Die Tiroler Landesregierung
Die Verwaltung des Landes Tirol führt die Landesregierung, die sich aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmannstellvertretern und höchstens fünf LandesrätInnen zusammensetzt. Im Sinne der in modernen Demokratien verankerten Gewaltentrennung obliegt der Regierung die Verwaltung, während die Gesetzgebung dem Parlament, also dem Tiroler Landtag, zukommt.
Die Geschäftsverteilung der Landesregierung legt fest, welche Angelegenheiten der Landesverwaltung den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zuzuweisen sind. Nur die Entscheidung besonders wichtiger Angelegenheiten ist der Landesregierung in ihrer Gesamtheit vorbehalten, die übrigen Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied für die Landesregierung selbständig zu führen ( Ressort- oder Ministerialsystem ). Die Tiroler Landesregierung tagt in der Regel wöchentlich in einer nicht öffentlichen Sitzung. Der Landeshauptmann führt zugleich den Vorsitz in der Landesregierung, ist Vorstand des Amtes der Landesregierung und vertritt das Land nach außen.
Das von manchen Seiten kritisierte Verhältnissystem in der Zusammensetzung der Regierung wurde durch ein neues "Mehrheitssystem" ersetzt, das nach den Landtagswahlen am 7. März 1999 erstmals Anwendung gefunden hat. Zuvor war die Landesregierung entsprechend dem Stärkeverhältnis im Landtag zusammengesetzt - die LandesrätInnen wurden auf die im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrer verhältnismäßigen Stärke aufgeteilt.
Mit der freien Mehrheitsbildung besitzt keine Partei ohne absolute Mehrheit eine Garantie des Mitregierens. Gleichzeitig wurden die Minderheitenrechte im Landtag verstärkt und der Zugang zu direktdemokratischen Einrichtungen, wie Volksbegehren, Volksabstimmung und Volksbefragung, erleichtert.
Die Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein, sie müssen diesem aber nicht angehören.
Der Listenführer jener Partei, die bei der Landtagswahl die meisten Stimmen erhalten hat, lädt die anderen Wählergruppen zu Verhandlungen über die Bildung der neuen Landesregierung ein. Jede im Landtag vertretene Partei kann einen Vorschlag für die Wahl der gesamten Landesregierung einbringen, der aber von einer bestimmten Anzahl von Abgeordneten unterfertigt sein muss. Der Landeshauptmann hat nach der Wahl der Landesregierung eine Regierungserklärung im Landtag abzugeben.
Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Zu einem gültigen Beschluss ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder, unter denen sich der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmannstellvertreter befinden muss, erforderlich. Stimmenthaltung ist zulässig. Regierungsmitglieder geben, werden sie als Abgeordnete gewählt, ihr Mandat für die Dauer der Zugehörigkeit zur Regierung ab.