Grundlagen & Aufgaben
Rechtsstellung
Als Organ des Tiroler Landtages ist der Landesrechnungshof von der Landesregierung unabhängig. Er untersteht unmittelbar dem Landtag und ist nur diesem verantwortlich. Diese Stellung ist in der Tiroler Landesordnung (der Verfassung des Landes Tirol) verankert. Die rechtlichen Grundlagen für den Landesrechnungshof finden sich in den LGBl. Nr. 61/1988 idgF. (TLO) und LGBl. Nr. 18/2003 idgF. (TirLRHG).
Aufgaben
Neben der Gesetzgebung ist die Kontrolle der Landesverwaltung eine Kernaufgabe des Tiroler Landtages. Dazu gehört auch die Gebarungskontrolle – also die Kontrolle der Finanzen. Als unabhängiges und weisungsfrei agierendes Organ des Tiroler Landtagesunterstützt der Landesrechnungshof Tirol die Abgeordneten bei ihrer Kontrollaufgabe, indem er die Ergebnisse der Prüfungsarbeit in Form von Berichten bereitstellt.
Die Prüfkompetenz des Landesrechnungshofes Tirol ist in Art. 67 Abs. 4 TLO iVm § 1 Abs. 1 TirLRHG geregelt.
Dem Landesrechnungshof Tirol obliegt:
- die Prüfung der Gebarung des Landes Tirol;
- die Prüfung der Gebarung der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes Tirol verwaltet werden;
- die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10.000 EinwohnerInnen;
- die Prüfung der Gebarung der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 EinwohnerInnen verwaltet werden;
- die Prüfung der Gebarung von Unternehmen, an denen das Land Tirol oder eine Gemeinde mit weniger als 10.000 EinwohnerInnen mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist;
- die Prüfung der Gebarung sonstiger Unternehmen, soweit sie Landesvermögen treuhändig verwalten oder soweit das Land Tirol für sie eine Ausfallshaftung übernommen hat;
- die Prüfung der Gebarung von Unternehmen, die sich der Gebarungsprüfung durch das Land Tirol oder den Landesrechnungshof Tirol unterworfen haben;
- die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Land Tirol gewährten finanziellen Förderungen;
- die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von selbstständigen Anträgen von Abgeordneten, von Anträgen von Ausschüssen oder von Regierungsvorlagen;
- die Durchführung von Beweisaufnahmen und Erhebungen im Auftrag eines vom Tiroler Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses;
- die Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle.
Andere als die genannten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof Tirol nur durch das Landesverfassungsgesetz übertragen werden.
Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof Tirol und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes Tirol, so entscheidet hierüber gemäß Art. 67 Abs. 6 TLO auf Antrag der Tiroler Landesregierung oder des Landesrechnungshofes Tirol der Verfassungsgerichtshof.
Prüffelder
Der Landesrechnungshof Tirol prüft u.a. folgende Bereiche:
Prüfinitiative
Der Landesrechnungshof Tirol kann Prüfungen
- auf eigene Initiative (Initiativprüfungen),
- auf Verlangen des Tiroler Landtages oder der Tiroler Landesregierung (Sonderprüfungen) und
- aufgrund von gesetzlichen Prüfaufträgen durchführen.
Initiativprüfungen werden von der Direktorin angeordnet und basieren auf einem Prüfplan. Dieser Prüfplan stellt eine Übersicht über die im nächstfolgenden Kalenderjahr geplanten Initiativprüfungen dar. Die Direktorin hat gemäß § 3 TirLRHG bis 15. November eines jeden Jahres der Landtagspräsidentin den Prüfplan für das Folgejahr zur Kenntnis zu bringen.
Sonderprüfungen können gemäß Art. 68 Abs. 3 TLO iVm § 3 Abs. 3 TirLRHG ausschließlich für die Landesgebarung erteilt werden. Der Landesrechnungshof Tirol hat eine Sonderprüfung aus dem Bereich des Landes durchzuführen, wenn dies
- der Tiroler Landtag beschließt,
- der Finanzkontrollausschuss beschließt,
- wenigstens ein Drittel der Abgeordneten des Tiroler Landtages verlangt,
- wenigstens ein Viertel der Abgeordneten des Tiroler Landtages verlangt, sofern diese Abgeordneten Wählergruppen angehören, die nicht in der Tiroler Landesregierung vertreten sind (max. zweimal in einem Jahr),
- die Tiroler Landesregierung verlangt und der Finanzkontrollausschuss dem zustimmt.
Zudem bestehen auch gesetzliche Prüfaufträge, wie für die Prüfung des Rechnungsabschlusses es Landes Tirol (§ 7 Abs. 6 TirLRHG) und die Prüfung der risikoaversen Finanzgebarung des Landes Tirol (§ 12 Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung).
Befugnisse
Der Landesrechnungshof Tirol ist befugt, in Ausübung und zum Zweck der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit mit allen seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern unmittelbar zu verkehren. Im Rahmen seiner Prüfungen sind die betroffenen Stellen verpflichtet, dem Landesrechnungshof Tirol Auskunft zu erteilen und die geforderten prüfungsrelevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
In den Berichten des Landesrechnungshofes Tirol, welche veröffentlicht werden, sind gemäß § 6 Abs. 2 TirLRHG geeignete Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und zum Schutz sonstiger berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen.
Positionen der öffentlichen Finanzkontrolle
Folgende Positionen und Resolutionen wurden von den Landeskontrolleinrichtungen (Kontrollämter und deren Nachfolgeorganisationen) beschlossen:
- PDF-DateiPositionspapier „Die Landesrechnungshöfe im Netzwerk der öffentlichen Finanzkontrolle“ vom 27. Mai 2002 (Eisenstadt) und 6. Juni 2002 (Linz) (100 KB)
- PDF-DateiZusammenfassender Standpunkt der Finanzkontrolle zum Thema "Ausgliederungen“ (Juni 2002, Linz) (87 KB)
- PDF-DateiResolution des RH und der Landeskontrolleinrichtungen an den Österreich-Konvent (12. November 2004, Klagenfurt) (78 KB)
- PDF-DateiBeschluss über neue, gemeinsame Ausbildungsstandards in der öffentlichen Finanzkontrolle (14./15. Juni 2005, St. Pölten) (80 KB)
- PDF-DateiForderung nach Stärkung der Finanzkontrolle (18. Oktober 2005, Seggau) (74 KB)
- PDF-DateiMemorandum der österreichischen Landesrechnungshöfe zum Vorschlag der EU für einen integrierten internen Kontrollrahmen (17./18. Oktober 2005, Graz) (12 KB)
- PDF-DateiResolution der Landesrechnungshöfe zum Vergaberecht (27. November 2006, Linz) (143 KB)
- PDF-DateiMehr Transparenz, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit in kleinen Gemeinden durch den Landesrechnungshof (18. Oktober 2010, Rust) (1 MB)
- PDF-DateiErklärung der Landesrechnungshöfe und des Kontrollamtes der Stadt Wien zur begleitenden Kontrolle (9. November 2011, Innsbruck) (10 KB)
- PDF-DateiResolution der Landesrechnungshöfe zur Gemeindeprüfungskompetenz (9. November 2011, Innsbruck) (44 KB)
- PDF-DateiVorarlberger Vereinbarung - Kooperation der österreichischen Einrichtungen der externen Finanzkontrolle (6. Mai 2019, Bregenz) (7 MB)