Information der BH zu Silvester
Verbot im Ortsgebiet:
Seitens der Behörde muss die Einhaltung der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes, insbesondere aus Sicherheitsgründen, aber auch zur Vermeidung unzumutbarer Lärmbelästigungen überwacht werden. Das Abfeuern von Feuerwerkskörpern im Ortsgebiet - wenn keine Ausnahme-Genehmigung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin vorliegt - insbesondere in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, sowie Tierheimen und bei Menschenansammlungen ist verboten. Feuerwerks-Sündern drohen Anzeigen und Geldstrafen von bis 3.600 Euro, Hersteller, Importeure und Händler müssen bei Verstößen gegen das Gesetz sogar mit Strafen bis zu 10.000 Euro rechnen. Dennoch wollen viele Leute nicht auf die bunte Feuerwerkspracht am Silvesterhimmel durch Raketen, bengalische Feuer oder andere Pyrotechnik verzichten, obwohl die durch Feuerwerkskörper verursachten Unfälle, Verletzungen, Sachschäden und Strafanzeigen zum Jahreswechsel in Österreich in den letzten Jahren stark zugenommen haben.
Knallerbsen ab 12, Babyraketen ab 16 Jahren
Mit dem neuen Pyrotechnikgesetz wurden die Altersklassen neu bestimmt. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 - dazu gehören etwa Knallerbsen oder so genannte Mäusepiepser - dürfen nicht an unter 12-Jährige abgegeben werden. Jugendliche ab16 Jahren dürfen Raketen der nächst höheren Kategorie F2 - wie zum Beispiel Babyraketen oder Feuertöpfe - erwerben.
Der richtige Umgang mit den Feuerwerksartikeln ist jedenfalls enorm wichtig, wie Feuerwerks-Experten bekräftigten. Zu beachten ist vor allem, mit Feuerwerks- und Knallkörpern stets vom Körper weg zu hantieren, niemals auf Menschen zu zielen oder bereits gezündete Feuerwerkskörper nicht in den Händen zu behalten - auch kleinste Feuerwerkskörper dürfen nur entsprechend der Gebrauchsanweisung verwendet werden.
Unfälle: Vor allem Kinder und Jugendliche betroffen
Immer wieder kommt es in der Silvesternacht zu Unfällen und Verletzungen durch Feuerwerkskörper. Vor allem Jugendliche, aber auch Kinder sind betroffen. Es ist deshalb wichtig, dass von den Handelsbetrieben die Abgabebeschränkungen an Kinder und Jugendliche strikt eingehalten werden. Natürlich sind aber auch Eltern oder ältere Geschwister gefordert, diese sinnvollen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu umgehen, indem sie Feuerwerksartikel an Kinder weitergeben.
Für die einzelnen Kategorien wurden Altersbeschränkungen festgelegt sowie sonstige Voraussetzungen für Besitz, Verwendung, Überlassung und in Verkehrbringen geregelt:
Kategorie | Beispiel | Altersbeschränkung | Berechtigung |
F1 | Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen etc. | Ab 12 Jahren | Nicht erforderlich |
F2 | Doppelschläge, Knallfrösche, Baby-Raketen etc. | Ab 16 Jahren | Nicht erforderlich |
F3 | Knallkörper, Feuerräder, wirkungsstarke Raketen etc. | Ab 18 Jahren | Sachkunde erforderlich |
F4 | Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc. | Ab 18 Jahren | Fachkenntnis erforderlich |