Freizeitwohnsitze
Erhebung der Freizeitwohnsitze gemäß § 14 (4) TROG
Gemäß § 14 (4) hat die Landesregierung die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund der Meldungen der Bürgermeister zu erheben und im Internet zu veröffentlichen.
Den Bestand an Freizeitwohnsitzen zum Zeitpunkt der Ersterhebung im Jahr 2017 können Sie hier abrufen:
Tabelle öffnen (Stand am 20.10.2017)
Gemäß § 14 (4) TROG hat der Bürgermeister Änderungen im Bestand innerhalb eines Monats der Landesregierung mitzuteilen. Solche Aktualisierungen werden in unregelmäßigen Abständen verarbeitet und veröffentlicht:
Tabelle öffnen (Aktualisierung vom 26.11.2024)
Ein Hinweis: Freizeitwohnsitze, die aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 13 (8) bestehen, sind für Berechnungen gemäß § 13 (5) nicht relevant.