VwGH-Erkenntnisse
Beim atypischen Gemeindegut liegt weder Miteigentum in zivilrechtlicher Hinsicht noch ein Ober- und Untereigentums vor - der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft können auch im Falle ihrer Nichtausübung nicht verjähren;
Die Mitgliedschaft der Gemeinde an der Agrargemeinschaft ist in drei Fällen gegeben, nämlich wenn die Gemeinde Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft ist, wenn ihr ein persönliches Anteilsrecht zusteht oder wenn es sich bei der Agrargemeinschaft um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt.
Die Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken stellt eine besondere Form der Abwicklung des agrargemeinschaftlichen Vermögens dar und beendet die Gemeinschaft mit einem auszuscheidenden Mitglied oder überhaupt die Gemeinschaft aller Mitglieder. Nach Ansicht des VwGH – unter Berücksichtigung der Entscheidungen des VfGH - enthält ein Teilungsplan zwar unter anderem auch die Entziehung, Veränderung und Zuweisung von Eigentum an bestimmten Flächen, stellt aber keine Enteignung (iSd Tir LO 1989) dar.
Ein Regulierungsbescheid, der zwar mit "Hauptteilung" betitelt ist, inhaltlich aber nur die Belassung von Gemeindevermögen bei der Gemeinde umfasst, kann nicht dazu führen, dass die Qualifikation als atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft wegfällt. Entscheidend für eine Hauptteilung ist, dass das gesamte Gemeindegut erfasst ist und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellt.
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung kann auch außerhalb einer Hauptteilung stattfinden und bei gleichem Ergebnis ist sie einer Hauptteilung gleichzuhalten (zb agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen); auch solche Auseinandersetzungen führen zur Beendigung der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft Für die Qualifikation als Hauptteilung ist also nicht der Titel des Aktes, sondern dessen Inhalt maßgeblich.
Ein die Eigenschaft als atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft bestätigender Feststellungsbescheid hat nur deklaratorische Wirkung.
Die Verfassungsvorschrift des Art 7 StGG enthält nur ein Verbot, Liegenschaften nach Art des geteilten Eigentums mit unablösbaren Leistungen zu belasten. Derartiges ordnet § 36 Abs 2 TFLG 1996 idF TFLG 2010 aber nicht an. Ein Verstoß des § 33 Abs 5 TFLG 1996 gegen Art 7 StGG kommt nicht in Frage, da § 33 Abs 5 Tir FlVfLG 1996 keine Teilung des Eigentums an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften vorsieht, sondern das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft betrifft.
Beim Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ist weder vom Vorliegen eines Miteigentums in zivilrechtlicher Hinsicht, noch eines Ober- und Untereigentums auszugehen.
Weil es sich bei dem Recht der Substanznutzung durch die Gemeinde um eine besondere Art des Anteilsrechts an der Agrargemeinschaft handelt, unterliegt es den öffentlichrechtlichen Grundsätzen und nicht denjenigen des Zivilrechtes. Eine ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut ist rechtswidrig, da alleine die Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit d TFLG 1996 diejenige Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken darstellt, die der Gesetzgeber als Teilwald definiert hat.
Mit dem Feststellungsbescheid über das Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft sind keine unmittelbaren Pflichten der einzelnen Mitglieder verbunden und werden auch keine Rechte eingeräumt – daher haben Agrargemeinschaftsmitglieder keine Parteistellung im Feststellungsverfahren. Die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte werden durch die Agrargemeinschaft repräsentiert.
Die Feststellung von Agrargemeinschaften als Gemeindegutsagrargemeinschaften entfaltet auch gegenüber jenen Personen, welche ein Anteilsrecht an einer Gemeindegutsagrargemeinschaft erwerben möchten, Tatbestandswirkung – auch, wenn diese Personen dem Feststellungsverfahren (natürlich) nicht beigezogen wurden.
VwGH-Erkenntnis, Zl. Ra 2016/07/0111-6 (30.03.2017)
Bei einer Wahl kommt es - im Unterschied zu sonstigen Beschlussfassungen - auf das Ausmaß der Anteilsrechte nicht an. Jedes Mitglied hat dabei - ungeachtet der Anzahl der Stammsitzliegenschaften, deren Eigentümer er ist - nur eine einzige Stimme.
- VwGH-Beschluss, Zl. Ro 2016/07/0011-5 (23.07.2018)
Die anteilsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft als Empfänger der Kapitalbeträge (Ausschüttungen) sind Schuldner der Kapitalertragssteuer (KESt) im Sinne des § 95 EStG 1988, die Agrargemeinschaft als Abzugsverpflichtete haftet dem Bund von Gesetzes wegen für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer.
Durch die Zahlung der Steuerschuld durch die Agrargemeinschaft ist die entsprechende Forderung auf die Agrargemeinschaft im Wege der Legalzession gemäß § 1358 ABGB übergegangen.
Es liegt auch kein Anwendungsfall des § 86d vor: Nach der zivilgerichtlichen Judikatur wird der Regress des § 1358 ABGB erst durch die tatsächliche Zahlung des Regressierenden fällig. Die Agrargemeinschaft konnte die in Rede stehende Forderung gegenüber ihren Mitgliedern erst mit der Entrichtung, also erst nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 (Anmerkung: somit nach dem 1. Juli 2014) geltend machen. Dass die Ausschüttungen selbst, an die die Steuerpflicht anknüpfte, in den Jahren 2010 bis 2013 erfolgten, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend.