Externe Meldestelle in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung
Gemäß § 12 Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz (in der Folge: UVHG) ist die Landesvolksanwältin externe Meldestelle für die Meldung von Verstößen gegen die vom sachlichen Geltungsbereich des § 3 UVHG erfassten Rechtsvorschriften, soweit es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt.
Kontakt
Post: Büro Landesvolksanwältin / Externe Meldestelle, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck
Telefon: Montag - Freitag von 09.00 - 12.00 Uhr, 0512 508 3055
E-Mail: externe.meldestelle@tirol.gv.at
Persönlich: ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung
Informationspflichten gemäß § 16 UVHG
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a bis h UVHG ist die Landesvolksanwältin als externe Meldestelle zur Veröffentlichung folgender Informationen verpflichtet:
a. Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern:
Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt des UVHG festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen (§ 4 UVHG).
Hinweisgeber ist eine natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt (§ 2 Abs. 6 UVHG).
b. Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen:
Die Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen lauten:
Postanschrift: Büro Landesvolksanwältin / Externe Meldestelle, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck; E-Mail: externe.meldestelle@tirol.gv.at; Telefon: 0512 / 508 3055. Es wird darauf hingewiesen, dass Telefongespräche nicht aufgezeichnet werden und außer den genannten Kontaktmöglichkeiten keine weiteren technischen Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung stehen, insbesondere keine „andere Art der Sprachübermittlung“ wie Voicemails oder Ähnliches.
c. Verfahrensvorschriften für eine Meldung:
§ 15 UVHG (Verfahren):
(1) Die Meldung muss sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung sowie auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb eines angemessenen Zeitraumes in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.
(2) Das Einlangen einer Meldung ist dem Hinweisgeber unverzüglich, spätestens sieben Tage ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, wenn sich der Hinweisgeber ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Einlangens der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.
(3) Der Landesvolksanwalt hat jede Meldung unverzüglich auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, den Hinweisgeber erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen und Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken; insbesondere kann er zu diesem Zweck in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt bei der zuständigen Stelle auf Abklärung oder Abhilfe hinwirken oder dieser gegenüber eine Empfehlung abgeben, wie gegen den gemeldeten Verstoß vorgegangen werden kann.
(4) Zuständige Stellen, die vom Landesvolksanwalt mit einer Meldung befasst werden, haben
a) den Landesvolksanwalt bei der Besorgung der Aufgaben der externen Meldestelle nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt zu unterstützen,
b) die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden.
(5) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
(6) Der Landesvolksanwalt hat dem Hinweisgeber
a) spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung eine Rückmeldung zu übermitteln; in hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten erfolgen, die Gründe hierfür sind dem Hinweisgeber mitzuteilen;
b) sofern dies nicht schon im Rahmen der Rückmeldung nach lit. a erfolgt ist, in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt das abschließende Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
(7) Der Landesvolksanwalt hat Meldungen, deren Prüfung nicht in seine Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die zuständige externe Meldestelle des Bundes oder eines Landes weiterzuleiten und den Hinweisgeber hiervon zu verständigen.
(8) Der Landesvolksanwalt hat Hinweisgeber beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
d. Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten:
§ 5 UVHG (Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers):
(1) Die Identität des Hinweisgebers darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableitbar ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität des Hinweisgebers und die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens seiner Art nach unerlässlich ist und im Hinblick auf eine Gefährdung der Person des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist dem Hinweisgeber vor der Offenlegung unter schriftlicher Darlegung der Gründe hierfür mitzuteilen, dass eine Offenlegung seiner Identität beabsichtigt ist, es sei denn, dies würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren gefährden.
§ 20 UVHG (Verarbeitung personenbezogener Daten):
(1) Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 und der Landesvolksanwalt als externe Meldestelle sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogenen Daten zum Zweck der Besorgung der Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle nach diesem Gesetz verarbeiten:
a) von Hinweisgebern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
b) von betroffenen Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
c) von Personen, die in einer Meldung erwähnt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
d) von Personen, die von Folgemaßnahmen betroffen sind oder berührt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
e) von Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen nach § 15 Abs. 3 und 7: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(3) Der Landesvolksanwalt als externe Meldestelle darf Daten nach Abs. 2 an die zuständigen Stellen nach § 15 Abs. 3 und 7 zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Solange und soweit es zum Schutz der Identität des Hinweisgebers im Zusammenhang mit der Verhinderung, der Beendigung oder der Ahndung von Verstößen erforderlich ist, finden folgende Rechte der Personen nach Abs. 2 lit. b, c und d keine Anwendung:
a) Recht auf Information (Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung, § 43 des Datenschutzgesetzes),
b) Recht auf Auskunft (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 des Datenschutzgesetzes),
c) Recht auf Berichtigung (Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 des Datenschutzgesetzes),
d) Recht auf Löschung (Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 des Datenschutzgesetzes),
e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung, § 45 des Datenschutzgesetzes),
f) Widerspruchsrecht (Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung),
g) Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung, § 56 des Datenschutzgesetzes).
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
e. Art der aufgrund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen:
Folgemaßnahmen aufgrund von Meldungen sind von der externen Meldestelle oder der zuständigen Stelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-)Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens (§ 2 Abs. 11 UVHG).
f. Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen:
Dienstrechtliches Benachteiligungsverbot:
Ein Hinweisgeber, der Vertragsbediensteter oder Beamter des Landes Tirol, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde Tirols ist und zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem UVHG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes durch den Dienstgeber gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß (vgl. die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung des auf das Dienstverhältnis jeweils anwendbaren Dienstrechtsgesetzes, wie z. B. § 11a Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes).
§ 18 UVHG (Benachteiligungsverbot):
(1) Ein Hinweisgeber, der Verstöße gegen das Unionsrecht zulässigerweise
a) an eine interne oder externe Meldestelle nach diesem Gesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder
b) unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in einer landesgesetzlich geregelten Angelegenheit bzw. durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, und von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung in keiner Weise benachteiligt werden.
(2) Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
a) Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
b) Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
c) Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste;
d) Erfassung der hinweisgebenden Person auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die hinweisgebende Person sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
e) vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
f) Entzug einer Lizenz oder Genehmigung;
g) psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für
a) natürliche Personen, die den Hinweisgeber unterstützen,
b) natürliche Personen, die sonst mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit Benachteiligungen erleiden könnten,
c) juristische Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen oder für die der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen der Hinweisgeber im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit anderweitig in Verbindung steht.
(4) Spezifische Benachteiligungsverbote nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 18a UVHG (Schadenersatz)
Bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 18 können Hinweisgeber und Personen nach § 18 Abs. 3 den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist.
§ 18b UVHG (Beweislast)
In verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, in denen der Hinweisgeber oder eine Person nach § 18 Abs. 3 geltend macht, durch eine Maßnahme als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung im Sinn des § 18 Abs. 1 und 2 benachteiligt worden zu sein, hat der Hinweisgeber oder die Person nach § 18 Abs. 3 lediglich glaubhaft zu machen, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für eine solche Meldung oder Offenlegung war. Der Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist, obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.
Sonstige Abhilfemöglichkeiten und Verfahren:
Darüber hinaus bestehen auch allgemeine Abhilfemöglichkeiten zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen (insbesondere zivil-, straf-, arbeits- und verwaltungsverfahrensrechtliche Rechtsschutzinstrumente).
g. Vertrauliche Beratung:
Es besteht die Möglichkeit einer vertraulichen Beratung durch die externe Meldestelle für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme ist unter Verwendung der in Punkt b. genannten Kontaktdaten möglich.
h. Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten:
§ 18c UVHG (Haftungsbefreiung)
Hinweisgeber, die schutzwürdig im Sinn des § 4 sind, und Personen, die den Hinweisgeber bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen, haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen einer Meldung oder Offenlegung, soweit sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um einen Verstoß aufzudecken.