Landesgrenze zu Kärnten
Der Verlauf der Landesgrenze Tirols zum Bundesland Kärnten wird weder in der Tiroler Landesordnung 1989 geregelt noch ist er in Landesgesetzen oder Landesverfassungsgesetzen festgelegt. Aus diesem Grund ist vom historischen Grenzverlauf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tiroler Landesordnung 1921 auszugehen. In Art. 2 Abs. 1 der Kärntner Landesverfassung werden die „gemeinsamen Landesgrenzen mit […] Tirol“ zwar erwähnt, jedoch nicht näher definiert. Da die Bundesverfassung die Gebiete der einzelnen Bundesländer nicht selbst regelt, sondern auf deren historischen Bestand abstellt, ist somit der historische Grenzverlauf zwischen den ehemaligen österreichischen Kronländern maßgeblich.
Wie in Bezug auf Salzburg kann der Grenzverlauf zu Kärnten mittelbar anhand der aneinandergrenzenden politischen Bezirke Tirols und Kärntens definiert werden: Die Kärnten zugewandten östlichen Außengrenzen des Bezirks Lienz bzw. die Tirol zugewandten westlichen Außengrenzen der Kärntner Bezirke Spittal an der Drau und Hermagor stellen zugleich auch die Landesgrenze zwischen den beiden Bundesländern dar.
Die Außengrenzen der Bezirke setzen sich aus den Außengrenzen der an der Tiroler bzw. Kärntner Landesgrenze liegenden Gemeinden zusammen. Konkret handelt es sich dabei auf Tiroler Seite um die Außengrenzen der an Kärnten grenzenden Osttiroler Gemeinden Amlach, Dölsach, Iselsberg-Stronach, Kals am Großglockner, Lavant, Leisach, Nikolsdorf, Nußdorf-Debant, Tristach und Untertilliach; auf Kärntner Seite sind dies die Außengrenzen der an Osttirol grenzenden Gemeinden Großkirchheim, Heiligenblut am Großglockner, Lesachtal, Mörtschach, Oberdrauburg, Rangersdorf und Winklern. Um den genauen Verlauf der Landesgrenze festzustellen, kann auf die an der Landesgrenze liegenden Grundstücke laut Grenzkataster zugegriffen werden.
Weiterführende Literatur
Primosch, Rechtliche Aspekte der Kärntner Landesidentität, in Amt der Kärntner Landesregierung (Hrsg.), Blickwinkel: Kärntner Zeitgeschehen 1989 – 2022 (2022) 209 (212 ff.)
Ranacher, in Bußjäger/Gamper/Ranacher (Hrsg.), Tiroler Landesverfassungsrecht (2020), Art. 2 TLO Rz. 21