Aktuelles aus der Regierungssitzung

LH Platter: „Höherer Heizkostenzuschuss für mehr Menschen in Tirol“

Nach einem langen Winter ist vor dem nächsten Winter – und damit vor der kommenden Heizperiode 2019/2020. In dieser werden noch mehr Menschen in Tirol von einem höheren Heizkostenzuschuss profitieren: Die Tiroler Landesregierung beschloss heute, Dienstag, auf Antrag von LH Günther Platter den Heizkostenzuschuss von einmalig 225 auf 250 Euro anzuheben sowie die Einkommensgrenzen, die als Voraussetzung für den Anspruch auf Heizkostenzuschuss gelten, um zehn bzw. 20 Euro anzuheben. Insgesamt werden dafür drei Millionen Euro bereitgestellt.

Knapp 10.000 BezieherInnen des Heizkostenzuschusses

„Mit der heute beschlossenen Maßnahme können wir künftig noch mehr Menschen unterstützen, für die das Heizen im Winter eine finanzielle Belastung darstellt. Der vergangene lange und kalte Winter schlug sich auch in den Heizkosten nieder, was für viele Menschen in Tirol eine Herausforderung darstellte. Wir wollen sicherstellen, dass niemand in Tirol in den eigenen vier Wänden frieren muss“, verweist LH Platter auf Zahlen der vergangenen Periode: 2,2 Millionen Euro wurden an über 9.700 Personen bzw. Haushalte ausbezahlt. Auch für LHStvin Ingrid Felipe ist die Erhöhung zu begrüßen: „Die soziale Treffsicherheit wird dadurch erweitert und gewährleistet. In einem gelebten Miteinander braucht es nicht nur zwischenmenschliche Wärme, sondern auch die soziale – Wohnen ist ein Grundbedürfnis, das bei allen Menschen in unserem Land sichergestellt werden soll. Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass es insgesamt - auch in Sachen Raumwärme - ein Vorantreiben der Energiewende braucht." Während es bisher klar definierte Personengruppen waren, die antrags- bzw. zuschussberechtigt waren, ist es seit dem Vorjahr das Netto-Einkommen, das über die Gewährung des Heizkostenzuschusses entscheidet.

Antragstellung ab 1. Juli 2019

Voraussetzung für den Erhalt des Heizkostenzuschusses ist ein Hauptwohnsitz in Tirol sowie die Einhaltung einer Einkommensobergrenze. Ausgenommen sind BezieherInnen einer laufenden Mindestsicherung bzw. Grundversorgung, da in diesen Sozialleistungen bereits ein Heizkostenzuschuss enthalten ist. Ein Antrag kann von 1. Juli 2019 bis 30. November 2019 gestellt werden. ________________________________________

Kurzmeldungen aus der Regierungssitzung

Sportförderung: Rund 678.000 Euro werden auf Antrag von Sportreferent LHStv Josef Geisler aus dem Sportförderungsfonds bereitgestellt. Der Großteil fließt in die Förderung des jugendlichen Leistungssportes. „Wir haben im Sportland Tirol eine beeindruckende Breite im jugendlichen Leistungssport, die wir mit diesen Mitteln stärken, damit unsere Nachwuchstalente die besten Bedingungen für ihr sportliches Fortkommen haben“, betont LHStv Geisler. Außerdem unterstützt das Land Tirol die Sportvereine bei die Durchführung von internationalen, nationalen und Österreichischen Meisterschaften. „Hier können sich die Sportlerinnen und Sportler messen – das spornt an und stärkt die eigene Leistung.“

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Factbox: Heizkostenzuschuss

 

Erhöhung des Heizkostenzuschusses von 225 auf 250 Euro.

Erhöhung der Netto-Einkommensgrenzen (Voraussetzung für den Bezug des Heizkostenzuschusses, welcher einmalig pro Heizperiode ausbezahlt wird):

  • 910 Euro Einkommensgrenze pro Monat für allein stehende Personen (vorher: 890 Euro)
  • 1.380 Euro Einkommensgrenze pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften (vorher: 1.360 Euro)
  • Erhöhung der Einkommensgrenze zusätzlich um 230 Euro pro Monat für das erste und zweite (vorher: 220 Euro) und 160 Euro für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe (vorher: 140 Euro)
  • Erhöhung der Einkommensgrenze zusätzlich um 500 Euro pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt (vorher: 490 Euro) und 340 Euro pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt (vorher: 330 Euro)

Hinweis: Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens, das sind alle Einkünfte, die den im gemeinsamen Haushalt lebenden / gemeldeten Personen zufließen, berücksichtigt. Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen, die nur 12 Mal jährlich bezogen werden (beispielsweise Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen. Zudem dürfen weitere Zahlungen wie Familien- oder Mietzinsbeihilfe nicht in das Netto-Einkommen eingerechnet werden. Berücksichtigt werden zu leistende Unterhaltszahlungen, die gerichtlich festgelegt sind.