Waffengesetz
(Wie das österreichische Waffengesetz den Erwerb, die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Waffen regelt)
Das Waffengesetz unterscheidet folgende Arten von Waffen:
Verbotene Waffen:
Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen
- von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
- von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
- von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
- von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns");
- von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf der erwähnten Vor-richtungen allein;
- der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hieb-waffen;
- von Waffen, die durch Verordnung des Bundesministers für Inneres verboten werden.
Kriegsmaterial:
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
Genehmigungspflichtige Schusswaffen:
Sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind. Der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen ist nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung, durch die Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion, zulässig.
Der Waffenpass ist eine Bewilligung der Behörde zum Erwerb, Besitz und Führen dieser Waffen.
Die Waffenbesitzkarte ist eine Bewilligung der Behörde, die zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen berechtigt.
Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der genehmigungspflichtigen Schusswaffe binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern der Waffenpässe und Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung.
Meldepflichtige Schusswaffen:
Sind Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die nicht unter Punkt 1. bis 3. fallen. Der Erwerb dieser Waffen ist binnen vier Wochen einem im Bundesgebiet niedergelassenen Waffenhändler zu melden.
Sonstige Schusswaffen:
Sind alle nicht verbotenen oder genehmigungspflichtigen Schusswaffen mit glattem Lauf, die nicht Kriegsmaterial sind.
Meldepflichtige und sonstige Schusswaffen dürfen vom Gewerbetreibenden an Personen, die nicht Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte sind, erst nach einer "Abkühlphase" von drei Tagen nach Abschluß des Rechtsgeschäftes ausgefolgt werden. Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schusswaffen ist nur aufgrund eines Waffenpasses oder einer Jagdkarte erlaubt. Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt zur Mitnahme der darin eingetragenen Waffen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.