Preisauszeichnungsvorschriften
In Österreich besteht aufgrund des Preisauszeichnungsgesetzes BGBl. Nr. 146/92 für Unternehmer, die der Gewerbeordnung unterliegen, die grundsätzliche Verpflichtung, die Preise für Sachgüter und Leistungen, die im Betrieb angeboten werden, für den Konsumenten ersichtlich zu machen, um diesem dadurch einen Preisvergleich zu ermöglichen und um zu verhindern, daß es im Einzelfall durch den Unternehmer gegenüber dem Kunden zu willkürlichen Preisforderungen kommt. Im Hinblick darauf hat die Einhaltung der Preisauszeichnungsvorschriften für den Konsumenten große Bedeutung. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Preisauszeichnung bestehen für rezeptpflichtige Medikamente in Apotheken und für Antiquitäten und Kunstgegenstände, für Sachgüter und Leistungen, die ausschließlich Unternehmern (nicht Letztverbrauchern) angeboten werden; für Unternehmungen, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, gibt es in einzelnen Spezialgesetzen Sonderregelungen über die Preisauszeichnung, die hier nicht dargestellt werden.
Die Art der Preisauszeichnung für Waren:
Die Preise für alle Waren, die im Geschäftslokal oder auch im Schaufenster sichtbar ausgestellt sind, müssen so angeschrieben werden, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann.
Die Preise für Waren, die in Geschäftslokalen zum Verkauf bereitgehalten werden, ohne sichtbar ausgestellt zu sein, sind durch Verzeichnisse, die im Geschäft sichtbar angeschlagen oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden, auszuzeichnen.
Die Art der Preisauszeichnung für Dienstleistungen:
Die Preise für Dienstleistungen sind im allgemeinen durch Preisverzeichnisse, die in den dem Kunden zugänglichen Geschäftsräumlichkeiten sichtbar angeschlagen oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden, auszuzeichnen.
Durch die Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. 813/92 wurden bestimmte Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, verpflichtet, ihre typischen Leistungen, die sie an den Verbraucher erbringen, auszuzeichnen. Darunter fallen unter anderem Friseure, Kraftfahrzeugtechniker, Betreiber von Fitnesscentern, Tankstellen usw.
Bestimmte Betriebe, insbesondere Friseure, Fitnesstudios, Textilreiniger wurden durch die genannte Verordnung darüberhinaus verpflichtet, die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsräume deutlich lesbar sind.
Die Art der Preisauszeichnung im Gastgewerbe:
Gastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Zahl bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen. Bei kleineren Betrieben genügt es, Preisverzeichnisse für Speisen und Getränke an leicht sichtbarer Stelle anzuschlagen.
In Selbstbedienungsbetrieben müssen die Preise für Speisen und Getränke, die vom Gast selbst entnommen werden könnnen, so ausgezeichnet werden, daß die Preise sichtbar und leicht zuordenbar sind. Im übrigen genügt die Anbringung von Preisverzeichnissen an leicht sichtbarer Stelle.
Beherbergungsbetriebe müssen in den Gästezimmern den Beherbergungs- und Pensionspreis unter Angabe des Leistungsumfanges auszeichnen.
Inhalt der Preisauszeichnung:
Es sind jedenfalls die Bruttopreise (einschließlich Mehrwertsteuer sowie aller sonstiger Abgaben und Zuschläge) auszuzeichnen. Die Auszeichnung hat in österreichischer Währung zu erfolgen. Darüberhinaus können die Preise auch in ausländischer Währung angegeben werden, wenn die Schriftgröße jene der Preisauszeichnung in österreichischer Währung nicht überschreitet.
Sachgüter sind unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen.
Preise für Leistungen sind unter Angabe der Arten des Umfanges der Leistung ersichtlich zu machen.
Werden Preise für eine Mindestarbeitszeit, einen Mindestarbeitswert, eine Mindestwegstrecke oder eine Mindestwegzeit verlangt, dann müssen diese ersichtlich gemacht werden.
Strafbestimmungen:
Mißachtung dieser für den Konsumenten wichtigen Bestimmungen über die Preisauszeichnung sind als Verwaltungsübertretung von den Bezirksverwaltungsbehörden zu ahnden. Deren Organe sind berechtigt, während der Geschäftszeit in den Geschäftslokalen Preiserhebungen vorzunehmen, dies auch gegen den Willen des Geschäftsinhabers.