Nationalpark-Verbote
Im gesamten Gebiet des Nationalparks (Außenzone und Kernzone) sind verboten:
- die Errichtung von Energieerzeugungs- und -verteilungsanlagen, ausgenommen zur Versorgung von Schutzhütten, Berggasthöfen, Almen oder einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- die Durchführung von Außenlandungen- und Außenabflügen mit Luftfahrzeugen, ausgenommen zur Wildfütterung, der Viehbergung, Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- und Entsorgung von Almen, Schutzhütten und Berggasthöfen, Schutzwaldsanierung, Wildbach- und Lawinenverbauung etc.
- die Verwendung von Wasserfahrzeugen
- die Verwendung von Fahrrädern, ausgenommen auf den für diesen Zweck bestimmten Fahrwegen (derzeit z. B. Oberhaus - Klammljoch)
- die Errichtung von Seilbahnen, die überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt sind sowie von Schleppliften und Schipisten
- die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu sportlichen, touristischen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken unterhalb einer Seehöhe von 5000 Metern
- die Verwendung von Kraftfahrzeugen, ausgenommen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, der Instandhaltung von Straßen und Wegen und eines geregelten Zubringerdienstes sowie zur Wildfütterung, der Viehbergung, Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- und Entsorgung von Almen, Schutzhütten und Berggasthöfen, Schutzwaldsanierung, Wildbach- und Lawinenverbauung etc.
Anmerkung: Zusätzlich zu diesen speziellen Verboten gelten im Nationalpark auch die allgemeinen Verbote des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.
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