A Lebensraumförderung
- A.1 Artenreiche Zweischnittwiese
- A.2 Streuobstwiesen
- A.3 Lärchenwiesen
- A.4 Halb-Trockenwiesen
- A.5 Bergmähder
- A.6 Weiden
- A.7 Kleinstrukturen
- A.8 Feuchtwiesen und Streuwiesen
- A.9 Moore
- A.10 Fließgewässer
- A.11 Be- und Entwässerungsgräben
- A.12 Stehende Gewässer
- A.13 Pufferrandstreifen
- A.14 Almen
- A.15 Wälder
- A.16 Sonstige
A.1 Artenreiche Zweischnittwiesen
Bedeutung:
Artenreiche Zweischnittwiesen in Form ungedüngter bis mäßig gedüngter Gold- und Glatthaferwiesen waren bis vor ca. 50 Jahren der ertragreichste Wiesentyp auf mittleren Standorten. Diese Blumenwiesen wurden traditionell ein- bis zweimal jährlich gemäht und alle ein bis zwei Jahre mit Festmist gedüngt.
Artenreiche Gold- und Glatthaferwiesen findet man heute nur mehr vereinzelt auf Flächen, die nicht wegen des Ertrages, sondern aufgrund ihrer Lage extensiv bewirtschaftet werden. Dazu zählen relativ steile Böschungen, Hänge oder Terrassenkanten oder auch höher gelegene oder schlecht erreichbare Flächen. Viele dieser Reste extensiv genutzter Grünlandflächen wurden im Zuge der Industrialisierung der Landwirtschaft durch Geländekorrekturen und Gülledüngung in ertragreiche Wiesen umgewandelt oder dort, wo dies nicht möglich war, aufgeforstet. Eine Erhöhung der Schnittfrequenz bei gleichzeitigem Anstieg der Düngegaben führte zu einer deutlichen Artenverarmung (durchschnittlich 10 gegenüber ursprünglich 40 Pflanzenarten).
Abgesehen vom landschaftsästhetischen Wert, den diese typischen Blumenwiesen besitzen, bieten diese extensiven (Fett)Wiesen Nahrungs- und Lebensgrundlage für eine Vielzahl von Tieren; vor allem für zahlreiche wirbellose Tiere wie Spinnen, Schmetterlinge, Käfer und Heuschrecken. Von der Vielfalt der Kleintiere profitieren wiederum Reptilien, Kleinsäuger und Vögel der Kulturlandschaft.
A.1.1 ÖPUL-Standardförderungen für artenreiche Zweischnittwiesen
Zielsetzung:
Erhaltung artenreicher Glatthaferwiesen durch Beibehaltung der traditionellen Bewirtschaftungsweise. Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
- 6250 Berg-Mähwiesen
Anwendungsgebiet:
Die Maßnahme wird landesweit für (potenziell) besonders artenreiche Glatt- und Goldhaferwiesen angeboten.
Förderungsvoraussetzungen:
keine Gülle- und Jauchausbringung
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL 2023-2028 werden verschiedene Auflagenpakete für artenreiche Zweischnittwiesen angeboten
497,- bis 1.247,- €/ha/Jahr; abhängig von der Art der Bewirtschaftung
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
A.1.2 Neuanlage von artenreichen Zweischnittwiesen Zielsetzung:
Initiierung artenreicher Gold- und Glatthaferwiesen auf Acker- und Intensivgrünlandstandorten. Anwendungsgebiet: Die Maßnahme wird primär innerhalb von Schutzgebieten angeboten.
Förderungsvoraussetzungen:
- Verwendung spezieller Saatgutmischungen für artenreiche Glatthaferwiesen nach Umbruch oder bei Rekultivierung (Neueinsaat)
- Maßnahme findet auf Acker oder Intensivgrünland statt
- Wahl der Maßnahme und Saatgutmischung in Absprache mit dem Fördergeber
Fördersatz:
Gefördert werden maximal 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
A.2 Streuobstwiesen
Bedeutung:
Unter dem Begriff Streuobstwiesen werden Wiesen mit mittel- und hochstämmigen oft alten Obstbaumsorten zusammengefasst. In einigen Streuobstwiesen findet man heutzutage noch Bestände verschiedener alter Apfel- oder Birnensorten. Meistens sind Streuobstwiesen in Hausgärten oder entlang von Feldrainen und Wegen angelegt. Der Abstand zwischen den Obstbäumen (ca. 10 m) in den Streuobstwiesen, ermöglicht die Wiesen- bzw. Weidenutzung, d. h. eine traditionelle Doppelnutzung der Flächen ist gewährleistet. Das Obst wird meistens für die Most- bzw. Schnapserzeugung verwendet. Die Wiesen werden gemäht oder als Weide genutzt. Der Grasschnitt erfolgt zumeist spät nur einmal (max. zweimal) jährlich.
Die ökologische Bedeutung einer Streuobstwiese ist bemerkenswert:
- Streuobstwiesen gehören zu den artenreichsten Biotoptypen Mitteleuropas und sind wichtig als Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten.
- Bis zu 3000 verschiedene Tierarten können auf Streuobstwiesen vorkommen.
- In den Baumhöhlen der Obstbäume können gefährdete Vogelarten wie Gartenrotschwanz, Steinkauz, Schnäpper, Kleiber, Spechte (auch Kleinspecht [7]), Wiedehopf oder Wendehals nisten. Daneben finden auch Siebenschläfer, Haselmäuse oder Fledermäuse Unterschlupf.
- Auf einer Streuobstwiese können pro m2 bis zu 8.000 Lebewesen existieren (ca. 1.000 leben direkt am Baum). Durch die unterlassene, da kaum notwendige Schädlingsbekämpfung, sind Altobstbäume besonders reich an Insekten und Spinnenarten.
- Streuobstwiesen sind eine wichtige Nahrungsquelle für Bestäuber, wie z. B. Bienen, Hummeln und Schmetterlinge.
- Die nicht geernteten Früchte sind Winterfutter für Vögel und Wild.
Auch humanökologisch wird die Bedeutung der Streuobstwiesen sehr hoch gestellt, da sie Dörfer harmonisch in die Kulturlandschaft einbinden, die häufig monotone Agrarlandschaft bereichern und mithelfen, Klimaextreme zu mildern [6]. Ein Hochstammbaum kann in einem Jahr ca. 100 kg Staub aufnehmen und binden. Pro Stunde werden ca. 4.000 m3 Luft gefiltert. Dabei werden 2 kg Kohlendioxid aufgenommen und 2 kg Sauerstoff an die Umwelt abgegeben. 500-800 Liter Wasser können über einen Hochstammbaum verdunsten.
Die Streuobstwiese ist mittlerweile ein gefährdeter Biotoptyp, da er in der Vergangenheit vielfach durch Intensivgrünland oder Intensivobstbau abgelöst wurde.
Begriffe:
Viertel-, Halb-, Hochstamm: Bezeichnungen für Stammform bei Obstbäumen; die Stammhöhe bzw. der beginnende Astansatz beträgt beim Viertelstamm mind. 100-120 cm, beim Halbstamm 120-160 cm, beim Hochstamm 180 cm.
Unterlage:
Die „Unterlage“ ist der Wurzelkörper und bestimmt die Wuchsstärke eines Baumes. Man unterscheidet zwischen stark-, mittel- und schwachwüchsigen Veredelungsunterlagen. Großkronige Obstbäume in Streuobstwiesen brauchen stark wachsende Veredelungsunterlagen. Eigenschaften: starkwachsend, standfest, sehr ertragreich, erste Erträge ab ca. 4. Standjahr, geeignet für Obstwiesen, Feldflur, Straßenbaum, Obstanbau, Hausgarten. Höhe bis zu 12 m; Lebensdauer: 60 bis 100 Jahre.
Obstsorten und Veredelungsunterlagen
Broschüre Kulturgut Obstgären (Grünes Tirol)
A.2.1 ÖPUL-Standardförderungen für Streuobstwiesen
Zielsetzung:
Mit der ÖPUL Standardförderung sollen Streuobstwiesen als naturfachlich wertvoller Biotoptyp der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft erhalten werden.
Auch die Materialkosten für die Neuanlage einer Streuobstwiese mit alten Sorten kann als Projekt gefördert werden (siehe A.2.2)
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
keine Gülle- und Jaucheausbringung
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL 2023-28 wird eine Naturschutzförderung für Streuobstwiesen angeboten.
486,- bis 1.300- €/ha/Jahr, abhängig von der Art der Bewirtschaftung
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
A.2.2 Neupflanzung von landschaftsprägenden Obstbäumen - Anlage einer Streuobstwiese
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Pflanzung von mittel- bis hochstämmigen Obstbäumen (alte oder regionaltypische Sorten gemäß Sortenliste)
Fördersätze:
1/3 der Pflanzenkosten bis max. 100.- / Baum
Im Rahmen von Aktionen der Obst- und Gartenbauvereine werden maximal 10 Bäume pro Antragsteller:in gefördert.
Obstsorten und Veredelungsunterlagen
A.3 Lärchenwiesen
Bedeutung:
Lärchenwiesen sind ein Relikt aus vergangenen Zeiten, geschaffen durch die Tätigkeit der Bauern und Bäuerinnen, die aus den Wäldern die Schatten spendenden Fichten oder Zirben entfernten und die Lärche stehen ließen. Durch die feinen Nadeln der Lärchen kommt viel Licht auf den Waldboden. Der aufkommende gras- und krautreiche Unterwuchs kann als Wiese oder Weide genutzt werden. Aber auch das Holz der Lärche ist begehrt. Es ist wetterbeständig und findet seit jeher Anwendung im landwirtschaftlichen Bereich.
Der Artenreichtum der Lärchenwiesen ist sehr hoch, da sich Pflanzen des Waldes, der Wiesen und der Weiden hier niederlassen. Der Untergrund der Lärchenwiesen ist sehr unterschiedlich und reicht von trockenen bis feuchten, von hügeligen, flachen bis zu parkähnlichen Landschaften. Auch im steilen Gelände werden Lärchenwiesen als Weiden genutzt oder gemäht, da die Lärche als Pfahlwurzler die Hänge stabilisiert. Im Gegensatz zur Fichte, die den Boden oft „auslaugt“ führt die Lärche die Nährstoffe wieder dem Boden zurück. Was also dem Boden im Frühjahr entzogen wird, kommt im Winter durch die abfallenden, gut verrottenden Nadeln wieder der Wiese zugute.
Außerdem hat dieser traditionelle Kulturlandschaftstyp durch seine landschaftsästhetischen Qualitäten große Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung.
A.3.1 ÖPUL-Standardförderungen für Lärchenwiesen
Zielsetzung:
Mit der ÖPUL Standardförderung sollen Lärchenwiesen als naturschutzfachlich und landschaftsästhetisch wertvolles Element der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft erhalten werden.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6250 Berg-Mähwiesen
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
keine Gülle- und Jaucheausbringung
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL 2023-28 werden je nach Bewirtschaftung verschiedene Auflagenpakete für Lärchenwiesen angeboten.
567,- bis 1.429,- €/ha/Jahr; abhängig von der Art der Bewirtschaftung
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
A.3.2 Räumung von Lärchenwiesenflächen
Zielsetzung:
Um das typische Landschaftsbild von nicht mehr bewirtschafteten Lärchenwiesen und –weiden zu erhalten, ist zumindest eine alljährliche Pflege (Räumung von herabgefallenen Ästen auf wenige Asthaufen, Entfernung des Fichtenjungwuchses) erforderlich. Dadurch ist gewährleistet, dass die Nutzung jederzeit wieder aufgenommen werden kann.
Anwendungsgebiet:
Nicht mehr bewirtschaftete Lärchenwiesen in folgenden Schutzgebieten: „Landschaftsschutzgebiet Serles - Habicht - Zuckerhütl" (LGBl.Nr. 28/1984), „Landschaftsschutzgebiet Mieminger Plateau" (LGBl.Nr. 7/1982), „Landschaftsschutzgebiet Nößlachjoch - Obernberger See - Tribulaune" (LGBl.Nr. 50/1984) sowie „Ruhegebiet Kalkkögel" (LGBl.Nr. 56/1983).
Förderungsvoraussetzungen:
Jährlich einmaliges Säubern der Lärchenwiesenflächen von heruntergestürzten Ästen
- Händisches Entfernen von aufkommendem Fichtenjungwuchs
- Keine Teilnahme der Fläche an ÖPUL-Naturschutzmaßnahmen
- keine Düngung der Fläche
- Holznutzung nur femel- oder plenterartig
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Fördersatz:
229,- €/ha/Jahr
Unterlagen:
A.4 Halb-Trockenwiesen
Bedeutung:
Halbtrockenwiesen sind sekundär, d. h. durch Eingriffe des Menschen (Rodung, Mahd, Beweidung) entstanden. Sie zählen zu den kräuterreichen Wiesengesellschaften trockener bis wechseltrockener Böden auf Fels (vor allem Kalk), Sand, Kies und Geröll. Man findet Halbtrockenwiesen in sonnenexponierten Lagen (Wiesenhänge, Hohlwegböschungen, Buckelwiesen usw.), mit allgemein schlechter Wasser- und Nährstoffversorgung vor. Die regelmäßig wiederkehrende Mahd übt einen entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Pflanzendecke aus. Eine wichtige Rolle spielen Zeitpunkt und Häufigkeit der Mahd: Im Gegensatz zur heutigen mehrschürigen Fettwiese (bis zu sechs Schnitte pro Jahr) findet die Heuernte auf Halbtrockenwiesen idealerweise nur einmal im Jahr statt, und zwar spät, meist Mitte bis Ende Juli. So entgehen viele Pflanzen, vor allem frühblühende Arten, der Sense und können ihren Jahreszyklus bis zur Fruchtreife vollständig abschließen.
Der Höhepunkt ihrer Blütenentwicklung liegt im Frühjahr bzw. Frühsommer. Die spärliche Vegetationsdecke besitzt nur eine geringe, ausgleichende Wirkung gegenüber Witterungseinflüssen. Die Folge sind starke Temperaturschwankungen im Tages- und Jahresverlauf sowie hohe Verdunstungsraten. Halbtrockenwiesen wurden in den letzten Jahrzehnten vor allem durch übermäßige Düngung, Acker-Umbruch, Aufforstung, Nutzungsaufgaben, Bebauung, Sand- und Kiesabgrabungen usw. zurückgedrängt, daher sind sie heutzutage schutzwürdig.
In intakter Natur kommen Halbtrockenwiesen meist zusammen mit bzw. neben anderen Trockenbiotopen vor. Ein beachtlicher Teil ihrer Fauna benötigt deshalb zwingend ein Mosaik unterschiedlicher Biotope bzw. eine reiche Biotop-Innendifferenzierung.
Die charakteristischen Arten der Halbtrockenwiese sind Gräser wie Aufrechte Trespe, Fieder-Zwenke, Wehrlose Trespe, Furchen-Schwingel, Schmalblättriges Rispengras, Flaumhafer, Wiesenhafer usw. Auch die Fauna der Halbtrockenrasen ist sehr artenreich und setzt sich besonders aus vielen Insekten und Schmetterlingen zusammen. Gerade für die Heuschreckenfauna hat die Halbtrockenwiese eine große Bedeutung.
Halbtrockenwiesen sind bedrohte Lebensräume mit artenreicher Flora und Fauna. Die Weiternutzung der Halbtrockenwiesen durch Mahd oder Beweidung ist wichtig, um ihre Artenvielfalt zu gewährleisten.
A.4.1 ÖPUL-Standardförderungen für Halb-Trockenwiesen
Zielsetzung:
Mit der ÖPUL-Standardförderung sollen Halb-Trockenwiesen als naturschutzfachlich und landschaftsästhetisch wertvolles Element der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft erhalten werden. Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
- 6230 * Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
keine Gülle- und Jaucheausbringung
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL 2023-28 werden verschiedene Auflagenpakete angeboten
756,- bis 1.210,- €/ha/Jahr; abhängig von der Art der Bewirtschaftung
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
A.5 Bergmähder
Begriff, Bedeutung:
Bergmähder werden definiert als maximal einmal pro Jahr gemähte Wiesen oberhalb der örtlichen Dauersiedlungsgrenze. Sie sind die höchstgelegenen landwirtschaftlich genutzten Wiesen und zählen zugleich zu den artenreichsten Biotopen in der Landwirtschaft. Die Artengarnitur kann 30 bis mehr als 50 Pflanzenarten umfassen. Bergmähder sind Wiesenflächen an meist sehr steilen Hängen im Hochgebirge. Sie stellen für die Bergbauern und -bäurinnen oft eine wichtige Fläche zur Gewinnung von qualitativ hochwertigem Heu dar. Sie werden infolge ihrer Extremlage nur einmal im Jahr oder halbschürig gemäht und benötigen keine Düngung.
Bergmähder waren und sind angesichts des hohen Bewirtschaftungsaufwandes bei vergleichsweise geringem Ertrag zunehmend von Auflassung bedroht, gleichzeitig jedoch ökologisch sehr wertvolle und artenreiche alpine Lebensräume.
A.5.1 ÖPUL-Standardförderungen für Bergmähder
Zielsetzung:
Mit der fortführenden Bewirtschaftung von Bergmähdern werden verschiedene Zielsetzungen verfolgt:
- Erhaltung eines typischen Elements der Tiroler Kulturlandschaft. Die Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft ist eine Verpflichtung Österreichs gegenüber der Alpenkonvention.
- Positive Auswirkungen auf die Biodiversität: Die Artenvielfalt auf bewirtschafteten Bergmahdflächen ist sehr hoch. Bei Nutzungsaufgabe sinkt über einen längeren Zeitraum die Artenvielfalt. Die Maßnahme dient daher zur Erhaltung eines ökologisch sehr wertvollen Lebensraumes.
- Positive Auswirkungen auf die Schutzfunktion: Bewirtschaftete Bergmahdflächen sind stabiler als aus der Nutzung genommene Bergmahdflächen. Werden Bergmahdflächen aus der Nutzung genommen, steigt die Gefahr von Erosionen.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6150 Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten
- 6170 Alpine und subalpine Kalkrasen
- (6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
- 6230 * Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europ. Festland) auf Silikatböden
- 6520 Berg-Mähwiesen
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
keine Düngung
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL 2023-28 werden je nach Bewirtschaftung verschiedene Auflagenpakete angeboten.
halbschürige Mahd: 443,- bis 632,- €/ha/Jahr
jährliche Mahd: 869,- bis 1.366,- €/ha/Jahr
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
A.5.2 Instandsetzung und Revitalisierung von Bergmähdern
Zielsetzung:
Die Mahd ehemaliger Bergmähder wird wieder aktiviert, die aufgelassenen Bergmähder werden für die Mahd hergerichtet (Auflesen von Steinen, Schwenden). Die Artenvielfalt auf bewirtschafteten Bergmahdflächen ist sehr hoch. Bei Nutzungsaufgabe sinkt die Artenvielfalt; durch die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung wird ein wertvoller ökologischer Lebensraum für seltene Pflanzen und Tierarten (besonders Schmetterlinge) wieder hergestellt.
Anwendungsgebiet:
Die Maßnahme wird primär in Schutzgebieten angeboten
Förderungsvoraussetzungen:
Es muss eindeutig erkennbar sein, dass es sich bei der Fläche um eine ehemalige Bergmahd handelt. Der Waldcharakter darf nicht überwiegen. Förderbare Maßnahmen:
- Schwenden von Jungbäumen, Sträuchern und Zwergsträuchern, Auflesen von Steinen und Deponierung am Rand der Wiese
- Einsaat offener Bereiche: vor der Einsaat muss unbedingt das Keimbett bereitet werden. Dafür wird der Rohhumus (die Nadelstreu) aus der Fläche entfernt. Die Einsaat muss mit standortangepasstem Saatgut oder mit Heudrusch erfolgen
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
- nachfolgende Bewirtschaftung muss sichergestellt sein
Fördersätze: 712,- bis 3.560,- € / ha je nach Verbuschungsgrad
100 % 3.560,- €/ha
80 % 2.848,- €/ha
60 % 2.136,- €/ha
40 % 1.424,- €/ha
20 % 712,- €/ha
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.5.3 Flexibles Fördersystem für Bergmähder in Schutzgebieten
Bedeutung, Zielsetzung:
Durch die Bewirtschaftung der Bergmähder z. B. in den Naturschutzgebieten Valsertal und Alpenpark Karwendel werden besonders artenreiche Pflanzengesellschaften erhalten und Erosionserscheinungen vorgebeugt.
Das Ausmaß der Bewirtschaftung ist zwar im Rückgang begriffen, die Erfahrung hat aber gezeigt, dass es doch einige Bauern gibt, die ihre Bergmähder gerne bewirtschaften und diese als landwirtschaftlich potenziell nutzbare Flächen erhalten wollen. Aufgrund der beruflichen Situation oder auch der personellen Situation wagen aber nur wenige eine Verpflichtung im Rahmen von ÖPUL, wenngleich sie die Flächen auch in Zukunft zu bewirtschaften versuchen. Zur Aufrechterhaltung dieses artenreichen Wiesentyps ist eine jährliche Mahd nicht unbedingt notwendig, die Mahd kann längstens auch alle 3-5 Jahre erfolgen, um den gewünschten Effekt zu erzielen.
Um den oben angeführten Umständen gerecht zu werden, erscheint das Angebot eines flexiblen Fördersystems sinnvoll und notwendig. Die Bauern und Bäurinnen mähen die Mähder und erhalten für die gemähte Fläche eine adäquate einmalige Förderung.
Anwendungsgebiet:
Schutzgebiete
Förderungsvoraussetzungen:
- Förderung gilt nur für Bergmähder, die aufgrund der besonderen extensiven Nutzungsgewohnheiten (Mahd max. alle 3-5 Jahre bzw. nur bei besonders günstiger Witterung) nicht aus ÖPUL gefördert werden können. Die Sinnhaftigkeit dieser besonders extensiven Form der Nutzung ist durch ein Fachgutachten/die Schutzgebietsbetreuung zu begründen)
- Abernten des Mähgutes
- Keine Geländeveränderungen im Bereich der zu fördernden Fläche
- Kein Biozideinsatz oder Ausbringung anderer Chemikalien
- Gülleverzicht, Düngeverzicht
Fördersatz:
Auf den Flächen wird im Jahr der Mahd eine Landesförderung ausbezahlt:
700,- bis 970,- €/ha; abhängig von der Art der Bewirtschaftung
Hinweis: Es darf keine Überschneidung mit bestehenden ÖPUL-Förderungen geben.
Unterlagen:
A.6 Weiden
Bedeutung:
Im Gegensatz zur ursprünglich großflächigen Weidelandschaft sind die heutigen Verbreitungsgebiete von Magerweiden auf meist kleinflächig steile Hangpartien und stark kupiertes Gelände beschränkt. Diese Standorte sind für die Mähnutzung meist ungeeignet oder unwirtschaftlich. Magerstandorte sind besonders durch Aufforstung und Nutzungsaufgabe gefährdet.
Magerweiden sind sehr vielfältige Lebensräume, die in der Regel nicht gedüngt werden. Die Besonderheit dieses Lebensraumes ergibt sich durch die traditionelle Beweidung und den mageren Boden. Auf diesen Standorten wachsen auf kleinem Raum Pflanzen, die durch eine Mahd verschwinden würden, darum ist die Erhaltung der Magerweide sehr wichtig und die Weiterführung der traditionellen Nutzung von großer Bedeutung.
A.6.1 ÖPUL-Standardförderungen für Weiden
Zielsetzung:
Ziel dieser Fördermaßnahme ist die extensive Beweidung zur Erhaltung oder Verbesserung ökologisch wertvoller Kalkmagerweiden und aller Arten der Borstgraswiesen (Orchideenwiesen) außerhalb von Almgebieten. Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
- 6230 * Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
- 5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen
Anwendungsgebiet:
Die Maßnahme wird landesweit für die extensive Beweidung von Trocken- und Magerstandorten, Buckelwiesen oder Lärchweiden außerhalb von Almfutterflächen gewährt.
Förderungsvoraussetzungen:
keine zusätzliche Düngung
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL 2023-28 werden verschiedene Auflagenpakete angeboten.
464,- bis 543,- €/ha/Jahr; abhängig von der Art der Bewirtschaftung
Lärchweiden: 589,- €/ha/Jahr
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
A.6.2 Spezielle Pflegemaßnahmen auf Weiden im Naturschutzgebiet Kauns-Kaunerberg-Faggen
Förderungsvoraussetzungen:
- Einvernehmen mit Schutzgebietsbetreuung
- Umsetzung laut Managementplan
Förderprämien:
Förderung für Maßnahmen, die über die ÖPUL-Naturschutzmaßnahmen hinausgehen (auf Basis von Arbeitsaufzeichnungen, Belegen, Bericht): bis zu € 3.000.- /Jahr
Neuerrichtung ziegensicherer Zaun: € 45.- /lfm
Instandhaltung ziegensicherer Zaun: € 10.- /lfm
A.6.3 Spezielle Pflegemaßnahmen im Naturschutzgebiet und Natura2000-Gebiet Fließer Sonnenhänge
Förderungsvoraussetzungen:
- Einvernehmen mit Schutzgebietsbetreuung
- Umsetzung laut Managementplan
Förderprämien:
Förderung für Maßnahmen, die über die ÖPUL-Naturschutzmaßnahmen hinausgehen (auf Basis von Arbeitsaufzeichnungen, Belegen, Bericht): bis zu € 8.000.- / Jahr
Neuerrichtung ziegensicherer Zaun: € 45.- /lfm
Instandhaltung ziegensicherer Zaun: € 10.- /lfm
A.7 Kleinstrukturen
Begriff:
Kleinstrukturen sind naturschutzfachlich wertvolle, aber auch landschaftlich bedeutende Landschaftselemente. Als Kleinstrukturen gelten:
- Einzelbäume, die zur Landschaftsästhetik beitragen wie Höhlenbäume, einzelstehende Lärchen, Vogelbeeren, Buchen, Bergahorn oder kleine Baumgruppen
- Hecken, Ufergehölz und Strauchgruppen
- Quellen, Tümpel oder Vernässungen
- Böschungen
- Lesesteinmauern
- Lesesteinhaufen
- Findlinge
A.7.1 ÖPUL-Standardförderungen für Kleinstrukturen
Zielsetzung:
Ziel ist die dauerhafte Bestandessicherung ökologisch und landschaftsästhetisch bedeutsamer Kleinstrukturen zur:
- Verbesserung des ökologischen Verbundes in Landschaftsräumen, insbesondere in landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereichen
- die Erhaltung spezieller Tierarten mit einem Vorkommensschwerpunkt im Bereich von Kleinstrukturen
- Erhaltung spezieller Tierarten, die Kleinstrukturen als Nist-, Nahrungs- und Rastplätze nutzen
- Erhaltung von Rückzugsräumen für viele Kleintiere während der Mahd
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
- 8230 Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii (auf Lesesteinriegeln und Trockenmauern)
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL werden verschiedene Zuschläge für die Erhaltung und Pflege von Kleinstrukturen angeboten. Die Bewirtschaftungserschwernis, die aus dem Erhalt der Kleinstrukturen resultiert, wird abgegolten.
zusätzlich zur Flächenprämie 54,- bis 259,- €/ha/Jahr
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
A.7.3 Neuanlage von Hecken / Feldgehölzen
Zielsetzung:
Ziel ist die Neuanlage naturschutzfachlich und landschaftsästhetisch wertvoller Hecken und Feldgehölze zur Verbesserung des ökologischen Verbundes in Landschaftsräumen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
- Gruppenweise Pflanzung
- Breite mindestens 3 m
- Variable Breite der Hecke durch einen mindestens zwei-, bereichsweise 3-reihigen (mehrreihigen) Aufbau
- Die Heckenanlage soll sich harmonisch in die Landschaft einfügen, die Linienführung ist dem natürlichen Gelände anzupassen
- Als Pflanzmaterial sind ausschließlich heimische standortgerechte Laubgehölze gemäß der Artenliste für Gehölzpflanzungen im Bundesland Tirol zu verwenden
- Pflanzenauswahl und Durchführung nach Beratung oder in Absprache mit einer Naturschutz-Fachperson
- keine Gülle- und Jaucheausbringung im Nahbereich der Hecke/Feldgehölze
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Materialkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Artenliste für Gehölzpflanzungen im Bundesland Tirol
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.7.4 Neuanlage und Sanierung von Trockenmauern und Lesesteinriegeln
Zielsetzung:
Trockenmauern sind charakteristische Elemente der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft in Tirol. Sie bestehen als Begrenzungs- und Stützmauern entlang von Wegen und Steigen, als Stützmauern zur Terrassierung von Kulturgründen oder im als „Zaun“ für das Weidevieh. Lesesteinmauern sind auch naturkundlich von Bedeutung, da sie aufgrund ihrer zahlreichen Strukturierungen und Höhlensysteme sowie durch die Speicherung der Wärme vielen einheimischen Tieren (z. B. wärmeliebenden Reptilien und Arthropoden) und trockenheitsliebenden Pflanzen Schutz und Lebensraum bieten. Nachdem über Generationen hinweg Steine aus den Feldern gelesen wurden, um die Bewirtschaftung zu erleichtern, fielen in den letzten Jahrzehnten viele Lesesteinmauern der Flurbereinigung zum Opfer. Ziel ist daher die dauerhafte Bestandessicherung oder Neuanlage dieser ökologisch und landschaftsästhetisch bedeutsamen Landschaftselemente.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
- Verwendung von Natursteinen aus der Umgebung
- Maximale Größe der verwendeten Steine 0,1 m3
- Keine Verwendung von Zement, Kalk oder anderen Bindemitteln
- Neigung der Sichtseite ca. 5-20 Grad (zum Berg)
- Die Zwischenräume werden sorgfältig mit kleineren Steinen ausgefugt, die die Funktion eines Binders übernehmen
- Zur Vermeidung von Frostschäden ist die Mauer mit kleinen Steinen locker zu hinterfüllen
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
- Die Trockenmauer / der Lesesteinriegel dient nicht zur Einfriedung von Gärten
- keine Gülle- und Jaucheausbringung im Nahbereich der Mauer
Fördersatz:
Neuanlage Trockensteinmauer mit einer Ansichtsseite: 55,- €/lfm
Sanierung Trockensteinmauer mit einer Ansichtsseite: 45,- €/lfm
Neuanlage frei stehende Trockensteinmauer : 70,- €/lfm
Sanierung frei stehende Trockensteinmauer : 60,- €/lfm
Unterlagen:
A.8 Feuchtwiesen und Streuwiesen
Begriff, Bedeutung:
Unter einer Feuchtwiese versteht man feuchtes, eher nährstoffreiches ein- bis zweischüriges Wirtschaftsgrünland. Diesen Wiesentyp findet man schwerpunktmäßig in Talauen im Bereich von Flutmulden, an quelligen Hängen, in staunassen Bodenmulden oder auf leicht entwässerten Moorböden.
Die Vegetation setzt sich aus nutzbaren Gräsern und Kräutern zusammen (besonders Wiesenfuchsschwanz, Wiesen-Schwingel, Rasenschmiele, Wald-Binse, Sumpfdotterblume, Mädesüß, Kohldistel, Schlangenknöterich, andere Hochstauden-Arten etc.). Auch Orchideenarten (z. B. Knabenkräuter) profitieren von der Bewirtschaftung. Bei ausbleibender Mahd würden diese Orchideen von Sträuchern und Büschen verdrängt werden und verschwinden.
Streuwiesen und Kleinseggenrieder sind nährstoffarme nasse Wiesen und wurden ursprünglich hauptsächlich für die Streugewinnung und Pferdefutter genutzt. Diese Wiesen werden sehr spät gemäht und nicht gedüngt.
Feuchtwiesen besitzen häufig eine wichtige Pufferfunktion zwischen nährstoffarmen Moorflächen und intensiver genutztem Wirtschaftsgrünland. Bei nicht zu frühem Schnittzeitpunkt übernehmen diese Bestände oft eine wichtige tierökologische Funktion als Nahrungs-, Brut- und Aufzuchtlebensraum v. a. für wiesenbrütende Vögel (Baumpieper, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen etc.).
Durch Entwässerung und Nutzungsintensivierung wurden Feuchtwiesen stark zurück gedrängt. Bei später Mahd werden Nützlinge (z. B. Spinnen, Käfer usw.), die in der Landwirtschaft eine wichtige Rolle spielen, in ihrer Vielfalt erhalten. Sie wirken als Gegenspieler von Schädlingen auf Kulturpflanzen.
A.8.1 ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen und Streuwiesen
Zielsetzung:
Aufrechterhaltung einer standortgerechten, auf naturschutzfachliche Aspekte (Mähzeitpunkt, Düngungs- und Beweidungsverzicht etc.) abgestimmte Bewirtschaftung von Feuchtwiesen. Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
- 7210 * Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae
- 7230 Kalkreiche Niedermoore
Achtung: Die Feuchtwiesenmahd in Hochmooren ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erwünscht. Hochmoore sollten nicht (mehr) bewirtschaftet werden. Als Förderung kommt stattdessen A.9.1 (Moorerhaltungsprämie) in Betracht.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
- keine Düngung
- Befahrungsverbot bis zum ersten Schnitt zum Schutz von Bodenbrütern
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL 2023-28 werden je nach Bewirtschaftung verschiedene Auflagenpakete angeboten.
1.102,- bis 1.500,- €/ha/Jahr; abhängig von der Art der Bewirtschaftung
Die Standardförderung für Feuchtwiesen wird landesweit sowohl im Rahmen des ÖPUL als auch - bei nicht ÖPUL-förderfähigen Flächen - in Form einer Landesförderung gewährt.
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
A.8.2 Neuanlage / Renaturierung von Feuchtwiesen
Zielsetzung:
Initiierung oder Renaturierung von naturschutzfachlich wertvollen Feuchtwiesen durch Neuanlage oder Wiederherstellung eines für Feuchtwiesen charakteristischen Wasser- und Stoffhaushaltes. Die Maßnahme ist nur sinnvoll, wenn die renaturierte Feuchtwiese in weiterer Folge regelmäßig gemäht wird (z. B. in Verbindung mit ÖPUL-Förderung für Feuchtwiesen).
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Keine chemische Schwendung!
- Die Art der Entbuschung, insbesondere die Entfernung oder Lagerung des Schnittgutes, ist von einer Fachplanung festzulegen
- Keinerlei Eingriffe, wie Entwässerungen, Umbrechen, Geländeveränderungen, Einsatz von Pestiziden (chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Insektizide etc.)
- Festgestellte Eingriffe in Moorbereiche sind unverzüglich der Naturschutzbehörde bekannt zu geben
- Maßnahmen und Auflagen nur in Abstimmung mit einer ökologischen Fachplanung bzw. im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Maßnahmen zur (Wieder-)Herstellung eines für Feuchtwiesen charakteristischen Wasser- und Stoffhaushaltes, z. B.
- Funktionslosstellen intakter Entwässerungsanlagen z. B. durch Verschließen der Rohre, Anstaumaßnahmen etc.
- Schaffung einer Viehtränke außerhalb sensibler Bereiche
- etc.
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen (A.8.1)
- Standardförderungen für Moore - Moorerhaltungsprämie (A.9.1):
- Abzäunung sensibler Feuchtbiotope
- Auflassung von Entwässerungsgräben (A.11.2)
- Errichtung traditioneller Holzzäune C.3
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F)
Unterlagen:
A.9 Moore
Begriff, Bedeutung:
Moore sind von Wasser geprägte Lebensräume. Je nach Wasserversorgung können unterschiedliche Moortypen unterschieden werden.
Niedermoore werden durch Oberflächenwasser nass gehalten. Hangwasser, Grundwasser oder temporäre Überflutungen bringen Nährstoffe ins System. Im Vergleich zu landwirtschaftlich intensiv genutztem Grün- und Ackerland gelten Niedermoore aber als nährstoffarme Lebensräume. Unter dem Einfluss mehr oder weniger ausgeprägter Bodenfeuchtigkeit und verschiedener Formen der Bewirtschaftung können sich sehr unterschiedliche Pflanzengemeinschaften ausbilden: Schilfröhrichte, Großseggenriede, Pfeifengraswiesen, Kleinseggenriede u. ä.. In der Regel handelt es sich bei diesen Pflanzenbeständen um seltene und daher wertvolle Lebensräume. Besonders angepasste Insekten und Vögel sind Teil ihres Lebens oder während ihres ganzen Lebens an derartige Biotope gebunden. Niedermoore sind wirtschaftlich wenig ertragreich und werden kaum noch (als Streuwiesen) genutzt, sodass sie zu verbuschen drohen. In tieferen Lagen kann eine Pflegemahd in periodischen Abständen oder Schwenden zur Erhaltung von Niedermooren notwendig sein. Ob das Niedermoor der natürlichen Entwicklung überlassen bleibt oder bewirtschaftet werden soll, um den Lebensraumcharakter für seltene Tiere und Pflanzen zu erhalten, ist im Einzelfall naturschutzfachlich zu beurteilen.
Hochmoore sind jene Moore, die sich mit ihrem Torfkörper und einem mooreigenen Wasserkörper über den Grundwasserspiegel empor wölben. Die Vegetation wird ausschließlich von Niederschlägen gespeist. Hochmoore sind sauer, äußerst nährstoffarm und meist ein Ökosystemkomplex aus Moorwäldern, vegetationsarmen Torfmoor-Schlenken und größeren Wasserkörpern. Hochmoore sind aufgrund ihrer geringen Wüchsigkeit nicht ertragreich und für die Landwirtschaft von sehr geringer Bedeutung. Sie werden aber teilweise vom Weidevieh auf der Suche nach Wasser aufgesucht und dabei zum Teil vertreten. Viehtritt und Eutrophierung durch Düngung schädigen die Moore langfristig. Auch eine Veränderungen des hydrologischen Regimes oder Torfnutzung führt zur Zerstörung des Moores. Jegliche Nutzung von Hochmooren steht daher im Widerspruch zu Naturschutzzielen.
A.9.1 Standardförderungen für Moore
Zielsetzung:
Ziel ist der Schutz und Erhalt von Hoch- und Niedermooren. Dabei zielt die Förderungen zur Moorerhaltung auf die Nicht-(Mehr-)Bewirtschaftung ab. Sollten naturschutzfachlich begründete Pflegemaßnahmen notwendig sein, kommen die Förderkategorien A.8.1 oder A.9.2 oder A.9.3 in Betracht. Diese Maßnahmen zielen auf eine Erhaltung und Verbesserung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I ab:
- 7110 * Lebende Hochmoore
- 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
- 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
- 7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
- 7210 * Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae
- 7220 * Kalktuffquellen (Cratoneurion)
- 7230 Kalkreiche Niedermoore
- 7240 * Alpine Pionierformationen des Caricion bicoloris-atrofuscae
- 91D0 * Moorwälder
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
- Verzicht auf Torfabbau (bei Hochmooren)
- Verzicht auf Düngung
- Verzicht auf Beweidung;
- Keinerlei Eingriffe, wie Aufforstungen, Entwässerungen, Umbrechen, Geländeveränderungen, der Einsatz von Pestiziden (chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Insektizide etc.)
- Verzicht auf Fassung unterirdischer Quellen, welche die Feuchtgebiete speisen
- Festgestellte Eingriffe in Moorbereiche sind unverzüglich der Naturschutzbehörde bekannt zu geben
Fördersätze:
- Moorerhaltungsprämie für Niedermoore: € 284,- ha/Jahr
- Moorerhaltungsprämie für Hochmoore: € 218,- ha/Jahr
- Abzäunung der Feuchtbiotope mit Elektrozaun zum Schutz vor Weidevertritt: € 1,-/lfm/Jahr
NEU: Kleinflächenprämie zum Moorschutz in Weidegebieten:
- Auszäunen von Moorflächen bis 100 m² € 75,-/Jahr
- Auszäunen von Moorflächen von 101 bis 500 m² € 135,-/Jahr
- Auszäunen von Moorflächen von 501 bis 1.000 m² € 185,-/Jahr
- Auszäunen von Moorflächen von 1.001 bis 2.000 m² € 280,-/Jahr
Erst-Entbuschung von Mooren / Feuchtwiesen:
- Einmalige mechanische Entbuschung, d. h. Entfernung von z. B. aufkommendem Fichtenjungwuchs und Sträuchern
- Entfernung des Pflanzgutes
- Erstmahd
- Durchführung nach dem 1. September
Fördersätze: 638,- bis 3.190,- € / ha je nach Verbuschungsgrad:
100 % € 3.190,-/ ha
80 % € 2.552,-/ ha
60 % € 1.914,-/ ha
40 % € 1.276,-/ ha
20 % € 638,-/ ha
Mögliche Kombinationen:
- Niedermoor- (A.9.2) bzw. Hochmoor-Renaturierung (A.9.3): Für begleitende Maßnahmen im Rahmen eines Projektes beträgt die Förderung Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden
- ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen (A.8.1): Im Rahmen des ÖPUL werden Standardförderungen für Feuchtwiesen angeboten, die einer naturschutzfachlich erwünschten „moorschonenden“ Bewirtschaftung von Niedermooren Rechnung tragen. Welche Förderung individuell sinnvoll bzw. erwünscht ist, d. h. ob das Niedermoor der natürlichen Entwicklung überlassen bleibt oder bewirtschaftet werden soll, ist im Einzelfall naturschutzfachlich zu beurteilen
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F) : Ersetzt werden bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
A.9.2 Niedermoor-Renaturierung
Zielsetzung:
Ziel ist die Regeneration von Niedermooren insbesondere durch die Verbesserung des Wasserhaushaltes. Weitere Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (Entbuschung, Mahd, Beweidung) können, müssen aber nicht sinnvoll sein. Sie sind individuell im Rahmen eines Pflegekonzeptes festzulegen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Keine chemische Schwendung!
- Die Art der Entbuschung, insbesondere die Entfernung oder Lagerung des Schnittgutes, ist durch eine Fachplanung festzulegen
- Keinerlei Eingriffe, wie Entwässerungen, Umbrechen, Geländeveränderungen, Einsatz von Pestiziden (chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Insektizide etc.)
- Festgestellte Eingriffe in Moorbereiche sind unverzüglich der Naturschutzbehörde bekannt zu geben
- Maßnahmen und Auflagen nur in Abstimmung mit einer ökologischen Fachplanung bzw. im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Mechanische Entbuschung im Abstand von höchstens fünf Jahren bzw. nach Maßgabe des Pflegeplanes einer Fachplanung
- Schaffung einer Viehtränke außerhalb sensibler Bereiche
- Maßnahmen zur Wiederherstellung des natürlichen Wasser- und Stoffhaushaltes sowie einer natürlichen Pflanzendecke z. B. durch
- Wiedervernässung durch An- bzw. Überstaumaßnahmen
- Funktionslosstellen intakter Entwässerungsanlagen
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- Standardförderungen für Moore (A.9.1):Moorerhaltungsprämie Abzäunung sensibler Feuchtbiotope Erst-Entbuschung
- ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen (A.8.1): Im Rahmen des ÖPUL werden Standardförderungen für Feuchtwiesen angeboten, die einer naturschutzfachlich erwünschten „moorschonenden“ Bewirtschaftung von Niedermooren Rechnung tragen. Welche Förderung individuell sinnvoll bzw. erwünscht ist, d. h. ob das Niedermoor der natürlichen Entwicklung überlassen bleibt oder bewirtschaftet werden soll, ist im Einzelfall naturschutzfachlich zu beurteilen
- Errichtung traditioneller Holzzäune C.3
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F)
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.9.3 Hochmoor-Renaturierung
Zielsetzung:
Ziel ist die Regeneration von Hochmooren insbesondere durch die Verbesserung des Wasserhaushaltes. Weitere Pflegemaßnahmen (Abzäunung, Entbuschung) können, müssen aber nicht sinnvoll sein. Sie sind individuell durch eine Fachplanung festzulegen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Keine chemische Schwendung!
- Die Art der Entbuschung, insbesondere die Entfernung oder Lagerung des Schnittgutes, ist von einer Fachplanung festzulegen
- Keinerlei Eingriffe, wie Entwässerungen, Umbrechen, Geländeveränderungen, Einsatz von Pestiziden (chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Insektizide etc.)
- Festgestellte Eingriffe in Moorbereiche sind unverzüglich der Naturschutzbehörde bekannt zu geben
- Maßnahmen und Auflagen nur in Abstimmung mit einer ökologischen Fachplanung bzw. im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Mechanische Entbuschung im Abstand von höchstens fünf Jahren bzw. nach Maßgabe des Pflegeplanes
- Maßnahmen zur Wiederherstellung des natürlichen Wasser- und Stoffhaushaltes sowie einer natürlichen Pflanzendecke z. B. durch Veränderung der abiotischen Standortsituation wie z. B.
- Wiedervernässung durch An- bzw. Überstaumaßnahmen
- Funktionslosstellen intakter Entwässerungsanlagen
- sonstige Maßnahmen, die für Erhaltung bzw. Pflege von Hochmooren naturschutzfachlich notwendig sind
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- Standardförderungen für Moore (A.9.1): Moorerhaltungsprämie Abzäunung sensibler Feuchtbiotope Erst-Entbuschung
- ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen (A.8.1): Im Rahmen des ÖPUL werden Standardförderungen für Feuchtwiesen angeboten, die einer naturschutzfachlich erwünschten „moorschonenden“ Bewirtschaftung von Niedermooren Rechnung tragen. Welche Förderung individuell sinnvoll bzw. erwünscht ist, d. h. ob das Niedermoor der natürlichen Entwicklung überlassen bleibt oder bewirtschaftet werden soll, ist im Einzelfall naturschutzfachlich zu beurteilen
- Errichtung traditioneller Holzzäune C.3
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F)
Unterlagen:
A.10 Fließgewässer
Begriff, Bedeutung:
Fließgewässer sind die „Lebensadern“ der alpinen Tallandschaften. Mit den angrenzenden Auen und Ufergehölzen bilden sie wichtige Lebensräume für seltene gewässerspezifische Tier- und Pflanzenarten, aber auch Versteck- und Rückzugsraum für Tiere aus der angrenzenden Kulturlandschaft. In Verbindung mit den Zubringern und Nebengewässern sind sie oft die letzten durchgängigen „Tierwanderwege“ im Talraum.
Natürliche und naturnahe Fließgewässer nützen auch dem Menschen, vor allem durch ihre außerordentlich hohe Selbstreinigungskraft und ihre positive Wirkung auf das lokale Klima und den Grundwasserhaushalt. Zudem bieten sie vielfältige Erholungsmöglichkeiten.
A.10.1 Neuanlage von Ufergehölzsäumen
Zielsetzung:
Ziel ist die Neuanlage naturschutzfachlich und landschaftsästhetisch wertvoller Ufergehölzsäume u. a. als
- Pufferstruktur zur anthropogenen Nutzungen im Umland des Fließgewässers (Schutz vor Störungen und Nährstoffeintrag)
- Brut-, Deckungs- und Nahrungshabitat für die semiaquatische und terrestrische Tierwelt
- habitatbestimmendes Element für die aquatische Fauna (Beschattung, Nährstoffeintrag, Strukturen etc.)
- Biotopverbundelement und Ausbreitungskorridor für wandernde Tiere
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Fördervoraussetzungen:
- Gruppenweise Pflanzung
- Breite mindestens 3 m
- Variable Breite des Gehölzsaumes durch einen mindestens zwei-, bereichsweise 3-reihigen (mehrreihigen) Aufbau
- Als Pflanzmaterial sind ausschließlich heimische standortgerechte Laubgehölze gemäß der „Artenliste für Hecken- und Ufergehölzpflanzungen im Bundesland Tirol“ zu verwenden
- Pflanzenauswahl und Durchführung nach Beratung bzw. Absprache mit dem/der zuständigen naturkundlichen Fachperson
- keine Düngung im Nahbereich
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten;In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden
Mögliche Kombinationen:
- ÖPUL-Standardförderungen für Kleinstrukturen (A.7.1): Im Rahmen des ÖPUL werden Standardförderungen für die Erhaltung von Kleinstrukturen angeboten. Diese gelten sinngemäß auch für Ufergehölzsäume an Fließgewässern.
Unterlagen:
Artenliste für Gehölzpflanzungen im Bundesland Tirol
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.10.2 Fließgewässer-Renaturierung
Zielsetzung:
Renaturierung/Revitalisierung von derzeit in ihrer ökologischen Funktionsfähigkeit beeinträchtigten Fließgewässern.Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
- 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica
- 3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos
- 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
- 3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung
- Maßnahme dient in hohem Maße den Zielen des Naturschutzes
- Maßnahmen erfolgen im Einvernehmen mit den zuständigen Sachverständigen von Wasserwirtschaft und/oder WLV
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
- Die Maßnahme ist durch kein anderes wasserbauliches Förderprogramm zur Verbesserung des Hochwasserrückhaltes und des Hochwasserabflusses förderbar
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Entfernung von Ufersicherungen
- Aufweitung des Gewässerbettes
- Gewässerrückbau nach Kriterien des naturnahen Wasserbaus (ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen, variable Linienführung, hohe Breiten- und Tiefenvarianz, variable Uferneigungen und Gewässerbreiten etc.)
- Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (Beseitigung von Kontinuumsunterbrechungen, z. B. Verrohrungen, nicht fischpassierbare Abstürze etc.)
- Fischpassierbare Anbindung von Nebengewässern
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- Neuanlage von Ufergehölzsäumen (A.10.1)
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F)
Unterlagen:
A.11 Be- u. Entwässerungsgräben
Begriff, Bedeutung:
Entwässerungsgräben sind künstliche Gerinne zur Wasserableitung bzw. zur Tieferlegung des Grundwasserspiegels.
Viele Talböden Tirols wurden in der Vergangenheit entwässert. Die angelegten Gräben sind meist nur bei höheren Abflüssen der korrespondierenden Flüsse und Bäche wasserführend. Linienführung und Böschungsneigungen sind gleichförmig.
Bedingt durch regelmäßige Baggerungen, periodisches Trockenfallen und ein Überangebot an Stickstoff gedeihen nur Arten, die an diese spezifischen standörtlichen Bedingungen angepasst sind (z. B. Ranunculus fluitans, Veronica beccabunga, Lemna minor). In besonnten Abschnitten begleiten häufig Röhrichtbestände die Entwässerungsgräben, die von Schilf dominiert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Entwässerungsgräben interessante Elemente der Flusslandschaft darstellen.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
A.11.1 Pflege von Entwässerungsgräben
Zielsetzung:
Naturschutzfachlich optimierte Pflege oder ökologische Verbesserung bestehender Entwässerungsgräben
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen
Fixauflagen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung
- Grabenpflege dient den Zielen des Naturschutzes, d. h.
- jahreszeitlich abgestimmte Durchführung der Räumungsarbeiten
- Pflege erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Sachverständigen von Wasserwirtschaft und/oder WLV
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Pflege von Grabenbegleitgehölzen nach naturschutzfachlichen Kriterien
- Pflege von Grabenböschungen nach naturschutzfachlichen Kriterien
- Händische Grabenräumung oder sonstige Alternativen zur Grabenräumung ohne starke Beeinträchtigung des Gewässers (z. B. Durchziehen eines Baumstammes mit dem Traktor)
- Entfernung nicht standortheimischer Pflanzen (z. B. Neophyten wie kanadische Goldrute, Drüsiges Springkraut etc.)
- Strukturierungsmaßnahmen wie z. B. Aufweitungen des Gewässerbettes, variable Uferneigungen etc.
- Initiierung eines naturnahen Ufergehölzsaumes
- Verbesserung der Durchgängigkeit für Fische u. a. Gewässerlebewesen (Beseitigung von Kontinuumsunterbrechungen)
- Zusätzliche naturkundliche Maßnahmen (z. B. Grundwassertümpel auf Zwickelflächen)
- Bestellung einer ökologischen Baubetreuung
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten;In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden
Mögliche Kombinationen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F): Ersetzt werden Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.11.2 Auflassung von Entwässerungsgräben
Zielsetzung:
Naturschutzfachlich begründete Auflassung von Entwässerungsanlagen
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung
- Maßnahme dient in hohem Maße den Zielen des Naturschutzes
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Gefördert wird das Funktionslossetzen intakter Entwässerungsanlagen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes von Moorflächen, Feucht- und Streuwiesen, z. B.
- durch Verschließen der Rohre, Anstaumaßnahmen etc.
- in Verbindung mit Verzicht auf Düngung
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen (A.8.1): Der Ertragsverlust, der durch Vernässung, Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngeverzicht (Rückkehr zur Streuwiese) entsteht, kann durch ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen abgegolten werden
- Moorerhaltungsprämie (A.9.1)
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F)
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.11.3 Erhaltung und Pflege traditioneller Bewässerungsgräben (Waale)
Begriff, Bedeutung:
Waale sind künstlich angelegte Bewässerungskanäle, die besonders in niederschlagsarmen Gebieten Tirols schon seit Jahrhunderten Wiesen und Weiden mit Wasser versorgen.
Beim Bau der Waale wurden entweder Steine oder Holz verwendet. Die Waalsohle ist flach, die Seitenwände sind sorgfältig mit Steinen senkrecht gemauert. Bei Felswänden oder anderen Übergängen wurden Holzrinnen verwendet. Waale sind immer so angelegt, dass die Fließgeschwindigkeit möglichst gering ist. Die Regulierung der Fließgeschwindigkeit und der Fließmenge erfolgt über ein System aus Einkehren (Fassung am Bach), Auskehren, Schwellbretter und Überläufen.
Intakte Waale finden sich in Tirol nur noch vereinzelt. Die heute noch bestehenden Waale sind zumeist beliebte Wanderwege, andere sind ganz aufgelassen und durch moderne Bewässerungsanlagen ersetzt.
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind Waale wegen der üppigen Vegetation, der reichhaltigen Tierwelt entlang ihres Verlaufs und als Zeugnis der traditionellen bäuerlichen Kultur erhaltenswert.
Zielsetzung:
Erhaltung und Pflege von traditionellen Bewässerungskanälen („Waalen“)
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Ausschließliche Verwendung traditoneller ortsüblicher Materialien (Holz, Stein); kein Beton, keine Kunststoff- oder Metallrohre
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung, Angabe aller möglichen Subventionsgeber sowie der Eigenmittel und Eigenleistungen
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Instandsetzung des Gerinnes
- Instandsetzung von Einkehren, Auskehren, Schwellbretter, Überläufen u. Ä.
- Instandsetzung des Begleitweges
- Revitalisierung der Speicherteiche („Pitzen“)
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
A.12 Stehende Gewässer
Begriff, Bedeutung:
Stehende Gewässer im Sinne der vorliegenden Richtlinie umfassen einerseits natürliche Seen und Weiher inklusive Augewässer (Autümpel, Auweiher, Alt- und Totarme), andererseits mehr oder weniger naturnahe anthropogene Stillgewässer (künstliche Teiche, Baggerseen, versiegelte Becken).
Bei ungestörter, natürlicher Entwicklung zeichnen sich stehende Gewässer durch naturnahe Ufersituationen und Biozönosen aus. Flachwasserbereiche und Buchten werden von Röhricht- oder Großseggenbeständen eingenommen. Diesen ist häufig ein submerser Makrophyten- und Schwimmblattgürtel vorgelagert.
Aus faunistischer Sicht besitzen stehende Gewässer, v. a. beim Fehlen von Fischen, eine wichtige Laichplatzfunktion für Amphibien. Die naturnahen Ufer begünstigen auch das Vorkommen einer artenreichen Wirbellosenfauna, die zumindest während gewisser Entwicklungsphasen an das Wasser gebunden ist (z. B. Wasserwanzen, Schwimmkäfer, Klein- und Großlibellen, Steinfliegen, Köcherfliegen, Schlammfliegen, Zweiflügler etc.) [10]. Fischreiche Stillgewässer können außerdem eine wichtige Nahrungsgrundlage für gefährdete Arten wie Eisvogel oder Fischotter darstellen. Wasser- und Schilfzonen bieten zudem potenzielle Nistplätze und Nahrungshabitate für eine vielfältige Vogelfauna.
A.12.1 Renaturierung von stehenden Gewässern
Zielsetzung:
Ziel ist die Pflege und Renaturierung kleinerer oberirdischer natürlicher oder naturnaher stehender Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche sowie Schilf- und Röhrichtzonen.
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
- 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
- 3160 Dystrophe Seen und Teiche
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen
Fixauflagen:
- Absoluter Düngeverzicht im Bereich des Stillgewässers und der anschließenden Uferzonen, mind. jedoch im Bereich eines 5 m breiten Streifens, gemessen von der Mittelwasseranschlagslinie
- Keine Verwendung von Teichfolien oder anderen künstlichen Dichtmaterialien
- Wird die Ufervegetation gemäht, so ist das Mähgut aus dem Uferbereich zu entfernen
- Keine Fütterung oder Besatz mit Fischen, keine Haltung von Wassergeflügel
- Keine Eingriffe, wie Aufschüttungen, Ablagerungen, Verunreinigungen des Wassers, Einsatz von Pestiziden (chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Insektizide), wesentliche Veränderung des Wasserspiegels etc.
- Festgestellte Eingriffe oder wesentliche Veränderungen des Stillgewässers sind der Naturschutzbehörde zu melden
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- (Teilweiser) Schutz vor Betretung der Ufer (Abzäunung, Besucherlenkung)
- Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Wasserversorgung
- Optimierung der strukturellen Ausstattung (Schaffung von Tiefstellen und Flachufern, Anlage von offenen Ufersteilwänden, Einbringung von Strukturelementen in Form von Totholz, Findlinge, Initiierung eines Ufergehölzstreifens etc.)
- Entfernung nicht standortheimischer Pflanzen (z. B. Neophyten wie kanadische Goldrute, Drüsiges Springkraut etc.)
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten;In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden
Mögliche Kombinationen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F): Ersetzt werden Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.12.2 Neuanlage von stehenden Gewässern
Zielsetzung:
Neuanlage kleiner oberirdischer natürlicher oder naturnaher stehender Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche sowie Schilf- und Röhrichtzonen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung
- Stillgewässer dient überwiegend den Zielen des Naturschutzes
- Die Deponierung des Aushubmaterials darf naturschutzfachlichen Interessen nicht widersprechen
- Folienteiche, (Fisch-)Teiche oder Tümpel mit befestigten Uferzonen sowie Teiche mit Regelböschungen ohne Flachwasserzone sind von dieser Förderung ausgenommen
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Neuschaffung offener Stillwasserflächen unter Beachtung naturschutzfachlicher Aspekte wie z. B.
- Schaffung von Tiefstellen und Flachufern
- Anlage von offenen Ufersteilwänden
- Einbringung von Strukturelemente in Form von Totholz oder Findlingen
- Initiierung eines Ufergehölzstreifens
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Mögliche Kombinationen:
- Erstellung einer ökologischen Fachplanung (Kap. F)
Unterlagen:
A.13 Pufferrandstreifen
Begriff, Bedeutung:
Pufferrandstreifen (hier im Sinne von Uferrandstreifen) entlang von Gewässern erfüllen aus Sicht des Naturschutzes vielfältige Funktionen wie z. B. als
- Schutz des Gewässers vor Nähr- und Schadstoffeinträgen, insbesondere aus Landwirtschaft und Verkehr
- Schutz des Gewässers vor optischen und akustischen Störeinflüssen
- Verbesserung des ökologischen Verbundes in Landschaftsräumen, insbesondere in landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereichen
- Lebensraum für Tierarten mit einem Vorkommensschwerpunkt im Uferbereich von Gewässern
- Lebensraum für Tierarten, die extensive Strukturen in der Landschaft als Nist-, Nahrungs- und Rastplätze nutzen (Vögel, Insekten, Kleinsäuger etc.)
- Rückzugsraum für viele Kleintiere während der Mahd
Diese Maßnahmen können auf eine nachhaltige Bewirtschaftung folgender Lebensräume der FFH-Richtlinie Anhang I abzielen:
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
A.13.1 ÖPUL-Standardförderungen für Pufferrandstreifen
Zielsetzung:
Erhaltung oder Neuschaffung von Pufferrandstreifen entlang von Gewässern.
Anwendungsgebiet:
landesweit
Förderungsvoraussetzungen:
Im Rahmen des ÖPUL 2023-28 werden verschiedene Auflagenpakete zur Schaffung von Pufferrandstreifen angeboten.
Die Förderung kommt in Randbereichen von stehenden und fließenden Gewässern inkl. Quellen sowie Feuchtwiesen und Mooren zur Anwendung.
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
A.14 Almen
Begriff, Bedeutung, Zielsetzung:
Almen sind landwirtschaftlich genutzte Weideflächen außerhalb des Dauersiedlungsraumes. Je nach aufgetriebener Tierkategorie, Seehöhe oder Besitzverhältnissen werden verschiedene Almtypen unterschieden (Sennalm, Melkalm, Galtviehalm, Hochalm, Mittelalm, Niederalm, Gemeinschaftsalm, Privatalm/Einzelalm etc.).
Viele Almen zeichnen sich durch das Vorkommen besonderer oder seltener Pflanzen- und Tierarten, ihre Vielfalt an Lebensräumen oder auch durch ihren landschaftlichen Reiz aus. Das Mosaik an unterschiedlichen Lebensräumen und Standorten ist das Ergebnis einer jahrhundertealten, standortangepassten Almwirtschaft und kann auch in Zukunft durch die naturverträgliche Bewirtschaftung der Almen aufrechterhalten werden.
Almwirtschaft ist aber mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Vor allem die Erhaltung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume ist mitunter kaum rentabel. Durch gezielte Förderung soll die Erhaltung dieser Lebensräume (auch als ein typisches Element der Tiroler Kulturlandschaft im Sinne der Alpenkonvention) gewährleistet bzw. die ökologische Funktionsfähigkeit von Almen verbessert werden.
Naturschutzfachlich orientierte Maßnahmen im Almbereich können für zahlreiche in Anhang I und II der FFH- Richtlinie aufgelistete Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten sowie Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie Bedeutung besitzen. Details siehe Literatur [32].
Hier finden Sie einen Film über die gelingende Zusammenarbeit von Almwirtschaft und Naturschutz im Naturpark Karwendel: AlmenREICH grenzenlos sowie eine Broschüre.
Das Land Tirol bietet hier zwei Fördermöglichkeiten an:
A.14.1. Naturschutzplan auf der Alm (Projekt für Erstmaßnahmen)
Anwendungsgebiet:
Tiroler Naturparke
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Almflächen liegen in einem Naturpark; begründete Ausnahmen sind möglich
- Maßnahmen basieren auf einem „Naturschutzplan auf der Alm“ (siehe Kap. F.2.2)
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Wiederherstellung von Magerweiden (durch händisches Schwenden)
- Pflege von Landschaftselementen
- Weidefreistellung sensibler Flächen im Almbereich
Fördersatz:
Für die Maßnahmenumsetzung kommen Pauschalsätze pro ha Maßnahmenfläche zur Anwendung.
Werden im „Naturschutzplan auf der Alm“ (siehe Kap. F.2.2) darüber hinaus individuelle Maßnahmen vorgeschlagen, die durch die Standardmaßnahmen nicht abgedeckt werden, so können diese mit 90 % der im „Naturschutzplan auf der Alm“ kalkulierten Kosten gefördert werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.14.2. Optionaler Zuschlag für Naturschutz auf der Alm (ÖPUL-Förderung)
Anwendungsgebiet:
Tiroler Schutzgebiete (ausgenommen Nationalpark)
Förderungsvoraussetzungen:
- Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme Almbewirtschaftung
- Almfläche muss in einem Nordtiroler Schutzgebiet liegen
- Bestoßungsgrenze max. 1,5 RGVE/Hektar
- Vollständiger Verzicht auf organische oder mineralische Düngemittel in Mooren, Feuchtflächen, Kalk und Silikatmagerrasen (mit Ausnahme von Borstgrasrasen)
- Tränkestellen dürfen nicht in Feuchtflächen oder Quellfluren errichtet werden.
- Es dürfen auf der Alm keine Geländekorrekturen oder Neuentwässerungen stattfinden.
- Teilnahme an mindestens vier Stunden Bildungsangebot zu biodiversitätsfördernder Almwirtschaft bis 31.12.2025
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Naturschutzorientiertes Weidemanagement
- Naturschutzorientiertes Düngemanagement
- Biotopmanagement und Pflege strukturreicher Flächen
Detailliert Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Factsheet Naturschutz auf der Alm
Fördersatz:
Die Förderprämie errechnet sich aus der Grundprämie und flächenspezifischen Zuschlägen, die pro ha prämienfähige Almweidefläche ausbezahlt werden.
Anmeldung:
Erläuterung:
Auf Almweideflächen können Gehölze (Fichte, Lärche, seltener Rotbuche und Bergahorn), aber auch Gebüsche (Grünerlen, Latschen) und Zwergsträucher (Wacholder, Alpenrosen) zu einem Problem werden. Jährlich gehen viele Hektar naturschutzfachlich wertvoller Magerweiden durch Verwaldung oder Verbuschung verloren. Bei fehlender Weidepflege nimmt die Verbuschung oft innerhalb eines Jahrzehnts überhand und kann nur mühsam bekämpft werden. Im Rahmen des „Naturschutzplans auf der Alm“ wird das Schwenden von Gehölzen, Gebüschen und Zwergsträuchern meist in Kombination mit anderen Maßnahmen vorgeschlagen. Ziel ist die Erhaltung oder Neuschaffung naturschutzfachlich wertvoller Magerweiden. In manchen Fällen dient die Weidefreistellung auch dazu, Weideflächen als Ersatz für Nutzungsverzicht auf Feuchtflächen bereit zu stellen.
Querverweis auf förderbare Naturschutzmaßnahmen im Almbereich:
Im vorliegenden Förderhandbuch finden sich zahlreiche Standard-Förderungsmöglichkeiten für Naturschutzmaßnahmen im Almbereich, z. B.:
- A.3.2 Räumung von Lärchenwiesenflächen
- A.5.1 ÖPUL-Standardförderungen für Bergmähder
- A.5.2 Instandsetzung und Revitalisierung von Bergmähdern
- A.7.3 Neuanlage von Hecken / Feldgehölzen
- A.7.4 Neuanlage und Sanierung von Trockenmauern und Lesesteinriegeln
- A.8.1 ÖPUL-Standardförderungen für Feuchtwiesen
- A.8.2 Neuanlage / Renaturierung von Feuchtwiesen
- A.9.1 Standardförderungen für Moore (Moorerhaltungsprämie, Abzäunung sensibler Bereiche, Erst-Entbuschung)
- A.9.2 Niedermoor-Renaturierung
- A.9.3 Hochmoor-Renaturierung
- A.10 Fließgewässer
- A.11 Be- und Entwässerungsgräben
- A.12 Stehende Gewässer
- A.15 Wälder („Waldumweltmaßnahmen“)
- C.1 Schindelungen
- C.2 Sanierung und Neubau von traditionellen Heuschupfen / Lärchenwiesenstadeln in Rundholzbauweise
- C.3 Holzzäune
- C.5 Sonstige Landschaftsschutzprojekte
- D.2.2 Bewusstseinsbildende Infrastruktur
- F.2.2 Naturschutzplan auf der Alm
- etc.
A.15 Wälder (Waldumweltmaßnahmen)
- Allgemeine Hinweise
- A.15.1 Lärchweide- / Lärchwiesenwälder
- A.15.2 Waldränder - Juwelen
- A.15.3 Totholz, Bruthöhlenbaum
- A.15.4 Pferde-Holzbringung
- A.15.5 Vogelschutz - Frattenlegen
- A.15.6 Neophytenbekämpfung
Allgemeine Hinweise:
Stand: Februar 2022
Fördergrundlage und Antragformular:
Siehe https://www.tirol.gv.at/umwelt/wald/foerderung/foerderung-wald/
A.15.1 Lärchweide- / Lärchwiesenwälder
Beschreibung:
Abgeltung für die Wiederherstellung von traditionellen Lärchweiden- und Lärchwiesenwäldern
Kulisse, Sparte:
Nationale WUM (Landesmittel), LE (wenn Kosten über 500€)
Fachliche Einschränkungen:
- Keine Pflege von vorhandenen Lärchwiesen
- 20 m mittlere Bestandeshöhe des zu entfernenden Bestandes
Voraussetzungen:
- Antragstellung bei der Bezirksforstinspektion
- eine Mehrfachförderung ist auszuschließen
- die Projektfläche darf nicht bereits bzw. während der Laufzeit des Einzelprojektes durch das Agrar-Umweltprogramm gefördert sein
- Begutachtung vor Ort durch einen Forstsachverständigen oder einen forstfachlich ausgebildeten Experten
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- ein Lageplan ist verpflichtend beizulegen
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst
Verpflichtungen:
- Die Maßnahmen im Rahmen der gegenständlichen Förderung enden mit Abschluss des Detailprojektes.
- 5- jährige Erhaltungspflicht in Bezug auf die LE- Sonderrichtlinie
- Der Förderungswerber verpflichtet sich, nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme die wiederhergestellte Lärchweide /-wiese als Weide und/oder Mähwiese zu nutzen.
Basis für Förderung:
80% bzw. in Schutzgebieten 100 % von den pauschalierten Standardkosten
Förderung:
- € 1.650 pro ha bei Rückungen im Bodenzug
- € 3.250 pro ha bei Tragseilrückungen
Maßnahme WDB:
Vornutzung, Durchforstung mit Holzanfall
Kategorie FAI, Codes:
- Nationale WUM: Vornutzung/Durchforstung mit Holzanfall; P606
- tiris-Code: WUM06
A.15.2 Waldränder – Juwelen
Beschreibung:
Abgeltung für eine standortsangepasste, ökologisch wertvolle Waldrandgestaltung (Pflanzung, Pflege)
Kulisse, Sparte:
Nationale WUM (Landesmittel) auf direkt angrenzenden Flächen bis 5 m
Antragstellung:
- Nationale WUM – Antrag bei der Bezirksforstinspektion (Nationaler Antrag)
- eine Mehrfachförderung ist auszuschließen
Voraussetzung:
- Begutachtung vor Ort durch einen Forstsachverständigen oder einen forstfachlich ausgebildeten Experten
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- die Bestimmungen laut Tiroler Feldschutzgesetz 2000 sind zu beachten
- Aufforstung von standortstauglichen, heimischen und wenn verfügbar autochthonen Laubhölzern, Sträuchern sowie seltenen Baumarten, inkl. Verpflockung und Aussicheln bei Bedarf
- keine gravierenden Verjüngungshemmnisse
- max. 100 Stk. pro ha bei seltenen Baumarten (Bergulme, Flatterulme, Feldulme, Blumenesche, Eibe, Schwarzpappel, Spitzahorn, Feldahorn)
- verpflichtender Einzelschutz bei seltenen Baumarten: Schutzkörbe oder Gitterschläuche (ausgenommen Monoschutzsäule)
- ein Lageplan ist verpflichtend beizulegen
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst
Geförderte Gehölzarten:
Alpenjohannisbeere, Baumweide, Bergahorn, Bergulme, Birke, Blumenesche, Eberesche, Eibe, Esche, Faulbaum, Feldahorn, Feldulme, Flatterulme, Gemeiner Schneeball, Gemeiner Wacholder, Grauerle, Grüne Berberitze, Grünerle, Hainbuche, Heckenkirsche, Hundsrose, Korbweide, Kreuzdorn, Liguster, Pfaffenhütchen, Purpurweide, Reifweide, Rotblättrige Rose, Rotbuche, Roter Hartriegel, Salweide, Sanddorn, Schlehdorn, Schwarzer Holunder, Schwarzerle, Schwarzpappel, Silberweide, Sommerlinde, Spitzahorn, Steinweichsel, Stieleiche, Traubeneiche, Traubenholunder, Traubenkirsche, Vogelkirsche, Waldhasel, Weinrose, Weißtanne, Wilder Wein, Wildrose, Wildzwetschke, Winterlinde, Wolliger Schneeball, Zitterpappel
Basis für Förderung:
- 100 % auf Basis der pauschalierten Standardkosten
Höhe Förderung:
- Laubholz Heister: 6,50 €/Stk.
- Laubholz: 3,50 €/Stk.
- Strauch: 2,33 €/Stk.
- Pflöcke (min. 1,5 x 1,5 cm mal 100 cm Länge): 1 €/Stk.
- Einzelschutz (Körbe, keine Monosäulen): 5,10 €/Stk.
Maßnahme WDB:
Aufforstung
Kategorie FAI, Codes :
- Aufforstung; P611
- tiris-Code: WUM12
A.15.3 Totholz, Bruthöhlenbaum
Beschreibung:
Abgeltung für das Belassen von stehendem Totholz bzw. Bruthöhlenbäumen als ökologisch wertvoller Lebensraum
Kulisse, Sparte:
Nationale WUM (Landesmittel)
Voraussetzungen:
- Antragstellung bei der Bezirksforstinspektion
- eine Mehrfachförderung ist auszuschließen
- Begutachtung vor Ort durch einen Forstsachverständigen oder einen forstfachlich ausgebildeten Experten
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen
- forstschutztechnisch und bezogen auf die Verkehrssicherungspflicht unbedenklich (nicht im Gefährdungsbereich öffentlicher Straßen, Wege, Eisenbahnen, markierter Wanderwege u.a.)
- Schutzwald außer Ertrag von der Förderung ausgenommen
- mind. 8 m Baumlänge und 40 cm BHD
- Schätzung der Holzmasse nach Denzin über den Ansatz BHD²/1.000
- 10 Jahre Behaltezeitraum
- pro Kategorie max. 5 Stück pro ha bzw. Begünstigtem
- Fällung und Aufarbeitung verboten
- Umgefallenes/r Totholz oder Bruthöhlenbaum ist vor Ort zu belassen
- ein Lageplan ist verpflichtend beizulegen
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst
Basis für Förderung:
100 % auf Basis von pauschalen Standardkosten
Höhe Förderung:
€ 35,00 pro fm
Kategorie FAI, Codes:
- Nationale WUM: Waldumweltmaßnahmen; P692
- tiris-Code: WUM09
A.15.4 Pferde-Holzbringung
Beschreibung:
Abgeltung für die boden- und naturverjüngungsschonende Pferderückung
Kulisse, Sparte:
Nationale WUM (Landesmittel)
Voraussetzungen, Bedingungen:
- Antragstellung bei der Bezirksforstinspektion
- eine Mehrfachförderung ist auszuschließen
- Begutachtung vor Ort durch einen Forstsachverständigen oder einen forstfachlich ausgebildeten Experten
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen, auch Verbote möglich
- ein Lageplan ist verpflichtend beizulegen
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst
Basis für Förderung:
100 % auf Basis von pauschalen Standardkosten
Höhe der Förderung:
€ 17,00 pro efm
Maßnahme WDB :
Vornutzung, Durchforstung mit Holzanfall bzw. Endnutzung
Kategorie FAI, Codes:
- Vornutzung/Durchforstung mit Holzanfall; P679
- Endnutzung Förderung; P680
- tiris-Code: WUM14
A.15.5 Vogelschutz - Frattenlegen
Beschreibung:
Abgeltung für das Entfernen/Aufräumarbeiten von Astmaterial zugunsten von Raufußhühnern
Kulisse, Sparte:
Nationale WUM (Landesmittel)
Voraussetzungen:
- Antragstellung bei der Bezirksforstinspektion
- eine Mehrfachförderung ist auszuschließen
- Festlegung allfälliger Maßnahmen und/oder Pflegeauflagen, auch Verbote möglich
- ein Lageplan ist verpflichtend beizulegen
- WDB-Abmaß über genutzte Menge ist der Abrechnung beizulegen
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst
Basis für Förderung:
100 % auf Basis von pauschalen Standardkosten
Höhe Förderung:
€ 5,20 pro efm genutzter Menge
Kategorie FAI, Codes:
- Aufräumarbeiten; P605
- tiris-Code: WUM13
A.15.6 Neophytenbekämpfung
Beschreibung:
Abgeltung für flächige Bekämpfungsmaßnahmen im Wald gemäß Strategie für Tirol im Umgang mit gebietsfremden Pflanzenarten (Neophyten)
Kulisse, Sparte:
Nationale WUM (Landesmittel), LE (wenn Kosten über 500€)
Voraussetzungen Nationale WUM:
- Antragstellung bei der Bezirksforstinspektion
- eine Mehrfachförderung ist auszuschließen
- nähere Informationen im Handbuch zur „Strategie für Tirol im Umgang mit gebietsfremden Pflanzenarten (Neophyten)“
- ein Lageplan ist verpflichtend beizulegen
- Bewilligung der Maßnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und die Gruppe Forst; Projektbestätigung und Freigabe durch die Gruppe Forst
Basis für Förderung:
80% bzw. in Schutzgebieten 100 % von den pauschalen Standardkosten
Höhe Förderung:
€ 1.650 pro ha
Kategorie FAI, Codes:
- Nationale WUM: Waldumweltmaßnahmen; P600
- tiris-Code: WUM15
A.16 Sonstige besondere Lebensräume
Zielsetzung:
Unterstützung sonstiger im Förderhandbuch nicht genannter innovativer Projekte im Sinne eines nachhaltigen Lebensraumschutzes.
Anwendungsgebiet:
Landesweit
Förderungsvoraussetzungen
- Lebensraumtyp ist nach TNSchG 2005 bzw. TNSchVO 2006 geschützt
- Projekt dient überwiegend Naturschutzinteressen
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
- Durchführung einer Erfolgskontrolle (Monitoring)
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
A.16.1 Neophytenbekämpfung
Zielsetzung:
Umsetzung der Tiroler Neophytenstrategie
Anwendungsgebiet:
prioritär in Schutzgebieten, außerhalb nach Einzelfallprüfung und Priorisierung
Förderungsvoraussetzungen:
- Priorität der Bekämpfung laut Neophytenstrategie
- positive Erfolgseinschätzung der geplanten Maßnahmen
- Kosten-Nutzen-Beurteilung
- Konzept zur sachgerechten Entsorgung des Material
- Zustimmung Grundeigentümer:innen
Fördersatz:
Einzelfallentscheidung nach Priorisierung und Verfügbarkeit der Fördermittel