Jagdgastkarte
Die Jagdgastkarte wird vom Jagdausübungsberechtigten oder vom Jagdleiter ausgegeben.
Voraussetzungen: Jagdgastkarten dürfen an Personen ausgegeben werden,
- die eine für das laufende Jagdjahr gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes besitzen oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer gültigen ausländischen Jagdberechtigung sind.
Ausstellung: Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat nach Prüfung der Voraussetzungen auf der Jagdgastkarte
- den Vor- und Zunamen,
- das Geburtsdatum und
- den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie
- den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte
zu vermerken.
Die vollständig ausgefüllte Jagdgastkarte haben der Jagdgast und der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter eigenhändig zu unterfertigen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig!
Gültigkeit: Die Jagdgastkarte ist nur für die Dauer von zwei Wochen ab dem Tag der Ausfolgung an den Jagdgast und nur für das darin bezeichnete Jagdgebiet gültig.
Weitere Informationen für den Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdleiter:
- Die auf den Namen des Jagdausübungsberechtigten lautenden Jagdgastkartenformulare sind gegen Entgelt beim Tiroler Jägerverband erhältlich.
- Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat ein Verzeichnis über die von ihm ausgegebenen Jagdgastkarten mit den vorhin bereits genannten Einträgen/Daten zu führen. Zusätzlich ist in diesem Verzeichnis das Dokument, mit dem der Jagdgast seine Berechtigung zur Jagdausübung in einem anderen Bundesland oder im Ausland nachgewiesen hat (ausstellende Behörde und der Zeitpunkt seiner Ausstellung), festzuhalten. Der Bezirksverwaltungsbehörde ist jederzeit Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren bzw. auf Verlangen eine Abschrift zu übermitteln. Nach dem Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen unaufgefordert eine Abschrift dieser Aufzeichnungen in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.