Sammlungen
Eine Sammlung darf, soweit nicht anders bestimmt ist, nur mit behördlicher Bewilligung veranstaltet werden.
Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung müssen spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein.
Gemäß § 5 Sammlungsgesetz 1977 obliegt die Entscheidung über Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung:
- a) der Gemeinde bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken und deren Ergebnis innerhalb derselben Gemeinde verwendet werden soll oder für Zwecke bestimmt ist, die dieser Gemeinde zugute kommen;
- b) der Bezirksverwaltungsbehörde bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet eines politischen Bezirkes beschränken, soweit nicht die Gemeinde zuständig ist;
- c) der Landesregierung in allen übrigen Fällen.
Eine Sammlung im Sinne des Gesetzes ist jede an einem öffentlichen Ort oder von Haus zu Haus an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung zur Erbringung unentgeltlicher und freiwilliger Geld- oder anderer Sachleistungen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.
Gemeinnützig sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Erfüllung des Zweckes dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem, kulturellem, materiellem oder sportlichem Gebiet nützt.
Mildtätig sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
Ansprechpartner
Andrea Holzer
AdresseEduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2639
E-Mailsoziales@tirol.gv.at