LVwG-Erkenntnisse
Zumal Teilwaldrechte - im Gegensatz zu ideellen Anteilsrechten - nicht auf den Haus- und Gutsbedarf beschränkt sind, ist § 38 Abs 4 lit a TFLG 1996 auf Teilwaldrechte generell nicht anzuwenden
Es besteht kein genereller Anspruch der Agrargemeinschaft gegenüber der substanzberechtigten Gemeinde auf eine Ablöse der auf den verfassungswidrig übertragenen Grundstücken oder auf den als "Ersatzanschaffungen" zu qualifizierenden Grundstücken geschaffenen Vermögenswerte, auch wenn es sich dabei um Unternehmungen handelt.
Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Gemeindegutsagrargemeinschaften zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht war die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters. Diese neuen Regelungen verfolgen somit den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren und sind daher nicht verfassungswidrig. Die Agrarbehörde war daher gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen.
Grundstücke, die mit dem aus dem Substanzwert von Gemeindegut erwirtschafteten Vermögen erworben worden sind („Ersatzanschaffungen“), werden selbst nicht zu Gemeindegut. Solche Grundstücke sind somit keine Gemeindegrundstücke. Dies bedeutet aber nicht, dass auf derartige Grundstücke § 33 Abs 5 TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Ersatzanschaffungen sind nämlich als Substanzerlöse zu qualifizieren und zählen zum Substanzwert.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Holznutzung kann nur aufgrund eines Anteilsrechtes an der Gemeindegutsagrargemeinschaft und nicht aufgrund einer privaten Dienstbarkeit, die vor der Regulierung im Grundbuch zugunsten der heutigen Mitglieder eingetragen war, abgeleitet werden. Diese „alten Dienstbarkeitsrechte“ sind im Zuge der Regulierung untergegangen (gelöscht) und rechtskräftig in verbindlich fixierte Anteilsrechte umgewandelt worden. Die in der Regulierung festgelegten Anteilsrechte begrenzen die zulässige Ausübung der Anteilsrechte. Niemand darf mehr beziehen, als in der Regulierung vorgesehen ist, sodass die Anteilsrechte nicht nur durch das Höchstmaß der historischen Regulierung, sondern auch durch den aktuellen Haus- und Gutsbedarf beschränkt sind.
Wird seitens einer Agrargemeinschaft im Sinn des § 87 Abs. 2 TFLG 1996 kein Organbeschluss zur Anpassung der Satzungsbestimmungen vorgelegt, so sind die Voraussetzungen für eine amtswegige Neuerlassung der Satzung gemäß § 69 Abs. 1 lit. c TFLG gegeben.
Bestätigung angefochtener Bestimmungen der Mustersatzung.
Bei der Wahl eines Nichtmitgliedes der Agrargemeinschaft zum Obmann, bleibt dieser rechtmäßig gewählter Obmann und muss seinen Verpflichtungen nachkommen, bis Neuwahlen durch die Vollversammlung durchgeführt wurden - auch wenn er mangels Mitgliedschaft nicht gewählt hätte werden dürfen.
Der Begriff „Nutzungsrecht“ ist ein Obergriff für die verschiedenen Arten von Anteilsrechten, einschließlich der Teilwaldrechte. Im Privatrecht begründete Dienstbarkeiten zugunsten einer Agrargemeinschaft auf nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken zählen ausschließlich zur Substanz. Verfügungen über derartige Dienstbarkeiten zählen daher zu den Aufgaben des Substanzverwalters (§ 36c Abs 1 TFLG 1996).
Gemeindegut: Agrargemeinschaftliche Nutzungsrechte auf Gemeindegutsgrundstücken bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs. Auch eine anderslautende Bestimmung im Regulierungsplan oder in der Satzung konnte und kann diese gesetzlich vorgesehene Beschränkung von Nutzungsrechten nicht beseitigen.
Vertragsgenehmigung: Anordnungen betreffend Teilungen von Stammsitzliegenschaften und/oder Absonderungen von Anteilsrechten – auch die Gegenstand einer letztwilligen Verfügung sind – unterliegen der agrarbehördlichen Genehmigungspflicht. Über diese beiden bewilligungspflichtigen Anordnungen kann von der Behörde auch getrennt entschieden werden.
Vertragsgenehmigung: Die agrarbehördliche Bewilligung für die Teilung von Stammsitzliegenschaften ist zu versagen, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 übergeben würden. Auch im Agrarverfahren gilt der Grundsatz der Selbsttragung der Parteienkosten.
Teilwald: Teilwaldrechte sind öffentlich-rechtliche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, deren Bestehen ausschließlich von der Agrarbehörde zu beurteilen ist. Teilwaldrechte sind im Grundbuch nur ersichtlich zu machen, weshalb derartigen Eintragungen keine konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung zukommt. Sie unterliegen somit der freien Beweiswürdigung der Agrarbehörde.