Allgemeine Genehmigungspflichten
Absonderung von Anteilsrechten (§ 38 Abs. 3 TFLG 1996)
Absonderung ist jede Weitergabe von Anteilsrechten, aufgrund von Rechtsgeschäften unter Lebenden oder von Todes wegen. Walzende Anteilsrechte dürfen nur abgesondert werden, wenn sie beim Erwerber mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten nicht eintritt und der Erwerb der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient. Die Absonderung von Anteilsrechten an Gemeindegutsagrargemeinschaften ist grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Teilung von Stammsitzliegenschaften (§ 39 TFLG 1996)
Die Bewilligung für die Abschreibung von Grundflächen von Stammsitzliegenschaften kann nur erteilt werden, wenn die Teilung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften, insbesondere der Schaffung und Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe und den Rücksichten der Landeskultur, nicht widerspricht. Das Gesetz sieht eine Bewilligungsfreiheit u.a. für Bagatellfälle vor, wenn eine unbebaute Fläche von höchstens 2.000 m2 abgetrennt wird und bestimmt ist, dass die Rechte ungeteilt bei der Stammsitzliegenschaft verbleiben. Über die Bewilligungsfreiheit hat die Agrarbehörde auf Antrag der Parteien eine Bestätigung auszustellen (§ 39 Abs. 2 TFLG 1996).
Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke (§ 40 TFLG 1996)
Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte bedarf einer agrarbehördlichen Genehmigung. Die Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilen bis zu einer Fläche von 2.000 m² bedarf keiner agrarbehördlichen Genehmigung, sofern es sich dabei nicht um Teilwälder handelt.
Die Genehmigung kann u.a. erteilt werden, wenn keine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt und landeskulturelle Interessen nicht verletzt werden. Die Zustimmung der Teilwaldberechtigten ist erforderlich, wenn auf dem zu veräußernden Grundstück Teilwaldrechte lasten. Die Veräußerung bzw. Belastung von Grundstücken des atypischen Gemeindegutes bedarf der Zustimmung des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde. Der Vertrag wird in diesem Fall vom Substanzverwalter unterfertigt.