Öffentliches Wassergut
Unter dem Begriff „Öffentliches Wassergut“ versteht man entgegen dem Begriff der öffentlichen Gewässer (§ 2 WRG 1959 idgF.) nicht das Wasser selbst, sondern durch das Bundeswasserrechtsgesetz besonders gewidmete und geschützte Grundstücke.
Das Öffentliche Wassergut steht im Eigentum der Republik Österreich und es erfolgt die Verwaltung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz (BVG) und der Übertragungsverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (BGBl. 280/1969) im Rahmen der Auftragsverwaltung durch den jeweiligen Landeshauptmann. Das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am Öffentlichen Wassergut, kann durch Ersitzung nicht erworben werden.
Die Fläche des Öffentlichen Wassergutes in Tirol beträgt mehr als 95 km² (das sind ca. 9.500 ha bzw. 95 Mio. m²) mit über 4.700 Grundstücken und stellt damit den zweitgrößten Grundbesitz in Tirol dar. Die Liegenschaften des Öffentlichen Wassergutes liegen wie ein „Blutgefäßsystem“ verteilt auf der Landesfläche.
Aktive, naturnahe Gestaltung des öffentlichen Wassergutes
In den vergangenen Jahrzehnten stand in Bezug auf den Wasserbau der Hochwasserschutz von besiedeltem Gebiet im Vordergrund. Mit Erstarken und Rückbesinnung auf den Naturschutz werden vermehrt auch Rückbauten (Revitalisierung bzw. Renaturierung) auf öffentlichem Wassergut durchgeführt.
Im Folgenden finden Sie bereits umgesetzte Revitalisierungs- bzw. Renaturierungsprojekte:
- Mündungsbereich Kanzingbach, Flaurling
- Inn-Renaturierung und Revitalisierung Serfaus
- weitere Projekte in Vorbereitung
Auf diesen Grundstücken des Öffentlichen Wassergutes befinden sich Fließgewässer in einer Gesamtlänge von ca. 10.000 km. Das Öffentliche Wassergut besteht aber nicht nur aus Bächen und Flüssen, sondern umfasst auch deren Uferbereiche mit Auwäldern, Moore, Schluchten oder Biotope.
Widmungszwecke des Öffentlichen Wassergutes
Das Öffentliche Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (§ 8 WRG 1959 idgF.) gemäß § 4 WRG 1959 idgF. den Widmungszwecken
- der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer
- dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis
- der Instandhaltung der Gewässer
- der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen
- dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen und
- der Erholung der Bevölkerung.
Verwaltung der Liegenschaften des Öffentlichen Wassergutes in Tirol
Diese wird durch den Fachbereich Liegenschaftsverwaltung in der Abteilung Geoinformation wahrgenommen.
Auf Bezirksebene ist die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes im jeweiligen Baubezirksamt, Fachbereich Wasserwirtschaft angesiedelt.
Die technische Zuständigkeit (Gewässerinstandhaltung, Schutzwasserbau) für die Gewässer auf Flächen des Öffentlichen Wassergutes obliegt der (Bundes)Wasserbauverwaltung Tirol sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung Tirol.
Wasserrechtsbehörden sind die Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Landes Tirol, sowie die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.
Verschiedene alte Darstellungen wie z. B. die historische Innstromkarte, 1800-1828, sind in der Webanwendung Historische Kartenwerke Tirol ersichtlich.
Aufgaben der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes
- Vertretung des Grundeigentümers in diversen Verwaltungsverfahren
Wasserrecht, Naturschutz, Baurecht, Gewerberecht, Agrarrecht, Eisenbahn- und Straßenrecht etc.
- Sonstige Vertretung des Grundeigentümers nach Außen
(privatrechtlich, Ausnahme vor Gericht – siehe Prokuraturgesetz und Ausnahmen, die unter das Bundesfinanzgesetz fallen – z.B. Verkauf, Tausch)
- Wahrung der Widmungszwecke des Öffentlichen Wassergutes und des Gemeingebrauches
Berücksichtigung bei Verkauf, Tausch, Bestandgaben, Beanspruchungen etc.
- Sicherung des Besitzstandes, Optimierung der Besitzstrukturen
Teilnahme an Grenzverhandlungen, Grenzfeststellungen, Grundtausch, sonstige Grenz- und Nutzungsvereinbarungen
- Maßgebliche Mitwirkung bei Ausscheidungen, Verkauf, Tausch
Vorgespräche, Festlegung des neuen Grenzverlaufes und allfälliger Bedingungen für Kauf-, Tauschvertrag, Beachtung der Widmungszwecke und des Gemeingebrauches sowie der Optimierung und Aufrechterhaltung der Besitzstrukturen
- Mitwirkung in diversen Agrarverfahren
Grundzusammenlegungen, Flurbereinigungen, landwirtschaftliche Bringungsverfahren
- Abschluss von Verträgen für Nutzungsregelungen (Übereinkommen, Gestattungen, Verpachtungen)
Grundsätzliches: Öffentliches Wassergut dient in erster Linie der Erfüllung bzw. der Ermöglichung der Widmungszwecke gemäß Wasserrechtsgesetz!Nutzungen von Öffentlichem Wassergut, die über den Gemeingebrauch bzw. die Zweckwidmung hinausgehen, bedürfen in jedem Fall der Zustimmung der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und sind – wenn genehmigungsfähig - vertraglich zu regeln (gegebenenfalls auch entgeltliche Nutzungsregelung).
- Kontrolle der Liegenschaften und Einschreiten bei widerrechtlichen Beanspruchungen
Unter der Kontrolle der Liegenschaften ist jedoch nicht die Gewässerzustandsaufsicht, oder die Gewässergüteaufsicht zu verstehen, welche beide nicht von der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes wahrgenommen werden.
- Evidenthaltung der Liegenschaften
Liegenschaftsevidenz (Gesamtbestand, Größe etc.), Liegenschaftsverzeichnisse und diverse Datenbanken
- Anerkennung der Ersichtlichmachung von Fischereirechten
Fischereirechte müssen dazu entsprechend der Vorgaben des Bundes eindeutig nachweisbar sein (Urkunden) und seit Jahrzehnten unbestritten bestehen.
Das Öffentliche Wassergut ist grundsätzlich frei zugänglich, (siehe § 4 sowie § 8 Gemeingebrauch, Wasserrechtsgesetz 1959 idgF.).
Jedoch ist für alle Nutzungen von Öffentlichem Wassergut, die über den Gemeingebrauch (§ 8 WRG 1959 idgF.) hinausgehen, die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich!
Was ist auf Öffentlichem Wassergut grundsätzlich nicht erlaubt/nicht erwünscht?
- Maßnahmen, die der Zweckwidmung des Öffentlichen Wassergutes nach § 4 WRG 1959 i.d.g.F. widersprechen
- Anschüttungen und Ablagerung von Abfällen, Bauschutt und Grünschnitt, etc.
- widerrechtliches Abzäunen und/oder widerrechtliches Benützen von Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes
- Lagerungen aller Art, Komposter etc.
- Baulichkeiten (Gebäude) und gewerblich genutzte Anlagen auf Öffentl. Wassergut – Ausnahmen bedürfen der gesonderten Genehmigung
- Autoabstellplätze
- Leitungslängsführungen, ausgenommen Zwangslagen, die einer gesonderten Genehmigung bedürfen
- Überbauungen, Überdeckungen und Verrohrungen, sofern sie das Ausmaß einer Brücke üblicher Breite überschreiten. Ausgenommen sind Zwangslagen, die einem eigenen Genehmigungsverfahren unterworfen sind
- Begründung von Dienstbarkeiten auf Öffentlichem Wassergut, ausgenommen ist die Ersichtlichmachung von Fischereirechten
- Erschließung von Bau- und Gewerbegrundstücken über Flächen/Wege des Öffentlichen Wassergutes
- Subverpachtungen
- Befahrung von Uferbegleitwegen durch unbefugte Dritte
- Reiten auf Uferbegleitwegen
- widerrechtliche Holznutzungen und widerrechtliche Geschiebeentnahmen
Was ist zu tun bei...
- Bauvorhaben und sonstige Vorhaben:
Bitte setzen Sie sich als Planer oder Partei möglichst rechtzeitig mit der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes in Verbindung, wenn Sie erkennen, dass durch Ihr Vorhaben Flächen des Öffentlichen Wassergutes berührt werden.
- Holznutzungen auf Öffentlichem Wassergut:
Bitte setzen Sie sich mit dem Waldaufseher Ihrer Gemeinde oder mit dem für Sie zuständigen Baubezirksamt / Wasserwirtschaft in Verbindung. Auch die Abteilung Geoinformation erteilt dazu gerne Auskunft.
- Anpachtung bzw. Benützung von Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes:
Bitte wenden Sie sich dazu an die Abteilung Geoinformation, Verwaltung Öffentliches Wassergut. Erforderlich sind jedenfalls Ihre persönlichen Daten, eine genaue Beschreibung der Nutzung, aktuelle Pläne, Katasterlageplan mit eingetragener Fläche etc.
- Erwerb/Tausch von Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes:
Die Veräußerung/Tausch von Teilflächen des öffentlichen Wassergutes erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen und Zustimmung des Verwalters des Öffentlichen Wassergutes nach Ausscheidung aus dem Öffentlichen Wassergut (Wasserrechtsbehörde, Abteilung Wasser- Forst- und Energierrecht) durch das Bundesministerium für Finanzen, Steuer- und Zollkoordination. Bitte wenden Sie sich dazu an die Abteilung Geoinformation, Verwaltung Öffentliches Wassergut (siehe Merkblatt).
Über den tiris Kartendienst Öffentliches Wassergut in Tirol können Sie nähere Informationen über die Liegenschaften des Öffentlichen Wassergutes einsehen.