Jagd
Tiroler Jagdkarte
Die Jagdkarte hat jene Bezirksverwaltungsbehörde auszustellen, in deren Bereich der Antragsteller den ordentlichen Wohnsitz hat; hat er keinen ordentlichen Wohnsitz in Tirol, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller die Jagd ausüben will.
Voraussetzungen für die ERSTAUSSTELLUNG der Tiroler Jagdkarte
- Vollendetes 18. Lebensjahr
- Jagdliche Eignung welche durch nachstehende Dokumente erbracht werden kann:
- Zeugnis einer positiv abgelegte Tiroler Jagdprüfung
- Zeugnis einer positiv abgelegten Jagdprüfung eines anderen Bundeslandes
- Gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes
- Tiroler Jagdkarte die nicht rechtzeitig verlängert wurde
- Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller während der letzten 10 Jahre wenigstens durch drei aufeinander folgende Jahre eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes besessen hat
- durch Vorlage von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Besitz einer gleichwertigen Jagdberechtigung, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, Großbritanniens und Nordirlands oder der Schweiz ist.
- Erste Hilfe-Nachweis im Ausmaß von mindestens 6 Stunden welcher nicht älter als 10 Jahre ist
- Kein Waffenverbot
Erstausstellung
Die Jagdkarte hat jene Bezirksverwaltungsbehörde auszustellen, in deren Bereich der Antragsteller den ordentlichen Wohnsitz hat; hat er keinen ordentlichen Wohnsitz in Tirol, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller die Jagd ausüben will. Beizubringende Unterlagen für die ERSTAUSSTELLUNG der Tiroler Jagdkarte
- Ausweis
- Jagdliche Eignung
- Erste Hilfe-Nachweis im Ausmaß von mindestens 6 Stunden welcher nicht älter als 10 Jahre ist
- 1 Foto (im Passfotoformat)
- Kosten von € 153,31
*€ 103,31 (= Mitgliedsbeitrag und Jagdhaftpflichtversicherung, die an den Tiroler Jägerverband überwiesen werden)
*€ 50,-- (Verwaltungsabgabe für die Ausstellung)
Verlängerung
Bei der Erstausstellung werden mit der Übermittlung des Mitgliedsbeitrages und Jagdhaftpflichtversicherungsbeitrages in der Höhe von € 103,31 gleichzeitig die Personalien des neuen Jagdkartenbesitzers an den Tiroler Jägerverband weitergeleitet.
Vor dem Beginn des neuen Jagdjahres (1. April) werden vom Tiroler Jägerverband die Erlagscheine für die Jagdkartenverlängerung in der Höhe von € 103,31 versendet.
Mit der Einzahlung des auf dem Zahlschein ausgewiesenen Betrages bis 30. Juni wird die gültige Tiroler Jagdkarte automatisch um ein weiteres Jagdjahr verlängert.
Der Einzahlungsbeleg ist der Tiroler Jagdkarte beizulegen, sie ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig.
Eine für das abgelaufene Jagdjahr oder eines der zwei dem abgelaufenen Jagdjahr vorangegangenen Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der vollständigen Einzahlung des Mitgleidbeitrages (€103,31) beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit. Wurde eine Tiroler Jagdkarte zwei Jagdjahre lang nicht mehr verlängert, so muss sie dann von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde (behördliche Verlängerung) verlängert werden.
Bei einer behördlichen Verlängerung betragen die Kosten € 153,31 (€ 103,31 Mitgliedsbeitrag und Jagdhaftpflichtversicherung und € 50,-- Verwaltungsabgabe).
Tiroler Jagdgastkarte
Tiroler Jagdgastkarten sind beim Tiroler Jägerverband auf Ansuchen des Jagdausübungsberechtigten gegen Entgelt (á € 30,--) zu erwerben. Die Jagdgastkarte darf vom Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdleiter des jeweiligen Jagdrevieres ausgestellt werden. Der Inhaber der gültigen Jagdgastkarte ist gegen Schäden versichert, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagdausübung entstehen können.
Voraussetzungen für die Ausstellung einer Tiroler Jagdgastkarte
Jagdgastkarten dürfen ausgegeben werden:
- an Personen, die eine für das laufende Jagdjahr gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes besitzt,
- an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer gültigen ausländischen Jagdberechtigung sind
Vermerke und Gültigkeit der Jagdgastkarte:
- Jagdgebiet/Jagdrevier
- Vor- und Zuname des Jagdgastes;
- Geburtsdatum des Jagdgastes;
- Hauptwohnsitz des Jagdgastes;
- Jagdkarte oder ausländische Jagdberechtigung (Behörde, Aktenzahl, Datum)
- Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdleiters und des Jagdgastes auf der Jagdgastkarte;
- Jagdgastkarte ist nur für die Dauer von zwei Wochen ab dem Tag ihrer Ausfolgung an den Jagdgast und für das darin bezeichnete Jagdgebiet gültig;
- Angaben über die Jagderlaubnis nachstehend angeführtes Wild zu erlegen (wie Jagderlaubnisschein);
Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig!
Dokumentations- und Auskunftspflicht der Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdleiter
- es ist ein Verzeichnis über die ausgegebenen Jagdgastkarten zu führen;
- im Verzeichnis sind die Daten des Jagdgastes einzutragen (Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz des Jagdgastes );
- Daten der vorgelegten Jagdkarte eines anderen Bundeslandes bzw. der gültigen ausländischen Jagdberechtigung (ausstellende Behörde, Zahl, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum usw.)
- von der Behörde kann jederzeit beim Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdleiter die Einsicht in die Aufzeichnungen bzw. eine vorläufige Abschrift beantragt werden;
- das Verzeichnis ist am Ende eines jeden Kalenderjahres innerhalb von zwei Wochen unaufgefordert in 2-facher Ausfertigung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln;
- eine Abschrift wird nach Überprüfung durch die Behörde dem Tiroler Jägerverband übermittelt;