Rechtsgrundlagen 2013
Wesentliche Rechtsgrundlagen für den Landesvoranschlag sind der Artikel 61 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie der Beschluss der Tiroler Landtages über den jeweiligen Voranschlag.
Landesverfassungsgesetz vom 21. September 1988 über die Verfassung des Landes Tirol
(Tiroler Landesordnung 1989)
LGBl.Nr. 61/1988 idF LGBl.Nr. 50/1989, 69/1993, 36/1995, 104/1998
2. Abschnitt
Mitwirkung des Landtages an der Landesverwaltung
Artikel 61
Landesvoranschlag
(1) Der Voranschlag über alle in einem Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Landes (Landesvoranschlag) ist die Grundlage der Gebarung des Landes Tirol. Er wird vom Landtag durch Beschluss festgesetzt.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens bis zum 15. November den Entwurf des Landesvoranschlages für das kommende Kalenderjahr vorzulegen.
(3) Hat der Landtag am Beginn eines Kalenderjahres weder den Landesvoranschlag festgesetzt noch eine vorläufige Vorsorge für die Gebarung des Landes Tirol in diesem Kalenderjahr getroffen, so hat die Landesregierung bis zum Wirksamwerden eines die Gebarung regelnden Beschlusses des Landtages, längstens jedoch während der ersten sechs Monate des Kalenderjahres, die Gebarung des Landes Tirol nach dem ordentlichen Landesvoranschlag für das vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Dabei dürfen Ausgaben, die nicht auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beruhen, je Monat ein Zwölftel der Ansätze nicht übersteigen.
(4) Der Landtag kann im Beschluss über die Festsetzung des Landesvoranschlages die Landesregierung ermächtigen, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Ausgaben, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im ordentlichen Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Ausgaben unverzüglich bekannt zu geben.