Anonymverfügungen
Eine Anonymverfügung wird von der zuständigen Behörde erlassen, wenn eine Verwaltungsübertretung dienstlich von einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder aufgrund von automatischer Überwachung (z.B. Radarmessungen) wahrgenommen wird. Sie richtet sich gegen den Zulassungsbesitzer, d.h. der eigentliche Täter bleibt anonym (daher der Begriff "Anonymverfügung"). Eine Anonymverfügung wird niemals aufgrund einer Anzeige einer Privatperson erlassen.
Rechtsmittel
Gegen eine Anonymverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Das heißt, es gibt keine Überprüfung der Strafe oder Herabsetzung des Strafbetrages. Wenn man der Ansicht ist, die Anonymverfügung zu Unrecht bekommen zu haben, sollte der Strafbetrag nicht einbezahlt werden.
Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, jeden Zulassungsbesitzer automatisch mit einer Anonymverfügung zu ahnden. Je nach Art und Schwere des Vergehens beginnt das Verfahren im Regelfall mit einer Anonymverfügung, Lenkererhebung oder Strafverfügung.
Strafbetrag
Der Strafbetrag in der Anonymverfügung ist für ein und dasselbe Delikt immer gleich und hängt in keiner Weise davon ab, wie oft man das konkrete Delikt verübt hat.
Innerhalb von vier Wochen nach der Ausfertigung der Anonymverfügung ist es möglich, den Strafbetrag einzuzahlen. Um diese Frist zu wahren, muss der Strafbetrag innerhalb der vierwöchigen Frist mit korrekter Angabe der Geschäftszahl im Verwendungszweck auf dem Konto der Behörde einlangen. Wird fristgerecht bezahlt, werden sämtliche Daten nach sechs Monaten gelöscht.
Bezahlte Anonymverfügungen führen somit zu keiner Verwaltungsvorstrafe!
Wird nicht oder nicht fristgerecht bezahlt, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde muss die Lenker/in ausforschen, was im Regelfall mittels Lenkererhebung erfolgt. Der anschließend vorgeschriebene Strafbetrag wird meist höher ausfallen.
Falsche Angaben bezüglich Tatzeit, Tatdatum, Straßenkilometer, etc.
In seltenen Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass in einer Anonymverfügung oder Strafverfügung unrichtige Angaben zu Tatdatum, Tatzeit, Straßenkilometern und Fahrtrichtungen aufscheinen was jedoch nicht zur Einstellung der Strafverfahren führt, da die Behörde innerhalb der Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Begehung der Tat den Spruch und sohin unrichtige Tatvorwürfe jederzeit berichtigen kann.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Anonymverfügung um eine Serviceleistung handelt und eine gewünschte Akteneinsicht (z.B. Radarfoto) erst im Folgeverfahren möglich ist.
Allgemeiner Hinweis bezüglich Wohnsitzwechsel und Zulassungsschein
Bei Wechsel des Wohnsitzes (ab Oktober 2017 nur bei Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde) muss der Zulassungsbesitzer die geänderten Daten auch im Zulassungsschein über die Versicherung vornehmen lassen.