Archivglossar - W
Waldzuweisung
Die Waldzuweisung beruht auf dem Gesetz über die Regulierung der Tiroler Forstangelegenheiten aus dem Jahre 1847 (Forstregulierungspatent 1847). Die in diesem Gesetz vorgesehene Forstservitutenablösung (aus Staatswäldern) und die damit zusammenhängende Waldzuweisung einerseits und die Forsteigentumpurifikation andererseits beschränkten sich weitgehend auf das heutige Nordtirol. Da der Staat, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in den südlich des Brenners gelegenen Gebieten der Grafschaft Tirol keine Wälder als Staatswälder oder Reichsforste im Eigentum behalten wollte, erübrigten sich hier die Forstservitutenablösung und die Forsteigentumpurifikation. Das Gesetz ordnete an, dass dort alle jene Wälder, die bisher unter das Hoheitsrecht des Landesfürsten fielen (gemeint sind damit einerseits alle Wälder, die bisher einerseits als landesfürstliche Amtswälder beansprucht wurden, andererseits alle Wälder, die als Gemein- oder Gemeindewälder angesehen wurden und bei denen der Landesfürst das Obereigentum beanspruchte), jenen Gemeinden in das volle Eigentum zu überlassen sei, die bisher in diesen Wäldern zum Holzbezug berechtigt waren oder aus diesen Gnadenholz bezogen haben. Damit beauftragt, diese Wälder den Gemeinden auszufolgen, wurde die Landesstelle als Kuratelbehörde der Gemeinden, gemeint war damit das Gubernium (ab 1850 Statthalterei) für Tirol und Vorarlberg. Diese Waldzuweisung südlich des Brenner bezog sich aber nur auf die „alttirolischen“ Gebiete des heutigen Südtirol und Osttirol, davon ausgeschlossen waren die früheren Gebiete der Hochstifte Brixen und Trient, die 1803 an die Grafschaft Tirol gefallen waren, weil hier kein aus dem Forstregal der Tiroler Landesfürsten abgeleitetes landesfürstliches Hoheitsrecht existierte hatte. Im heutigen Osttirol z. B. waren die Wälder in den Gebieten der damaligen Gemeinden Anras, Assling, Obertilliach und Untertilliach von der Waldzuweisung ausgeschlossen. Da das Gubernium und als Nachfolger ab 1850 die Statthalterei mit der Waldzuweisung nicht recht weiterkamen, wurde Ende 1852 vom Ministerium des Innern eine dreiköpfige Kommission berufen, die k.k. Waldzuweisungskommission im Kreisregierungsbezirk Brixen. Tätig wurde die Waldzuweisungskommission auf Grund der am 12. Juli 1853 erteilten Instruktion im Oktober 1853 und beendete ihre Arbeit im Mai 1854.
In der genannten Instruktion ist ausdrücklich festgehalten, dass die zugewiesenen Wälder in das Eigentum der politischen Gemeinden zu übertragen sei. Gemeindefraktionen konnten eine Waldzuweisung beantragen, unter der Voraussetzung, dass sie 1847 noch als eigenständige (politische) Gemeinde existiert und trotz ihrer Vereinigung mit einer anderen politischen Gemeinde ihre gesonderte Vermögensverwaltung beibehalten hatten. Für die Verhandlungen mit der Waldzuweisungskommission hatte jede Gemeinde oder Gemeindefraktion drei Bevollmächtigte zu bestellen. Grundsätzlich sollte jeder Gemeinde, wobei deren bisheriger Besitzstand möglichst zu berücksichtigen war, so viel Wald zugewiesen werden, damit sie ihren künftigen (Holz)bedarf decken könne. Wälder, die bisher auf Grund der Waldordnungen oder unvordenklichen Besitzes ausschließlich genossen worden sind, sind der betreffenden Gemeinde in das Eigentum zu übertragen, ohne an den bisherigen Nutzungsrechten (Genussverhältnissen) etwas zu ändern, ob das nun unverteilte Gemeindewälder betraf oder Teilwälder. Wälder, in denen mehrere Gemeinden oder einzelne Gemeindemitglieder mehrerer Gemeinden Einforstungsrechte oder Gnadenholzbezüge besessen haben, sind in erster Linie zur Abdeckung dieser Holzbezugsrechte zu widmen und den betreffenden Gemeinden zuzuteilen. Wälder, in denen Gemeinden oder einzelne Gemeindemitglieder bisher keine Nutzungsrechte gehabt haben, sollen in erster Linie jener Gemeinde zugewiesen werden, in deren Sprengel sie liegen, sofern deren Holzbedarf noch nicht gedeckt ist, andernfalls einer oder mehreren bedürftigen Nachbargemeinden. Wälder, die bisher unbestritten und ausschließlich im Besitz und Genuss einzelnen Wälder und Höfe gewesen sind und von ihren Besitzern versteuert wurden oder auf andere Weise als ausschließliches Privateigentum behandelt worden sind, können den bisherigen Besitzern im Einvernehmen mit der Gemeinde als Eigentum zugewiesen werden. Verlangt allerdings die Gemeinde die Zuweisung, so hat diese an die Gemeinde zu erfolgen. Bei der Waldzuweisung sollten auch forstwirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden: Bann- und Schutzwälder waren jenen Gemeinden zuzuweisen, deren Siedlungsgebiet durch diese geschützt wurden. Den Gemeinden sollten möglichst geschlossene Waldkomplexe, die natürliche Grenzen hatten, zugesprochen werden, jedenfalls auch Waldkomplexe von einer Größe, die eine geregelte Forstwirtschaft ermöglichten. Auch sollte der einer Gemeinde in das Eigentum übertragene Wald möglichst nicht mit Nutzungsrechten anderer Gemeinden belastet sein.
Laut Endbericht der Waldzuweisungskommission vom Februar 1855 kamen für die Waldzuweisung 256 Gemeinden (einschließlich der wenigen Gemeindefraktionen) in Frage. Davon waren im Zuge der Forsteigentumpurifikation an 1 Gemeinde, im Zuge Forstservitutenablösung an 4 und im Zuge der Waldzuweisung, vorgenommen vom Gubernium/ Statthalterei bzw. den Landgerichten, an 44 Gemeinden Waldzuweisungen erfolgt. Die Waldzuweisungskommission erledigte 172 Gemeinden. In 35 Gemeinden fanden keine Waldzuweisungen statt. Gegen die 172 Bescheide, die die Waldzuweisungskommission ausstellte, beriefen nur zwei Gemeinden, Windisch-Matrei-Land und Dölsach, die durch die Oberinstanzen, Statthalterei und Ministerium des Inneren, entschieden werden mussten. Nach eigenem Bekunden stieß die Waldzuweisungskommission nur im Pustertal auf gröbere Schwierigkeiten, weil es dort nicht nur um die Zuweisung der üblichen Gemein- oder Gemeindewälder ging sondern auch um die der ehemaligen Staatswälder, deren Erträge bislang der Staat sich vorbehalten hatte. Um sie rissen sich mehrere Gemeinden, wobei sich jede als die bedürftigste und holzärmste gerierte. Verteilt und ins Eigentum der politischen Gemeinden (und wenigen Gemeindefraktionen) wurden die bisherigen Gemeindewälder, kategorisiert als unverteilte Genusswälder und verteilte Genusswälder (Teilwälder) und die bisherigen (vorbehaltenen, reservierten) Staatswälder. Mangels verlässlicher Unterlagen (Grenzbeschreibungen, Flächenerhebungen, Waldbestandsaufnahmen) konnte die Kommission keine konkreten Zahlen liefern, im Detail geschwiege im Ganzen, was die Flächen und die Durchschnittserträge dieser zugewiesenen Wälder betraf. Auch musste sich die Kommission damit begnügen, die Waldgrenzen nur grob anzugeben. Detaillierte Abgrenzungen vorzunehmen (die Grenzen gegenüber den Privatwäldern, den landwirtschaftlichen Gründen, die Grenzen zwischen unverteilten und verteilten Gemeindewäldern, bei Teilwäldern die Grenzen der einzelnen Waldparzellen) musste den Gemeinden überlassen werden. Die von der Waldzuweisung ausgestellten Bescheide, die so genannten Zuweisungsurkunden, mussten nach Bestätigung durch den Statthalter, in den Verfachbüchern der zuständigen Bezirksgerichte bzw. der Gemischten Bezirksämter verbüchert werden, womit ihnen Rechtskraft erwuchs.