Namensänderung
Einen Antrag auf Namensänderung können nur österreichische StaatsbürgerInnen, Staatenlose, Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit und anerkannte Flüchtlinge stellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Gründe für die Änderungen Familienname:
- bisheriger Familienname anstößig oder lächerlich
- bisheriger Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben
- eingebürgerte Ausländer wollen ihre Einordnung im Inland erleichtern
- bisherige falsche Namensführung im guten Glauben
- Erlangung eines Familiennamens, der früher zu Recht geführt wurde
- Verwechslungsgefahr mit einer anderen Person (ähnlicher Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt)
- zum Erhalt eines Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB)
- zum Erhalt eines Nachnamens nach §§ 93 bis 93c ABGB
- zum Erhalt eins Familiennamens nach § 155 ABGB nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB)
- zum Erhalt des Familiennamens der Eltern oder obsorgeberechtigten Personen (z.B. Pflegeeltern)
- bei Doppelstaatsbürgerschaft – Erhalt des selben Familiennamens nach beiden Heimatrechten
- zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher und sozialer Nachteile
- sonstige Gründe (Wunschname)