Landesgrenze
Landesgrenze zur Bundesrepublik Deutschland
Landesgrenze zur Italienischen Republik
Die Grenzen des Landes Tirol
Bundesgebiet und Landesgebiet
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) regelt den Umfang des Bundesgebietes wie auch der einzelnen Bundesländer nicht selbstständig, sondern definiert das Bundesgebiet in Art. 2 Abs. 2 B-VG anhand der Gebiete der neun Bundesländer.
Auf ähnliche Weise bestimmt die Tiroler Landesordnung 1989 (TLO 1989) das Landesgebiet und somit auch die Landesgrenzen implizit anhand des Gebietes der politischen Bezirke des Landes Tirol; konkret heißt es dort: „Das Landesgebiet umfasst derzeit das Gebiet der politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz.“
Außengrenzen Tirols (Bundesgrenzen)
Die Außengrenzen der Republik Österreich zu ihren angrenzenden Nachbarstaaten (Bundesgrenzen) werden grundsätzlich durch den Staatsvertrag von St. Germain sowie den Staatsvertrag von Wien definiert. In Bezug auf die an das Land Tirol angrenzenden Nachbarstaaten bestehen darüber hinaus bilaterale Staatsgrenzverträge mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Bundesrepublik Deutschland sowie der Italienischen Republik.
Staatsverträge, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Länder abgeschlossen werden (Art. 3 Abs. 2 B-VG). Die Erteilung der Zustimmung obliegt hinsichtlich der Außengrenzen Tirols der Landesregierung mit Zustimmung des Landtages, wofür erhöhte Quoren (Zweidrittelmehrheit) vorgesehen sind (Art. 2 Abs. 2 und 4 TLO 1989).
Damit der Verlauf der Staatsgrenze auch fortdauernd ersichtlich bleibt, sind im Staatsgrenzgesetz Maßnahmen vorgesehen, die deren Schutz und der Sichtbarkeit dienen. Als eine solche Maßnahme ist beispielsweise unmittelbaren Umfeld zu Staatsgrenzzeichen die Freihaltung von pflanzlichem Bewuchs vorgeschrieben, weiters ist im unmittelbaren Grenzbereich eine Bebauung unzulässig. Sofern Staatgrenzverträge Ausnahmen von diesen Verboten vorsehen, sind diese nach dem Staatsgrenzgesetz bewilligungspflichtig; zuständig ist hierfür die jeweilige Bezirkshauptmannschaft.
Binnengrenzen Tirols
Die Binnengrenzen Tirols zu den angrenzenden Bundesländern werden entweder, wie im Fall Vorarlbergs, durch eine staatsrechtliche Vereinbarung nach Art. 15a B-VG geregelt oder es gilt der historische Verlauf der Landesgrenzen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tiroler Landesordnung 1921. Die Ermittlung der historischen Grenzverläufe erfolgt anhand der Grenzen der österreichischen Kornländer aus den Zeiten der Monarchie.
Änderungen der Landesgrenzen zu einem anderen Land bedürfen eines Landesgesetzes und damit übereinstimmender Gesetze des anderen betroffenen Landes und des Bundes. Für Grenzbereinigungen genügen jedoch ein Landesgesetz und ein damit übereinstimmendes Gesetz des anderen betroffenen Landes. (Art 3 Abs. 3 B-VG und Art 2 Abs. 3 TLO 1989). Auch diesbezüglich sind im Landtag erhöhte Quoren (Zweidrittelmehrheit) vorgesehen (Art. 2 Abs. 4 TLO 1989.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Verfassungsdienst (verfassungsdienst@tirol.gv.at) oder die Abteilung Geoinformation (geoinformation@tirol.gv.at) im Amt der Tiroler Landesregierung.
Rechtsquellen
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2022
Staatsgrenzgesetz, BGBl. Nr. 9/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
Weiterführende Literatur
Ranacher, in Bußjäger/Gamper/Ranacher (Hrsg), Tiroler Landesverfassungsrecht (2020), Art. 2 TLO Rz 1 ff.