Das Parlament Tirols
Unsere moderne Demokratie beruht auf drei Säulen:
- Gesetzgebung / Legislative
- Verwaltung / Exekutive
- Rechtsprechung / Judikative
Diese Gewaltentrennung soll Machtmissbrauch verhindern und die Freiheit aller hier lebenden Menschen sicherstellen.
In Tirol fällt die gesetzgebende Gewalt dem Landtag als Parlament des Landes Tirol zu. Er tagt im Alten Landhaus und setzt sich aus 36 Abgeordneten, die in sechs Klubs organisiert sind, zusammen. Die MandatarInnen werden alle fünf Jahre mittels allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl aufgrund des Verhältniswahlrechts von den wahlberechtigten StaatsbürgerInnen, die ihren Wohnsitz in Tirol haben, gewählt.
Das Landesparlament tagt planmäßig im Februar, März, Mai, Juli, Oktober, November und Dezember. Seine Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich und werden via Livestream übertragen.
Aufgaben
Gesetzgebung
Ein Gesetzesantrag kann von mindestens vier Abgeordneten, einem Klub, einem Ausschuss, durch eine Vorlage der Landesregierung oder durch ein Volksbegehren (Unterstützung von wenigstens 7.500 Stimmberechtigten oder von wenigstens 40 Gemeinden bzw. durch die Stadt Innsbruck) eingebracht werden.
Behandelt werden diese Anträge zunächst in den Ausschüssen. Im Anschluss werden sie in den Landtagssitzungen debattiert und abgestimmt.
Die Gesetzesbeschlüsse werden schließlich durch die Landtagspräsidentin/den Landtagspräsidenten beurkundet und von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann gegengezeichnet. Mit der Veröffentlichung im Landesgesetzblatt tritt das Gesetz dann in Kraft (Kundmachung).
Hier finden Sie eine ausführlichere Erklärung des Gesetzgebungsprozesses sowie die aktuellen Gesetzesentwürfe in Begutachtung.
Die Eckpunkte, wie die Gesetzgebung im Bundesland Tirol abzulaufen hat, sind in der Tiroler Landesordnung 1989 niedergeschrieben. Die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages definiert die allgemeinen Rechte und Pflichten der Abgeordneten sowie des Präsidiums und regelt die Sitzungsabläufe des Landtages und seiner Ausschüsse.
Kontrolle und Wahl der Landesregierung
Auf die Landesverwaltung nimmt der Landtag insofern Einfluss, als er die Mitglieder der Landesregierung (oberste Organe der Landesverwaltung) wählt, sie kontrolliert, diese aber auch unter bestimmten Voraussetzungen abberufen kann (Misstrauensvotum).
Die politische Kontrolle wird mittels Fragerecht (Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung; auch Interpellationsrecht), Entschließungsrecht (Wünsche des Landtages über die Führung der Landesverwaltung; auch Resolutionsrecht) und über die Möglichkeit zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen (Enquêterecht) gewahrt.
Gebarung des Landes
Zudem obliegt den Abgeordneten des Landtages auch die Gebarungskontrolle. Der Landtag hat die Hoheit über das Budget, dieses muss von den MandatarInnen beschlossen werden, ebenso der darüber vorzulegende Landesrechnungsabschluss. Mit dem Landesrechnungshof verfügt der Landtag über ein eigenes, weisungsfrei agierendes Organ, das die Verwendung öffentlicher Mittel auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kontrolliert.