Allgemeine Genehmigungspflichten
Alle Verfügungen, die Teilwaldrechte unmittelbar oder die eine Teilung einer Stammsitzliegenschaft, mit der Teilwaldrechte verbunden sind, betreffen, bedürfen einer Genehmigung der Agrarbehörde.
Für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse, wie z.B. für die Schaffung von Bauland, für den Bau von Straßen und Wegen oder für die Errichtung von infrastrukturellen Anlagen und dergleichen, können Teilwaldrechte nach § 40 Abs. 5 TFLG 1996 von der Agrarbehörde zur Gänze oder in einem bestimmten Flächenausmaß als erloschen erklärt werden, wobei dem betroffenen Teilwaldberechtigten für die Löschung eine Gegenleistung seitens der Grundeigentümerin gebührt.