Archivglossar - S
Sachakten
Sachakten haben sich in Österreich gegenüber dem traditionellen System der Serienakten nie recht durchsetzen können. Deshalb sind Sachaktenbestände im TLA die Ausnahme von der Regel. Die moderne Ausprägung der Sachakten, wie sie sich in vielen deutschen Territorien im Laufe des 19. Jahrhunderts durchsetzte, intendiert, die Einzelfallakten innerhalb logisch auf- und untergegliederter Sachgebiete einzuordnen. Das Rückgrat einer solchen Aktenordnung ist der sachsystematische, vielfach dezimal untergliederte Aktenplan, der zugleich dem Aktenverzeichnis zugrundeliegt. Dem Sachaktenprinzip folgen im TLA die Akten der Bayerischen Behörden zu Beginn des 19. Jahrhunderts, die General- und Sammelakten der Justiz sowie zum Teil einzelne Abteilungen des Reichsstatthalters während der Nazizeit. 1814 wie nach 1945 sind die österreichischen Behörden zu ihren angestammten Registratursystemen, die sich an die Serienakten anlehnen, zurückgekehrt.
Serienakten
Die Serienakten sind die ältere Form Aktenschriftgut zu organisieren, älter als die Sach- oder Betreffakten. Das Ordnungsprinzip der Serienakten herrscht noch heute, wenn auch stark abgewandelt, in der österreichischen Verwaltung vor. Strukturierendes Element ist und bleibt die Chronologie. Bis ins 18. Jahrhundert wurden zum Beispiel bei den Innsbrucker Zentralbehörden einlaufende Schreiben zeitlich (Jahr, Monat und Tag), desgleichen auslaufende Schreiben (Konzepte) abgelegt. Diese zeitlichen Serien wurden insofern sachlich untergliedert, als unterschieden wurde zwischen Einlauf von oben (vorgesetzte Behörden), Einlauf von unten (nachgeordnete Stellen und Private), spiegelbildlich beim Auslauf. Erschlossen wurden die einzelnen Ein- und Auslaufserien durch Findmittel, Jahresjournale, in denen die Kurzbetreffe eingetragen und indiziert wurden. Erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wird dieses Ordnungsystem verfeinert und vereinfacht. Ein- und auslaufende Schreiben in ein und derselben Angelegenheit werden zu einem (Einzelfall)akt zusammengezogen, der jeweils einem Sachgebiet, innerhalb des Sachgebietes einem Kalenderjahr, innerhalb des Kalenderjahres einer Aktenzahl zugeordnet ist. Als Findmittel begleiten auch diese Aktenbestände - etwa des Guberniums und der Statthalterei - weiterhin Jahresjournale, die nun aber auf Sachgebiete aufgesplittet waren. Diese Mischform von Serien- und Sachakten wird noch heute im Amt der Tiroler Landesregierung angewandt. Akten sind hier verortet durch die Abteilung (also jene Organisationseinheit, die den Akt angelegt und geführt hat), innerhalb der Abteilung durch das Kalenderjahr (in dem der Akt abgeschlossen wurde), innerhalb des Kalenderjahrs eventuell durch eine Sachgebiet- oder Registraturzahl und letztlich durch eine Aktenzahl. Alle Serienakten, in welcher Form auch immer, verlangen einem Benutzer und Nachforschenden erheblichen Suchaufwand ab.
Servitutenablösung und Servitutenregulierung
Im frühen 19. Jahrhundert trat in Tirol immer offener zu Tage, dass die „Gemein“, der kollektivgenutzte und bewirtschaftete Boden, durchwegs Wald und Weide, eine höchst verworrene Angelegenheit war, was das Eigentum und die Nutzungsrechte an der Gemein betraf. Das damals zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium, um das abzuklären und zu bereinigen, war aber begrenzt. Das im ABGB von 1811 kodifizierte österreichische Privatrecht kannte ein Gesamteigentum nicht. Nutzungsrechte auf Grund und Boden normierte das ABGB lediglich in Form der römischrechtlich geprägten Dienstbarkeiten (Servitute), also als begrenzte dingliche Nutzungsrechte an einer fremden Sache. In Tirol waren das ausschließlich Grunddienstbarkeiten oder Realservitute, wo der Eigentümer eines Grundstückes bestimmte (auf Gewohnheit und Brauch beruhende und zur Deckung des Eigenbedarfs eingegrenzte) Nutzungsrechte der Eigentümer anderer Grundstücke (bäuerlicher Hofstätten) dulden musste. Innerhalb dieser Realservitute waren in der Praxis eine bestimmte Kategorie der Feldservituten besonders wichtig und übermächtig, z. B. das Recht,auf fremden Boden Vieh zu hüten und zu treiben, Holz zu fällen und Streu zu sammeln. Da solche Feldservituten den wirtschaftlichen Ertrag des Grundeigentümers erheblich schmälerten und mitunter an die Substanz der Liegenschaft gingen, waren diese die ersten Kandidaten für eine potentielle Ablösung oder Regulierung.
In Tirol (mit Ausnahme jener Gebiete, die bis 1803 zum Hochstift Brixen und zum Hochstift Trient gehört hatten) halfen die durch das Forstregulierungspatent 1847 eingeleiteten Maßnahmen die verwickelten und ungelösten Eigentumsfragen im Bereich der Wälder zu entwirren und zu beantworten. In Nordtirol sorgte die Forstservitutenablöse- und Regulierungskommission, dass in Verhandlungen mit den Gemeinden diesen oder ihren Fraktionen Wälder in das Eigentum übertragen wurden und dafür die Holzservitute in jenen Wäldern, die als Staatswälder im staatlichen Eigentum standen, als damit abgelöst zu betrachten seien. Südlich des Brenners war es Aufgabe des Guberniums, etwas spätereiner eigenen Waldzuweisungskommission den Gemeinden, ebenfalls in Verhandlung mit diesen,Wälder in deren Eigentum zu übertragen. Damit wurde im heutigen Nord-, Süd- und Osttirol ein Großteil jener Wälder, die bis dahin als Gemein- oder Gemeindewälder im Sinne gemeinschaftlich genutzter Wälder gegolten hatten, bei denen der Landesfürst ein vom Forstregal abgeleitetes Obereigentum beansprucht hatte, in das Eigentum der Gemeinden übertragen.Sie zählen, wie es die späteren Tiroler Gemeindeordnungen definieren, zum Sondervermögen der Gemeinde, dem Gemeindegut, Liegenschaften somit, auf denen die angestammten Nutzungsrechte von Höfen ruhen.
Servituten zählten zu den „Grundlasten“ und waren, weil ihr Ausmaß meist nicht eindeutig feststand, ein ewiger Quellen von Streitigkeiten zwischen Berechtigten und Verpflichteten, zwischen den nutzungsberechtigten Bauern und den betroffenen Grundeigentümern. Daher stellte bereits das kaiserliche Grundentlastungspatent vom Mai 1849 eine gesetzliche Regelung in Aussicht, wobei die Sonderheiten in den einzelnen österreichischen Ländern berücksichtigt werden sollten. Durch das kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853 wurden nun, für alle österreichischen Länder, die Bestimmungen über die Ablösung und Regulierung bestimmter Servitutsrechte erlassen.Demnach waren abzulösen oder zu regulieren a) von Amts wegen alle Servituten auf fremden Waldboden (Holzungsrechte, Holz-, Streu- und andere Bezugsrechte) sowie alle Weideservitute auf fremden Boden.; b) auf Antrag einer der beiden Parteien alle anderen Feldservituten unter gewissen Bedingungen, sowie die gemeinschaftlichen Besitz- und Nutzungsrechte zwischen früheren Obrigkeiten und Gemeinden oder einzelnen Untertanen (in Tirol ohne Relevanz), weiters die gemeinschaftlichen Besitz- und Nutzungsrechte zwischen zwei oder mehr Gemeinden untereinander. Die Servituten waren entweder abzulösen oder zu regulieren. Bei der Ablösung, die der Gesetzgeber favorisierte, mussten Inhalt und Ausmaß der Nutzungsrechte festgelegt und in Geld geschätzt werden. Das Zwanzigfache des ermittelten Wertes der jährlichen Bezugsrechte bildete, nach Abzug der Gegenleistungen, den Ablösungsbetrag. Diesen konnte der Verpflichtete oder Grundeigentümer nach seiner Wahl durch Geld, Übergabe von Grundentlastungsobligationen oder durch Abtreten von Grund und Boden entrichten. War wegen schwerer wirtschaftlicher Nachteile für die eine oder andere Seite eine Ablösung nicht zumutbar, hatte eine Regulierung der Servitute stattzufinden. Es wurden die Nutzungsrechte hinsichtlich ihres rechtlichen Bestandes, des Ausmaßes und der Art der Ausübung (Ort, Zeit und Dauer) genau festgestellt und fixiert und die aus diesen Nutzungen für den Besitzer des berechtigten Gutes (die Besitzer der berechtigten Güter) und den Besitzer des belasteten Gutes entspringenden wechselseitigen Verpflichtungen präzisiert. Die Regulierung sollte eine endgültige sein. Eine neuerliche Regulierung oder eine Ablösung war nur mehr unter Zustimmung beider Teile zulässig.
Auf Grund des Gesetzes von 1853 und einer Instruktion von 1857 wurden in österreichischen Kronländern jeweils eigene Behörden eingerichtet, die Grundlastenablösung- und Regulierungslandeskommissionen , denen zwecks Erhebungen und Verhandlungen Lokalkommissionen zuarbeiten sollten.In den meisten Kronländern wurden genannte Behörden um 1890 aufgelöst, in Tirol 1889. (Der bereits archivierte Aktenbestand dieser Landeskommission wurde im Zweiten Weltkrieg durch Bombeneinwirkung zerstört.) Durch landesgesetzliche Regelungen wurde die Entscheidung über den Bestand strittiger und die Feststellung nichtstrittiger Rechte den Gerichten, die Durchführung des sonstigen Verfahrens den politischen Behörden (im 20. Jahrhundert den Agrarbehörden) übertragen. Die Servitutenablösungs- und Servitutenregulierungsurkunden mussten bei den zuständigen Bezirksgerichten verbüchert werden, die Bezirksgerichte in Tirol eröffneten zu diesem Zweck eine eigene Reihe der Verfachbücher (Verfachbuch 3. Teil oder Servitutenregulierungsprotokolle). Nach einer Forststatistik von 1910 waren in Tirol rund 104.000 ha Staatswälder oder Staatsforste und ca. 4.300 ha Privatwälder mit regulierten Servituten (Holzungsrechte, Weiderechte, Streubezug) belastet. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die zum Gemeindegut zählenden Wälder und Weiden sowie jene Wälder und Weiden, die im Besitz von agrarischen Gemeinschaften waren, nicht Gegenstand der eben beschriebenen Servitutenablösung und Servitutenregulierung gewesen sind. Nach der Forststatistik von 1910 waren rund 579.000 ha Wälder von Gemeinden und Gemeindeteilen, das waren über 55 % der Waldfläche Tirols, und rund 42.000 ha Wälder von (argrarischen) Gemeinschaften; rund 712.000 ha Almen waren im Besitz von Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften. Das Problem der agrarischen Gemeinschaften (Nachbarschaften, Interessentschaften, Genossenschaften, Bauerschaften usw.) wurde erst später angegangen, durch das Reichsgesetz vom 7. Juni 1883, das, wie bei den Servituten, hinsichtlich der gemeinschaftlichen Nutzungsrechte bzw. der gemeinsamen Eigentumsrechte eine (Grund)teilung oder eine Regulierung vorsah. Allerdings war besagtes Gesetz ein Rahmengesetz, es bedurfte dazu eines Ausführungsgesetzes in den einzelnen Ländern. Erlassen wurde ein solches für Tirol erst 1909 (Landesgesetz vom 19. Juni 1909 betr. Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierungder hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (LGBl. 61/1909)), die damit zusammenhängende Ministerialverordnung 1910 (LGBl. 28/1910). Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der mit solchen Grundstücken zusammenhängenden Nutzungs- und Verwaltungsrechte waren fortan Aufgabe eigener Behörden auf Ebene der Länder (Agrarbezirksbehörden oder Agrarbehörden), die auch für andere „agrarische Operationen“ (etwa Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, Ablösung und Regulierung von Forst- und Weideservituten) zuständig waren.
Sondergericht
Bereits im März 1939 wurden im nationalsozialistischen Deutschland in allen Oberlandesgerichtsbezirken spezielle Strafkammern errichtet, die sogenannten Sondergerichte. Ihre Zahl erhöhte sich von ursprünglich 26 bis Ende 1942 auf 74. In der Vorkriegszeit waren die Sondergerichte hauptsächlich zuständig für politische Delikte nach der Reichstagsbrandverordnung und dem Heimtücke-Gesetz 1933. Durch eine Verordnung vom November 1938 konnte jede Straftat, wenn dies der Anklagebehörde wegen der "Schwere oder Verwerflichkeit der Tat" geboten schien, vor dem Sondergericht angeklagt werden. Wesentlich erweitert wurde die Sondergerichtsbarkeit mit den Bestimmungen des 1938/39 erlassenen Kriegssonderstrafrechts (Wehrkraftzersetzung, Wehrmittelbeschädigung, Rundfunkverbrechen [Hören ausländischer Sender], verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen, Kriegswirtschaftsverbrechen usw.), und 1941 mit dem berüchtigten Polensonderstrafrecht. Geahndet wurden von den Sondergerichten die Kriegswirtschaftsverbrechen, wie die Verstöße gegen die Kriegswirtschaftsordnung vom September 1939 bezeichnet wurden. Zumeist handelte es sich um Schwarzschlachtungen, Lebensmittel- und Bezugsscheinbetrügereien, Horten von Lebensmitteln und Rohstoffen und ähnliche Delikte. Im ehemaligen Österreich, in der Ostmark, wurde Ende 1938 den Oberlandesgerichten die Aburteilung gewisser Verbrechen als Sondergerichte zugewiesen. Eine Verordnung vom Februar 1940 veranlasste auch hier den Aufbau von Sondergerichten, in Tirol das Sondergericht beim Landgericht Innsbruck.
Staatsbürgerschaft
Das Staatsbürgerschaftsrecht entwickelte sich in der Habsburger Monarchie im frühen 19. Jahrhundert. Die grundlegenden Bestimmungen über Erwerb und Verlust der St. enthielt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1811 (§§ 28-30 und 32). Nach dem Ausgleich mit Ungarn 1867 wurde in Österreich-Ungarn gemäß seiner Doppelstaatlichkeit zwischen einer „österreichischen“ (für Angehörige der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder) und einer „ungarischen“ (für Angehörige der Länder der ungarischen Krone) St. unterschieden. Mangels eines die Materie regelnden Staatsbürgerschaftsgesetzes fußte das Staatsbürgerschaftsrecht vornehmlich auf dem ABGB und verstreuten gesetzlichen Regelungen. Seit Erlassen des Heimatrechtsgesetzes von 1863 war es eng mit dem Heimatrecht verbunden. Im Prinzip galt als österreichischer Staatsbürger, wer das Heimatrecht einer österreichischen Gemeinde (einer Gemeinde, die einem der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder angehörte) besaß. Ausländer, die sich um die österreichische Staatsbürgerschaft bewarben, mussten die Zusicherung einer österreichischen Gemeinde vorweisen, dass sie ihnen das Heimatrecht verleihen werde. Zuständige Behörden für die Verleihung oder Aberkennung der Staatsbürgerschaft waren die politischen Landesstellen, für Tirol und Vorarlberg war das die Statthalterei in Innsbruck. Erworben wurde die St. durch Abstammung (durch Geburt als Kind eines österreichischen Staatsbürgers), durch Verehelichung (einer Ausländerin mit einem österreichischen Staatsbürger) und durch behördliche Verleihung. Durch den Zerfall der Monarchie und der Bildung von Nachfolgestaaten sowie den Verlust von Gebieten an Drittstaaten wie etwa Italien musste die Frage der St. gelöst werden. Der neu errichtete Staat (Deutsch-)Österreich versuchte vorerst sie innerstaatlich zu regeln. Ein Gesetz vom 5.12.1918 erklärte alle Personen als Staatsbürger, die am 13.12.1918 in einer Gemeinde des von Österreich in Anspruch genommenen Staatsgebietes heimatberechtigt waren. Eine endgültige Lösung brachte erst der Staatsvertrag von St. Germain. Dabei bediente man sich einer rechtlichen Fiktion, nämlich der, dass bis zum Wirksamkeitsbeginn des Vertrags (16.7.1920) eine einheitliche (alt)österreichische St. bestanden habe. Von genanntem Tag an galten die (alt)österreichischen Staatsbürger, je nach Lage der Heimatgemeinde (die Gemeinde, deren Heimatrecht die betreffende Person besaß), als Staatsbürger der „Sukzessionstaaten“. Nun gab es aber Hunderttausendevon Menschen, die in Österreich lebten, deren Heimatgemeinden aber im Ausland lagen und die potentielle ausländische Staatsbürger waren. Um dies zu bereinigen, sah der Staatsvertrag von St. Germain völkerrechtliche Optionen vor, durch die Personen einerseits unter bestimmten Voraussetzungen die österreichische St. durch bloße Erklärung erwerben konnten, anderseits Personen, denen die österreichische St. zukam, sich ihrer durch bloße Erklärung entledigen konnten.
Um den bundesstaatlichen Charakter Österreichs zu entsprechen, sah das Bundesverfassungsgesetz von 1920 eine Bundesbürgerschaft und eine Landesbürgerschaft vor. Die St. gesetzlich zu regeln ist seit damals dem Bund vorbehalten, sie zu vollziehen den Ländern. Primär war die Landesbürgerschaft, die an den Besitz des Heimatrechts in einer Gemeinde des betreffenden Bundeslandes gebunden war. Mit dem Erwerb der Landesbürgerschaft war mittelbar der Erwerb der Bundesbürgerschaft verbunden. Darauf basierend wurde 1925 ein Staatsbürgerschaftsgesetz erlassen. Für das Heimatrecht, das eng mit der St. verknüpft war, war weiterhin das Heimatrechtsgesetz von 1863 maßgebend, das erst 1939 aufgehoben wurde.
Unter dem Nationalsozialismus wurden durch eine Verordnung im Juli 1938 alle Personen, die am 13.3.1938 Bundesbürger waren, zu deutschen Staatsangehörigen erklärt und 1939 das deutsche Staatsbürgerschaftrecht eingeführt. Daher musste nach dem Krieg die wiedererstandene Republik Österreich das Problem der Staatsbürgerschaft angehen. Durch das Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz vom 10.7.1945 wurde der neue Rechtszustand hergestellt und vor allem festgehalten, welche Personen als österreichische Staatsbürger zu gelten haben. Mit Rückwirkung vom 27.4.1945 wurden zu österreichischen Staatsbürgern erklärt: a) alle Personen, die am 13.3.1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, und b) weiters alle jene Personen, die auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1925in der Zeit vom 13.3.1938 bis 27.4.1945 die Bundesbürgerschaft durch Rechtsnachfolge (Abstammung, Legitimation, Ehe) nach einem österreichischen Bundesbürger erworben hätten. Diese grundsätzlichen Bestimmungen wurden durch eine Reihe von Sonderregungen ergänzt, die den besonderen Zeitumständen geschuldet sind: Bestimmten Personen, die im März 1938 nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, aber seit dem 1.1.1919 ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten, sowie Frauen, die im März 1938 zwar die österreichische Bundesbürgerschaft besessen hatten, sie aber wegen einer vor dem 27.4.1945 eingegangenen Ehe nicht mehr besaßen, wurde es ermöglicht durch eine innerstaatliche Option, deren Frist Ende 1953 ablief, die österreichische St. zu erwerben. Weiters konnten Personen, die zwischen 1933 und 1938 aus politischen Gründen ausgebürgert worden waren (ausgenommen war Ausbürgerung wegen nationalsozialistischer Betätigung) bis Ende 1953 den Antrag auf Widerruf der Ausbürgerung stellen. Durch eine Gesetzesnovellierung wurde 1949 auch jenen österreichischen Nationalsozialisten, die zwischen 1933 und 1938 ausgebürgert worden waren, ermöglicht, wieder in den Besitz der österreichischen St. zu kommen. Auf Antrag konnte die zuständige Landesregierung die Ausbürgerung widerrufen, vorausgesetzt das bisherige Verhalten des Antragstellers ließ darauf schließen, der Antragsteller sei positiv gegenüber der unabhängigen Republik Österreich eingestellt.
1949 wurde ein neues Staatsbürgerschaftsgesetz erlassen. In ihm war unter anderem bestimmt, dass österreichische NS-Vertriebene, die im Ausland eine fremde Staatsbürgerschaft erworben hatten, unter bestimmten Voraussetzungen die österreichische St. wieder erlangen konnten. 1954 wurde Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die staatenlos waren oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt war (Volksdeutsche),gesetzlich ermöglicht, sofern sie zwischen 1944 und 1949 einen Wohnsitz in Österreich begründet und beibehalten hatten, durch die Erklärung, der Republik Österreich als treue Staatsbürger angehören zu wollen, die österreichische St. zu erlangen. 1965 folgte ein neues Staatsbürgerschaftsgesetz. Mit ihm wurde die Staatsbürgerschaftsevidenz neu geregelt. Die Gemeinden, die sich zu diesem Zweck meist zu Staatsbürgerschaftsverbänden zusammenschließen, haben ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger zu führen. Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wurde 1985 samt seinen Novellen als Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 verlautbart. Damals wie heute beruht die österreichische St. auf zwei Grundsätzen: In erster Linie wird die St. durch Abstammung von einem Staatsbürger oder Staatsangehörigen (Vater oder Mutter) erworben. Die St. kann auf Antrag durch einen Verwaltungsakt verliehen werden (Einbürgerung), wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind: Mindestaufenthalt, Unbescholtenheit und ein gesicherter Lebensunterhalt.
Standesämter
Die Standesämter sind in Österreich Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung. Ihre Agenden sind vom Bund an die Gemeinden übertragene Angelegenheiten. Jede größere Gemeinde bildet einen Standesamtsbezirk, kleinere Gemeinden sind zu einem Standesamtsbezirk zusammengeschlossen, der zugleich den Staatsbürgerschaftsverband bildet. Für jeden Standesamtsbezirk hat die Gemeinde oder der Gemeindeverband mit Zustimmung des Landeshauptmanns einen Standesbeamten zu bestellen. Das Personenstandgesetz sieht für die Standesämter folgende Aufgaben vor: 1. Die Ziviltrauungen vorzunehmen. 2. Die Personenstandsfälle, worunter Geburt, Heirat und Tod von Menschen zu verstehen ist, zu registrieren und zu beurkunden. Zu diesem Zweck führen die Standesämter Personenstandsbücher: Geburtenbuch, Ehebuch (früher Familienbuch) und Sterbebuch. Errichtet wurden die Standesämter am 1.1.1939 auf Grund des deutschen Personenstandsgesetzes von 1937. Bis dahin führten in Österreich die staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften (Katholische Kirche, Evangelische Kirche AB und HB, Israelitischen Kultusgemeinden usw.) jeweils für ihre Gläubigen und Mitglieder die Personenstandsregister. Diese werden als Altmatriken bezeichnet und gelten bis einschließlich 1938 als "öffentliche Urkunden".
Standschützen
Tirol hielt an seinem im Spätmittelalter entwickelten, von den Landständen getragenen und mitfanzierten, im Landlibell von 1511 gesetzlich verankerten Modell der Selbstverteidigung des Landes bis in das 19. Jahrhundert zäh fest. Es beruhte auf drei Säulen: Wenn Gefahr drohte, konnte zur Feindabwehr das Landesaufgebot oder die Landmiliz aufgerufen werden, gestaffelt nach Zuzügen oder Aufgeboten von 5.000, 10.000, 15.000 und maximal 20.000 Mann, um die in Fähnlein oder Kompanien organisierten kämpfenden Einheiten des Erstaufgebots zu verstärken oder abzulösen. Die territoriale Basis für diese Landmiliz bildeten die Gerichtsbezirke mit ihren festgelegten Mannschaftsquoten, die personale Basis war anfänglich die (grund)besitzende und selbständig wirtschaftende männliche Bevölkerung. Die Wehrpflicht, also die Verpflichtung, über einige Jahre (in der Regel 4 Jahre) der Landmiliz anzugehören und in dieser Zeit gelegentliche Musterungen und kurze Waffenübungen über sich ergehen zu lassen, ruhte weitgehend auf den Bürgern und Bauern. In allerhöchster Not konnte in den betroffenen Gebieten Tirols der Landsturm aufgerufen werden, in diesem Fall hatten alle wehrfähigen Männer zu den Waffen zu greifen.
Einen gewissen Sonderstatus in Rahmen des Landesaufgebots hatten die Schützen, auch Scharf-, Scheibenschützen oder Schießstandschützen genannt. Das waren jene Männer, die sich zuerst in den Städten und dann auch auf dem Land dem immer beliebter werdenden Freizeitvergnügen des Schießens mit Feuergewehren frönten und sich bei ihren Schießständen als Schützengesellschaften organisierten. Sie hatten den Vorteil, dass sie ihr eigenes Gewehr einbrachten (den Landmilizionären mussten die Waffen gestellt werden), mit ihren Waffen vertraut waren und daher treffsicher schießen konnten. Eigene Einheiten von solchen Schützen, formiert in Kompanien und Regimentern, wurden seit dem späten 17. Jahrundert eingerichtet, in der Zuzugsordnung von 1704 sind sie als solche bereits gesetzlich verankert. Im Gegensatz zur Landmiliz hatten die sich im Kriegsfall formierenden Schützenkompanien das Recht, ihre Offiziere selbst zu wählen. Nach einer Erhebung 1773 konnte die Grafschaft Tirol bei 6.500 Mann Landmiliz in 4 Regimentern im ersten Aufgebot, 4,800 Mann Scharfschützen in 4 Regimenter und zudem über 67.000 landsturmpflichtige Männer aufbieten. Da der Dienst in der Landmiliz nicht sehr beliebt war und überdies das System der Landmiliz in langen Friedensperioden organisatorisch vernachlässigt wurde und durch Zuzugs- oder Defensionsordnungen immer wieder nachjustiert werden musste, erwiesen sich die bei den Schießständen als Mitglieder eingeschriebenen (inrollierten) Schützen als stabiles Element der Tiroler Landesverteidigung. In Friedenszeiten unterstanden die über das ganze Land verstreuten Schützengesellschaften einem Oberstschützenmeister, eine Funktion, die seit 1723 mit dem Amt des Landeshauptmannes gekoppelt war. Nach den napoleonischen Kriegen blieb das Tiroler Landesverteidigungssystem mit seinen drei Säulen – Landmiliz (Landesverteidigungsmannschaft), Scharfschützen (Stand(es)schützen) und Landsturm – formal in Kraft, mangels Interesse des Staates wurde aber nichts unternommen, ihm neues Leben einzuhauchen. Die nun als Landesverteidigungsmannschaft bezeichnete frühere Landmiliz stand lediglich auf dem Papier. Erst mit der 1859 provisorisch und 1864 endgültigen erlassenen Landesverteidigungsordnung für Tirol und Vorarlberg wurde ein letzter Versuch unternommen das alte Verteidigungssystem zu reorganisieren und zu beleben. Vorgesehen waren im Verteidigungsfall als erstes Aufgebot Landesschützenkompanien im Umfang von 6.200 Mann, deren Mannschaften ihr Offiziere wählen durften und sich aus Reservisten des Heeres (Kaiserjägerregiments), Freiwilligen und vor allem aus Männern, auf die das Los gefallen war, zusammensetzten. (Die Landesschützen waren die frühere Landmiliz bzw. Landesverteidigungsmannschaft.) Das zweite Aufgebot bestand aus den Freiwilligen Scharfschützenkompanien (Standschützen) und das dritte Aufgebot aus dem Landsturm, der aber nur in seinen Heimat- und Nachbarbezirken eingesetzt werden sollte. Durch die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht 1868 in Österreich-Ungarn und der Einführung der Landwehr in der österreichischen Reichshälfte reduzierte sich das Verteidigungssystem in den Ländern Tirol und Vorarlberg auf den Landsturm. Zwar zählten neben dem Landsturm die Landesschützen weiterhin formal zum „Institut“ der Landesverteidigung, aber sie waren Einheiten eines mit wehrpflichtigen Rekruten ergänzten stehenden Heeres, der k. k. Landwehr. Als 1886 der k. k. Landsturm (der Landsturmpflicht unterlagen alle männlichen Staatsbürger vom vollendeten 19. bis 42. Lebensjahr, die als Aktive und als Reservisten weder der k. u. k. Armee noch der k. k. Landwehr bzw. der k. u. Honvéd angehörten; der k. k. Landsturm durfte nur im Kriegsfall aufgeboten werden), in der österreichischen Reichshälfte eingeführt wurde, war es mit dem Landsturm als Tiroler und Vorarlberger Spezifikum vorbei.
Die Standschützen waren seit den Wehr- und Militärreformen der späten 1860er Jahre keine potentiellen Landesverteidiger mehr. Zwecks Erhöhung der Wehrkraft wurde das Standschützenwesen vom Staat und von den Ländern Tirol und Vorarlberg ideell und finanziell aber weiterhin gefördert und unterstützt. Das Organisationsstatut der Standschützen beruhte, wie schon früher auf einem per Gesetz (Landesgesetz) erlassenen Schießstandsordnung (1872 und 1912). Demnach musste die Errichtung eines neuen Schießstandes, der mindestens 20 Mitglieder oder Standschützen zählen musste, durch die Landesverteidigungsbehörde und die Statthalterei von Tirol und Vorarlberg behördlich genehmigt werden. Ein Eintritt in einen Schießstand war ab vollendetem 17. Lebensjahr möglich. Jedes Mitglied hatte jährlich ein vorgeschriebenes Mindestmaß an Schießübungen zu absolvieren. Tirol und Vorarlberg waren von einem immer dichter werdenden Netz von k. k. privilegierten Schießständen (Haupt-, Bezirks- und Gemeindeschießständen) überzogen. 1875 waren es 330 Schießstände mit 19.000 Standschützen, 1895 412 Schießstände mit 41.400 Standschützen und 1913 501 Schießstände (davon in Tirol 444) und 74.800 Standschützen (davon in Tirol 65.000). Zur Beliebtheit des Standschützenwesens trug zweifellos auch der Umstand bei, dass sich Reservisten der Landesschützen, die Mitglied eines Schießstandes waren, einige Waffenübungen erlassen wurden. Einen wesentlichen Einschnitt brachten die Tiroler und Vorarlberger Landesverteidigungsordnungen von 1913. In ihnen wurden die „Schießstände“ der Standschützen als landsturmpflichtig erklärt. Damit waren diese Teil der „bewaffneten Macht“ und ihre Mitglieder im Kriegsfall als Kombattanten völkerrechtlich abgesichert. Für die Standschützen, sofern sie im landsturmpflichtigen Alter zwischen 19 und 42 Jahren (ab Mai 1915 18 bis 50 Jahre) waren, bedeutete das, dass sie im Kriegsfall damit rechnen mussten, als Soldaten eingezogen zu werden. Ab August 1914 lichteten sich die Reihen der aktiven Standschützen relativ rasch, weil ihre Heeres- und Landwehrreservisten zu den Kaiserjägern und den Landesschützen einberufen wurden und ausgediente Reservisten, in der Regel Männer über 32, zum Landsturm. Im Frühjahr 1915, als sich der Krieg mit Italien abzeichnete, wurden konkrete Vorbereitungen getroffen, die Standschützen zu erfassen und regional zu formieren, nach Zügen, Kompanien und – als größte Formation – nach Bataillonen, Uniformen, Ausrüstungund Waffen zu beschaffen und zu verteilen. Eine Inspizierung der zusammengetretenen Kompanien und Bataillone ergab eine Mannschaftsstärke von rund 35.000 Mann, wovon allerdings nur rund 18.000 als felddiensttauglich angesehen wurden. Noch im Mai 1915 rückten 44 Feldbataillone und 23 selbständige Kompanien der Standschützen, denen das Recht zugestanden wurde, ihre Offiziere selbst zu wählen, an die für sie vorgesehenen Verteidigungsabschnitte an der Tiroler Grenze gegen Italien ein. Für kurze Zeit bildeten dort die Standschützeneinheiten, die etwa die Hälfte des österreichischen militärischen Aufgebots ausmachten, neben dem brigadestarken deutschen Alpenkorps das personale Rückgrat des österreichischen militärischen Aufgebotsan der verkürzten Tiroler Verteidigungslinie, bevor im Juli und August 1915 Einheiten, unter anderem die vier Kaiserjägerregimenter und die drei Landesschützenregimenter, aus der Ostfront herausgelöst und zwecks Verstärkung nach Tirol transferiert wurden. Da die Standschützentruppen – eine bunte Mischung aus Freiwilligen und Landsturmpflichtigen, Männern, die einst als Kaiserjäger und Landesschützen gedient hatten, Männern, die niemals den Soldatenrock hatten anziehen müssen – praktisch nicht mehr ergänzt wurden, ging, bedingt durch Ausfälle, Ausscheiden wegen Alters und durch Abwanderung zu Heeresverbänden, die Zahl der an der Front eingesetzten Standschützen kontinuierlich zurück, im Februar 1916 standen von ihnen rund 14.000, im Mai 1917 etwa 10.000 und im Mai 1918 etwas über 6.000 im Kampfeinsatz . Da im November 1917 wegen des österreichischen Vormarsches in Oberitalien die Fleimstal- und Dolomitenfront nicht mehr bestand, wurden die Standschützen Großteils nur mehr an der Tiroler Westfront (Judikarien – Tonale – Ortler) eingesetzt. 1918 wurden die Bataillone, die von allem Anfang eine unterschiedliche Mannschaftsstärke aufgewiesen hatten, aufgelöst, in Kompanien umgewandelt und diese wiederum in Gruppen zusammengefasst.
Die Uniform der Standschützen glich der des Heeres mit Feldkappe, Bluse und Kniehose mit Gamaschen oder Kniestrümpfen. Als gemeinsames Abzeichen trugen die Standschützen auf dem grünen Kragenaufschlag ihrer Bluse das Tiroler bzw. Vorarlberger Landeswappen.
Statthalterei
1850 wurden in den Kronländern der österreichischen Reichshälfte die Gubernien (in kleineren Ländern Landesregierungen genannt) durch die Statthaltereien ersetzt. Somit war die Statthalterei in Innsbruck in Nachfolge des Guberniums die oberste allgemeine Verwaltungsbehörde für die Länder Tirol und Vorarlberg, die den Ministerien in Wien nachgeordnet war. Ihr direkt untergeordnet waren bis zur ihrer Auflösung die Kreisbehörden (Kreisregierungen) und ab 1868 die Bezirkshauptmannschaften bzw. bei Städten mit eigenem Statut (Innsbruck, Bozen, Trient, Rovereto) die Magistrate als politische Behörden 1. Instanz. Somit war in der Statthalterei, den Bezirkshauptmannschaften und den städtischen Magistraten die gesamte staatliche Verwaltung in Tirol und Vorarlberg konzentriert und vereinigt. Nur für gewisse Bereiche im Finanz-, Berg-, Schul-, Post- und Telegraphenwesen sowie im Eisenbahnwesen, in der Verwaltung der Domänen und der Staatsforste existierten Sonderverwaltungsbehörden. Träger der neben der staatlichen (landesfürstlichen) Verwaltung, die durch ein vorangestelltes k(aiserlich) k(öniglich) gekennzeichnet war, bestehenden autonomen Landesverwaltung waren in den Ländern Tirol und Vorarlberg ab 1861 die Landesausschüsse, die keine staatlichen sondern Landesorgane waren. Vorstand der Statthalterei war der Statthalter, der zugleich den Kaiser im Kronland vertrat und repräsentierte, Vorsitzender des Landesausschusses der Landeshauptmann. In beiden Fällen, Statthalterei und Tiroler Landesausschuss, ist für den Bereich des Bundeslandes Tirol nach 1919 das Amt der Tiroler Landesregierung als behördlicher Hilfsapparat der Nachfolger.
Stellung
Unter Stellung wurde zu Zeiten der k. u. k. Armee die Musterung verstanden, bei der darüber befunden wurde, ob ein Stellungspflichtiger für den Militärdienst tauglich, minder tauglich oder untauglich war. Es war Aufgabe der Gemeinden, die Männer des stellungspflichtigen Geburtsjahrganges zu ermitteln und zu melden. Von den Wehrergänzungskommandos wurden die Stellungspflichtigen in buchförmigen Stellungslisten erfasst, die nach politischen Bezirken, und innerhalb dieser nach Geburtsjahrgängen aufgebaut sind.
Stiftung
Als Rechtsgebilde hat die Stiftung einen komplizierten Werdegang hinter sich. Nach heutigem Rechtsverständnis ist die Stiftung eine juristische Person, die wie ein Mensch rechtsfähig ist und Rechte und Pflichten auf sich nehmen kann. Eine Stiftung entsteht dadurch, dass eine Person (Stifter) ihr ein Vermögen widmet und übereignet, damit aus den Erträgnissen dieses Vermögens auf Dauer bestimmte (gemeinnützige und wohltätige) Zwecke verfolgt werden können. Erst spät wurden in Österreich für die Stiftung einheitliche und ausreichende Normen geschaffen: 1975 trat das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz in Kraft. Einige Länder schufen in Form von Landesgesetzen analoge Regelungen, das Tiroler Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz stammt aus dem Jahre 1976. Neben diese Art der Stiftung, die ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu dienen hat, trat 1993 die Privatstiftung, die auf einem Bundesgesetz fußt. Schon im 19. Jahrhundert, zu einer Zeit, als im staatlichen Recht der heutige Begriff von Stiftung ausformuliert wurde, hatten die Juristen ihre liebe Not mit den kirchlichen Stiftungen. Denn den kirchlichen Stiftungen geht meist ein wesentliches Attribut ab: Sie sind keine juristische Personen und fallen daher in die Kategorie der unechten und unselbständigen Stiftungen. Darunter versteht man eine Vermögensmasse, die zwar auf Dauer einem bestimmten Zweck dient, aber keine Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern einer (juristischen) Person zugeordnet ist und von dieser verwaltet wird. Das ist paradox, denn das Rechtsinstitut Stiftung ist im Schoße der Kirche geboren und durch das Kirchenrecht ausgeformt worden. Stiftungen waren bis in das 18. Jahrhundert fast ausschließlich eine Domäne der Kirche, denn sie dienten vorwiegend dem Kultus, aber auch jene zählten zu den kirchlichen oder geistlichen Stiftungen, die karitative Ziele verfolgten. Die gebräuchlichsten Formen waren die Jahrtags- und Messstiftungen und die Benefiziumstiftungen. Letztere dienten als finanzielle Basis für den Unterhalt eines Seelsorgers. Erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts begann der Staat, die Stiftungen zu beaufsichtigen und zu kontrollieren, und da vor allem jene, die im karitativen und im Bildungsbereich tätig waren, und definierten dann, was unter einer Stiftung zu verstehen sei. Im 19. Jahrhundert entstanden Stiftungen im Rechtsverständnis des Staates, abseits der Kirche. Terminologisch wurde zwischen weltlich-milden Stiftungen und kirchlichen Stiftungen unterschieden. Diese Entwicklung spiegelt sich in den Aktenbeständendes TLA wider: Urkunden des Kameralarchivs (Stiftungsarchivs) und Aktengruppen Weltlich-milde Stiftungen beim Gubernium und bei der Statthalterei für Tirol und Vorarlberg.