Landesgrenze zur Italienischen Republik
Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Italien (und somit auch die Landesgrenze Tirols zu Italien) wurde 1919 in Art. 27 Z. 2 des Staatsvertrags von Saint-Germain-en-Laye neu geregelt. Der Grenzverlauf wurde jedoch nur grob umschrieben und orientierte sich an der Wasserscheide zwischen den Becken der Flüsse Etsch, Piave, Tagliamento im Süden und jenen des Inn und der Drau im Norden. Die genaue Vermarkung im Gelände war gemäß Art. 29 des Staatsvertrags von Saint-Germain-en-Laye Aufgabe des internationalen Grenzregelungsausschusses, welcher von 1920 bis 1924 tätig war und aus je einem Vertreter Österreichs und Italiens sowie drei Vertretern der alliierten und assoziierten Hauptmächte (Frankreich, Vereinigtes Königreich und Japan) zusammengesetzt war. In den Jahren 1971 bis 1981 erfolgte eine einvernehmliche Neuvermessung und Ergänzung der Vermarkung der Staatsgrenze.
Im Jahr 2000 schließlich wurde der heute noch in Geltung stehende Staatsgrenzvertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik abgeschlossen, welcher mit 1.9.2006 in Kraft trat. Dieser bestimmt, dass die Staatsgrenze zwischen Österreich und Italien so verläuft, wie sie vom internationalen Grenzregelungsausschuss festgelegt worden war. Soweit die Grenze durch die Wasserscheide- bzw. Kammlinie festgelegt ist, ist sie beweglich und verschiebt sich zusammen mit den allmählichen natürlichen Veränderungen dieser Linie (z.B. durch Abschmelzung von Gletschern); ansonsten ist die Grenze (auch dort, wo sie in Gewässern verläuft) unbeweglich.
Der tatsächliche Grenzverlauf im Gelände sowie dessen Vermarkung sind von der durch den Staatsgrenzvertrag eingerichteten Ständigen Gemischten Kommission (welcher auf österreichischer Seite zwei Vertreter des Landes Tirol als Mitglied bzw. Ersatzmitglied angehören) regelmäßig zu überprüfen.
Meinungsverschiedenheiten zwischen Österreich und Italien über den Grenzverlauf, welche durch die Regierungen nicht beigelegt werden können, können vor einem von beiden Staaten ad hoc zu bildenden Schiedsgericht geklärt werden.
Rechtsquellen
Weiterführende Literatur
Ranacher, in Bußjäger/Gamper/Ranacher (Hrsg.), Tiroler Landesverfassungsrecht (2020), Art. 2 TLO Rz. 10