VfGH-Erkenntnisse
- VfGH-Erkenntnis, Zl. B464/07 (11.06.2008)
Es stellt eine Verletzung des Gleichheits- und Eigentumsrechtes der Gemeinde dar, wenn der Anspruch der Gemeinde auf Zahlungen der über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehenden Erträgnisse aus dem Gemeindegut und auf Abänderung des Regulierungsplanes verneint wird. Die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde konnte durch den formalen – ursprünglich verfassungswidrigen – Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft nicht beseitigt werden (atypisches Gemeindegut).
- VfGH-Erkenntnis, Zl. B995/09 (05.12.2009)
Es liegt keine Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte vor, wenn im Zuge eines Regulierungsverfahrens bestimmte Grundstücke einer Agrargemeinschaft als Gemeindegut und als „Teilwälder“ qualifiziert werden.
- VfGH-Erkenntnis, Zl. B984/09 u.a. (05.03.2010)
Die verfassungswidrige Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft bewirkte die Verwandlung des Alleineigentums der Gemeinde in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft. Die Gemeinde ist daher auch Mitglied der Agrargemeinschaft – die Feststellung der mangelnden Mitgliedschaft der Gemeinde ist eine Verletzung im Gleichheitsrecht.
- VfGH-Erkenntnis, Zl. B639/10 u.a. (10.12.2010)
Im Zuge der Feststellung, dass das Regulierungsgebiet einer Agrargemeinschaft teilweise aus agrarischen Grundstücken im Eigentum der Gemeinde und teilweise aus solchen im Eigentum der Agrargemeinschaft besteht, werden keinerlei verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (weder der Agrargemeinschaft noch der Gemeinde) verletzt. Es gibt seitens des VfGH keine Bedenken gegen die mit der Novelle 2010 zum TFLG neu geregelten Bestimmungen betreffend Gemeindegut und Substanzwert (insbesondere § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und § 33 Abs. 5 TFLG 1996)
- VfGH-Erkenntnis, Zl. B1645/10 (28.02.2011)
Rechtslage LGBl. 7/2010: Wenn im Ausschuss einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft kein Gemeindevertreter beigezogen wurde und in Folge dessen gefasste Beschlüsse in erster Instanz aufgehoben wurden, liegt darin keine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Gemeindegutsagrargemeinschaft. Durch die Bestimmungen des TFLG betreffend die Organe der Agrargemeinschaft und die Einräumung bestimmter Rechte der Gemeinde bei Entscheidungen über den Substanzwert, kommt es zu keiner verfassungswidrigen Bevorzugung der Gemeinde als Mitglied der Agrargemeinschaft.
Satzungen von atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften haben keine Bestimmung über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten. Erträge aus der Jagdverpachtung zählen zu der der Gemeinde zustehenden Substanznutzung.
Teilwald Rechtslage LGBl. 7/2010
Teilwald Rechtslage LGBl. 7/2010
Teilweise Aufhebung von Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes 1996 in der Fassung 2014: Die Regelungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut („Stichtagsregelung“) sind verfassungswidrig. Die der Bestimmung zugrundeliegende Prämisse einer Korrelation zwischen erbrachten Leistungen und Ausschüttungen für die als Regelfall angeordnete wechselseitige Abgeltung der vermögenswerten Ansprüche zwischen Nutzungsberechtigten und substanzberechtigter Gemeinde ist nicht zutreffend. Abweisung des Antrags hinsichtlich der Bestimmungen über die zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge; im Übrigen Zurückweisung des Antrags.
Durch die Bestätigung der Zurückweisung des Antrages der Gemeindegutsagrargemeinschaft (bzw. deren Mitglieder), mit welchem diese von der Gemeinde (als „Erscheinungsform“ des österreichischen Staates, dem der Landesgesetzgeber das Vermögen der Antragsteller zugewendet habe) eine Enteignungsentschädigung wegen (behaupteter entschädigungsloser) Legalenteignung durch die TFLG 1996_Novellen 2010 (LGBl. 7/2010 und 2014 (LGBl. 70/2014) begehrten, werden die Beschwerdeführer weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.