Zielsetzungen und rechtliche Grundlagen
Bundesbestimmungen
Bundesweites Vorhaben war es in allen Bundesländern eine Landeswarnzentrale und auf der Bundesebene eine Bundeswarnzentrale einzurichten.
Deren Notwendigkeit wird untermauert durch den Auftrag zur Errichtung eines bundesweiten Warn- und Alarmsystems (Auslösung der Zivilschutzsignale und Information der Bevölkerung).
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom 4.6.1987 über den Aufbau und den Betrieb eines Warn- und Alarmsystems.
Landesbestimmungen sowie laut Tiroler Katastrophenmanagementgesetz LGBl Nr. 33/2006
„Das Land Tirol hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben“ mit den Kernaufgaben ...
- Die Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und zu unterstützen
- Die Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Organisationen bei der Leitung zu unterstützen.
Die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale oder Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren.
Informationen über schwere Unfälle und Katastrophen den zuständigen Bundesdienststellen und der Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.
Informationen über schwere Unfälle und Katastrophen in den Nachbarstaaten der Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.