Landesgrenze zu Salzburg
Der Verlauf der Landesgrenze Tirols zum Bundesland Salzburg wird weder in der Tiroler Landesordnung 1989 geregelt noch ist er in Landesgesetzen oder Landesverfassungsgesetzen festgelegt. Aus diesem Grund ist vom historischen Grenzverlauf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tiroler Landesordnung 1921 auszugehen. Zusätzlich findet sich ein Grenzurkundenwerk samt Grenzbeschreibung aus den 1950er-Jahren, in diesem wurde als Ergebnis einer kommissionellen Feststellung des Grenzverlaufs unter Federführung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen die Landesgrenze zu Salzburg vermessen und gleichzeitig im Gelände vermarkt.
Wie in Bezug auf Kärnten kann der Grenzverlauf zu Salzburg mittelbar anhand der aneinandergrenzenden politischen Bezirke Tirols und Salzburgs definiert werden: Die dem Bundesland Salzburg zugewandten Außengrenzen der Tiroler Bezirke Kitzbühel, Lienz und Schwaz bzw. die dem Bundesland Tirol zugewandten Außengrenzen des Salzburger Bezirks Zell am See stellen zugleich auch die Landesgrenze zwischen den beiden Bundesländern dar.
Die Außengrenzen der Bezirke setzen sich aus den Außengrenzen der an der Tiroler bzw. Salzburger Landesgrenze liegenden Gemeinden zusammen. Konkret handelt es sich dabei auf Tiroler Seite um die Außengrenzen der an Salzburg grenzenden Gemeinden Aurach bei Kitzbühel, Brandberg, Fieberbrunn, Gerlos, Hochfilzen, Hopfgarten im Brixental, Jochberg, Kals am Großglockner, Kirchberg in Tirol, Matrei in Osttirol, Prägraten am Großvenediger, St. Ulrich am Pillersee, Waidring und Westendorf; auf Salzburger Seite sind dies die Außengrenzen der an Tirol grenzenden Gemeinden Bramberg am Wildkogel, Hollersbach im Pinzgau, Krimml, Leogang, Lofer, Mittersill, Neukirchen am Großvenediger, Saalbach-Hinterglemm, Sankt Martin bei Lofer, Stuhlfelden, Unken, Uttendorf und Wald im Pinzgau. Um den genauen Verlauf der Landesgrenze festzustellen, kann auf die an der Landesgrenze liegenden Grundstücke laut Grenzkataster zugegriffen werden.
Weiterführende Literatur
Ranacher, in Bußjäger/Gamper/Ranacher (Hrsg), Tiroler Landesverfassungsrecht (2020), Art. 2 TLO Rz 21.