abgewickelt. Zu diesem Zweck wurden bei den Landesgerichten Rückstellungskommission (RK) eingerichtet, deren Senate sich jeweils aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Laienrichtern als Beisitzern zusammensetzten. Als Berufungs- oder 2. Instanz war eine Rückstellungsoberkommission (ROK) bei den Oberlandesgerichten vorgesehen. Letzte und 3. Instanz war die Oberste Rückstellungskommission (ORK) beim Obersten Gerichtshof. Das in Tirol in dieser Sache zuständige Gericht war die Rückstellungskommission beim Landesgericht Innsbruck, deren RK-Akten im Tiroler Landesarchiv überliefert sind.
Die Rückstellung entzogenen Vermögens im Sinne des 1. und 2. RStG wurde in einem Verwaltungsverfahren abgewickelt. Zuständig waren die jeweiligen Finanzlandesdirektionen (für Tirol die Finanzlandesdirektion für Tirol) in erster Instanz, in 2. Instanz das Bundesministerium für Finanzen und in 3. Instanz der Verwaltungsgerichthof in Wien. Die RK-Akten der Finanzlandesdirektion für Tirol sind im Tiroler Landesarchiv überliefert.