Genehmigungspflichten in einem anhängigen Zusammenlegungsverfahren
Änderungen einbezogener Grundstücke bzw. Anlagen:
Gemäß § 6 TFLG 1996 können in Verordnungen bzw. Bescheiden, mit denen ein Zusammenlegungsverfahren oder Flurbereinigungsverfahren eingeleitet wird, Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden. Diese Eigentumsbeschränkungen zielen darauf ab, dass für gewisse Veränderungen im Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsgebiet vorab eine Bewilligung der Agrarbehörde eingeholt werden muss.
Bewilligungspflichtig sind
- Änderungen der Nutzung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücken
- Errichtung, Wiederherstellung, wesentliche Veränderung oder Entfernung von Bauwerken, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wegen und ähnlichen Anlagen.
Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte.
Hier finden sie das Formular für ein Ansuchen gem. § 6 TFLG 1996
Eintragungen im Grundbuch:
Gemäß § 79 Abs. 1 TFLG 1996 dürfen während eines anhängigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens ab dem Zeitpunkt der Anmerkung des Verfahrens im Grundbuch keine Eintragungen vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar sind.
Gemäß § 79 Abs. 2 hat somit das Grundbuchsgericht einen Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln und hat diese gemäß § 82 TFLG 1996 dem Grundbuchsgericht mitzuteilen, ob die beabsichtigte Eintragung mit dem Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren vereinbar ist. Erklärt die Agrarbehörde die Vereinbarkeit mit dem Verfahren, kann das Grundbuchsgericht den Beschluss erlassen und die Eintragung durchführen. Verneint die Agrarbehörde die Vereinbarkeit mit dem Verfahren, erlässt sie einen Bescheid, der auch dem Gesuchsteller zuzustellen ist.