Verbote/Behördenverfahren
In der Kernzone sind alle nachhaltigen oder erheblichen Beeinträchtigungen der Natur, insbesondere die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Anlagen, der Abbau von Mineralien und Versteinerungen und jede erhebliche Lärmentwicklung, verboten. Nicht als nachhaltige Beeinträchtigungen der Natur gelten jedoch Maßnahmen im Rahmen der üblichen, auf die naturräumlichen Gegebenheiten abgestimmten Almwirtschaft, Maßnahmen zur Instandhaltung von bewilligten Anlagen sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd- und Fischerei.
Ausnahmen von den Verboten in der Kernzone sind bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz zu beantragen und können nur zu folgenden Zwecken bewilligt werden:
- notwendige Maßnahmen zur Sicherung des Lebensraumes (z.B.: Wildbach- und Lawinenverbauung, Schutzwaldsanierung)
- Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparks
- unerlässliche Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen
- Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
- Errichtung und Änderung von Almgebäuden, Jagd- und Schutzhütten
- Errichtung und Instandhaltung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den bisher üblichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen
Wir haben für Sie ein Formular für ein Ansuchen um eine nationalparkrechtliche Bewilligung ausgearbeitet.
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