Gesetzgebungsprozess
Ein Gesetzesantrag kann von mindestens vier Abgeordneten (selbstständiger Antrag), einem Klub, einem Ausschuss, durch eine Vorlage der Landesregierung (Regierungsvorlage) oder durch ein Volksbegehren (Unterstützung von wenigstens 7.500 Stimmberechtigten oder von wenigstens 40 Gemeinden bzw. durch die Stadt Innsbruck) eingebracht werden.
Über diese Anträge wird in den Ausschüssen vorberaten, wobei auch Abänderungen möglich sind. Im Plenum des Landtages erstattet der führende (= hauptzuständige) Ausschuss einen Bericht und stellt einen Antrag auf Annahme oder Ablehnung. Es folgt eine Debatte in freier Rede mit anschließender Beschlussfassung. Auch im Plenum können noch Abänderungen des Antrages erfolgen.
Ein gültiger Beschluss des Landtages kommt nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Landesverfassungsgesetzen oder Landesgesetzen mit Verfassungsbestimmungen müssen mindestens zwei Drittel der Abgeordneten anwesend sein und es muss eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erreicht werden. Stimmenthaltungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen, die Abgeordneten müssen mit „Ja“ oder „Nein“ stimmen.
Die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident hat das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses zu beurkunden, die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann hat die Beurkundung gegenzuzeichnen. Landesgesetze treten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
Darüber hinaus ist ein Gesetzesbeschluss vor seiner Kundmachung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenn binnen sechs Wochen nach der Beschlussfassung wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen.
Landesgesetzgebungskompetenz
Unter anderem fallen folgende Bereiche in die Landesgesetzgebungskompetenz des Landtages:
- Landesverfassung, Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen im Landes- und Gemeindebereich
- Organisation der Landesbehörden
- Gemeinderecht, örtliche Sicherheitspolizei
- Naturschutz, Jagd und Fischerei
- Landwirtschaft, Pflanzenschutz, Feldschutz und Tierzucht
- Schulwesen, Kindergartenangelegenheiten
- Kulturelle Angelegenheiten, Musikschulen, Sport- und Veranstaltungswesen
- Tourismusangelegenheiten, Schischul- und Bergsportführerwesen
- Bau- und Raumordnung, Feuerpolizei, Wohnbauförderung, Grundverkehr
- Rettungswesen, Gemeindesanitätsdienst, Krankenanstalten
- Kinder- und Jugendhilfe, Mindestsicherung und Teilhabe, Grundversorgung
- Elektrizitätswesen
- Katastrophenmanagement und -hilfe