Archivglossar - T
Tiroler Landesordnung
(Landes)ordnungen sind im Mittelalter ein recht diffuser Begriff. Meist wurden etwas umfangreichere gesetzliche Regelungen mit diesem Begriff umschrieben. In der frühen Neuzeit ist der Typus Landesordnung fester umrissen. Darunter ist die umfassende Kompilation des Rechtes in einem Territorialstaat zu verstehen, die möglichst alle Rechtsgebiete umfasst, ohne aber in diesen eine vollständige Regelung anzustreben. Im Sinne dieser Definition stehen die Tiroler Landesordnungen (TLO) ziemlich einzigartig da, zumindest in Österreich, denn in den anderen habsburgischen und heute österreichischen Ländern hat es kein Gegenstück dazu gegeben. Die Grafschaft Tirol hatte drei Landesordnungen, die aufeinander aufbauten und einander ablösten: Die Landesordnungen von 1526, 1532 und 1573. Diese Tiroler Landesordnungen enthielten die unterschiedlichsten Rechtsmaterien wie Zivilrecht, Zivilverfahrenrecht, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Strafverfahrenrecht usw. Die Tiroler Landesordnung von 1573, ergänzt durch eine in diesem Jahr erlassene Polizeiordnung, galt bis in das 18. Jahrhundert. Mehrere Anläufe, sie zu überarbeiten und anzupassen, scheiterten. Erst seit den letzten Jahrzehnten dieses Jahrhunderts wurde sie nach und nach durch gesamtstaatliche "österreichische" Gesetze (auch durch das ABGB von 1811) abgelöst und außer Kraft gesetzt. Sowohl die Tiroler Landesordnung von 1532 wie die von 1573 wurden (inhaltlich unverändert) mehrmals nachgedruckt. In einigen Gebieten der Grafschaft Tirol hatte die Tiroler Landesordnung nur subsidiäre Geltung, etwa in den ehemals bayerischen Landgerichten Kufstein, Kitzbühel und Rattenberg, wo das angestammte Oberbayerische Landrecht von 1346 weiterhin vorging, in den nonsbergischen Gerichtsbezirken und in denen der "Welschen Konfinen", Gebiete, die romanisch-rechtlich geprägt waren. Im tirolischen Gericht Kaltern wurde die Tiroler Landesordnung 1681 eingeführt. Angenommen, wenn auch nur "imitative", also stillschweigend, wurde sie auch im Hochstift oder Fürstentum Brixen.
Heute bezeichnet der Ausdruck "Tiroler Landesordnung" das Landesverfassungsgesetz für das Bundesland Tirol.
Tiroler Polizeiordnung
Um 1500 begann sich der Begriff Polizei einzubürgern. Er umschrieb mit Ausnahme der Rechtspflege die gesamte staatliche Tätigkeit, also die Verwaltung. Erst im 19. Jahrhundert engte sich die Polizei begrifflich auf das ein, was sie heute ist: eine Sicherheitswachekörper. Im 16., 17. und selbst noch im 18. Jahrhundert wurden in den meisten Ländern und Territorialstaaten Polizeiordnungen erlassen. Sie befassten sich mit Angelegenheiten, um die sich die staatliche Gewalt heute weniger kümmert: mit Fluchen, unmäßigen Essen und Trinken, ungebührlichen Aufwand mit Kleidern, Lärmen, Raufen oder Rumor, Landstreicherei, Bettel. Die Polizeiordnungen enthielten auch zahlreiche gewerberechtliche Bestimmungen. Die Grafschaft Tirol erhielt erst 1573 eine solche Polizeiordnung, die dann gedruckt und der Tiroler Landesordnung von 1573 beigebunden wurde. Auch die Polizeiordnung von 1573 sollte keine Nachfolgerin finden. Aber im Gegensatz zur Landesordnung wurden Materien, welche die Polizeiordnung regelte, laufend durch landesfürstliche Einzelgesetze überholt.
Transportobuch
Ein grundsätzliches organisatorisches Problem war, den 1784 abgeschlossenen Theresianischen Kataster wegen der Besitzveränderungen der Liegenschaften in Evidenz zu halten und zu aktualisieren, da ja laufend Grundstücke verkauft, vererbt und sonstwie veräußert wurden. Die gesetzlichen Vorgaben waren schon vor 1805 gelegt, aber erst in den frühen 1830er Jahren gelang es die Transportobücher einzuführen, mit deren Hilfe die Besitzveränderungen dokumentiert werden konnten. Die Transportobücher sind eine Fortführung und somit integrierender Bestandteil des Theresianischen Rustikalkatasters, wie dieser aufgebaut nach Steuer- oder Katastralgemeinden. Das Transportobuch einer Katastralgemeinde setzt sich jeweils aus zwei Verzeichnissen zusammen: Einem Grundverzeichnis (Liegenschaftsverzeichnis) und einem Namenverzeichnis. Das Grundverzeichnis listet gleich dem Rustikalkataster die Liegenschaften nach laufenden Katasternummern (Katasterzahl) auf, wobei oft neue Katasternummern vergeben worden sind, neben denen aber die „alten“ Katasternummern angegeben werden, um eine Konkordanz zwischen alter und neuer Katasternummer herzustellen. Der zweite Teil besteht aus dem alphabetisch angelegten und laufend ergänzten Namenverzeichnis der Grundbesitzer, wobei jedem Grundbesitzer ein eigenes Folium (Blattnummer) reserviert wird. Hier sind dann für einen Zeitraum von etwa 1820/30 bis 1880 die betreffenden Besitzveränderungen mit Hinweisen auf die ihnen zu Grunde liegenden Verträge ausgewiesen, wie sie in den Verfachbüchern des zuständigen Landgerichts (Bezirksgerichts) dokumentiert sind. Die Verbindung zum Grundverzeichnis des Transportobuches wird durch Angabe der Katasternummer(n) hergestellt. Die Katasternummern des Rustikalkatasters und des Transportobuches dürfen nicht verwechselt werden mit den Grundparzellennummern oder Grundstücksnummern, wie sie heute noch in der Katastermappe oder im Grundbuch verwendet werden. Letztere wurden erst bei Anlage der Katastermappe, die Teil des Stabilen Katasters ist, in den 1850er Jahren vergeben. Hier ist darauf zu achten, ob in den einschlägigen Quellen, etwa den Verfachbüchern, von der Katasternummer oder der Grundparzellennummer (Grundstücksnummer) die Rede ist. Im Grundbuchanlegungsprotokoll sind bei den einzelnen Grundparzellennummern, soweit vorhanden und es eruiert werden konnte, die „alten“ Katasternummern angegeben. Sind zwei Katasternummern angegeben, so bezieht sich die erstgenannte auf das Transportobuch, die zweitgenannte auf den Rustikalkataster.