Betriebsanlagenverfahren
Für die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage ist eine Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich. Auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ist genehmigungspflichtig.
Einem Ansuchen sind die gesetzlich vorgesehenen Einreichunterlagen (insbesondere § 353 Gewerbeordnung 1994) in vierfacher Ausfertigung anzuschließen (Übersichtsblatt Einreichunterlagen).
Für die Vorbesprechung einreichreifer Projekte ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich.
Bestehende Betriebsanlagen sind wiederkehrend zu überprüfen (Prüfbericht gemäß § 82b GewO). Auch hierfür beraten wir Sie gerne