Tiroler Almschutzgesetz
Almen sind von den Heimgütern räumlich entfernte landwirtschaftliche Grundflächen, die wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse während der Sommermonate vorwiegend zur weidewirtschaftlichen Nutzung geeignet sind. Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Alm vorliegt oder ob Grundflächen oder Gebäude Bestandteil einer Alm sind. Eine im Almbuch eingetragene Grundfläche gilt so lange als Alm, bis das Gegenteil mit Bescheid festgestellt wurde. Das Almschutzgesetz sieht eine Bewirtschaftungspflich von Almen vor.
Die Alpschutzgebietsverordnung benennt sämtlich im Almbuch aufscheinenden Almgebiete, auf welchen keine Herdenschutzmaßnahmen möglich sind.
Die Almschutzverordnung enthält allgemeine Verhaltensregeln für die Besucher, insbesondere auch für Besucher mit Hunden auf Almen.