B Artenschutzförderung
- B.1 Besondere Projektgebiete für Bodenbrüter
- B.2 Maßnahmen für Raufußhühner und Steinhuhn
- B.3 Schutzmaßnahmen für den Flußuferläufer und Flussregenpfeifer
- B.4 Amphibienschutzeinrichtungen an Straßen und Wegen
- B.5 Wildtierquerungshilfen und -schutzmaßnahmen an Straßen
- B.6 Fischwanderhilfen
- B.7 Fischereiliche Schutzzonen
- B.8 Nisthilfen
- B.9 Maßnahmen zur Stärkung von Beständen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
- B.10 Grunderwerb für den Arten- und Biotopschutz
- B.11 Pflege von Naturdenkmälern
- B.12 Sonstige Artenschutzprojekte
B.1 Besondere Projektgebiete für Bodenbrüter und andere Wiesenvögel
Begriff, Bedeutung:
Bodenbrüter sind Vögel, die am Boden oder in der niederen Krautschicht brüten. Die Bestände vieler Bodenbrüter sind stark gefährdet. Die Auswahl der Brutplätze reicht von feuchten Streuwiesen, artenreichen zweischnittigen Wiesen bis zu Getreidefeldern. Landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen werden von den Bodenbrütern deshalb als Brutplatz ausgewählt, weil sie den Steppenlandschaften, Flussmündungen oder Feuchtgebieten, in denen sie sonst leben, ähnlich sind.
Seltene Vogelarten wie der Ortolan und die Wachtel brüten auf kleinparzellierten Getreideflächen, Braunkehlchen und Feldlerchen aber vorwiegend auf ein- und mehrmähdigen Wiesen. Sie profitieren von der naturnahen Bewirtschaftung mit späterem Schnittzeitpunkt oder der Anlage von Bracheflächen und Sitzwarten. Die Bewirtschaftung solcher Flächen erfüllt daher eine wichtige Funktion für den Fortbestand der stark gefährdeten Zugvögel.
Bodenbrüter kommen im Frühjahr in diese Gebiete, um ihre Jungen aufzuziehen und verlassen sie im Herbst wieder. Für die Brut und das Aufziehen der Jungvögel sollte deshalb ein bestimmter Anteil der Brutflächen angepasst bewirtschaftet werden. Das erfolgreiche Aufziehen der Jungen hat einen entscheidenden Einfluss auf den Fortbestand dieser Vogelarten. Das Brüten am Boden ist allerdings sehr riskant. Werden solche Flächen während der Brutzeit geschleppt, gemäht oder geackert, sind Eier oder Jungvögel gefährdet. Es wurde daher die Möglichkeit geschaffen, die Nutzung auf einzelnen Feldern gezielt an die Bedürfnisse gefährdeter Arten anzupassen. Zudem sind im Umfeld der Brutplätze insektenreiche Wiesen als Nahrungsflächen für die Vögel notwendig.
Zielsetzung:
Auf die Bedürfnisse gefährdeter bodenbrütender Vogelarten abgestimmte Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in relevanten Gebieten mit bekannten Brutvorkommen.
Anwendungsgebiet:
Die Maßnahme wird landesweit in Projektgebieten angeboten, in denen der Schutz gefährdeter Bodenbrüter ein vorrangiges Naturschutzziel darstellt. Derzeit: Ehrwalder Becken, Gurgltal, Galtür, Nauders, Fiss, Serfaus, Ladis, Pfundser Tschey, Spiss und St. Jakob in Defereggen.
siehe auch Wiesenvögel in Tirol
Förderungsvoraussetzungen:
keine Gülle- und Jaucheausbringung
Einhaltung eines vorgegebenen Schnittzeitpunktes
Fördersätze:
Im Rahmen des ÖPUL 2023-27 werden spezielle Auflagenpakete für Bodenbrüter angeboten.
734,- bis 1.393,- €/ha/Jahr je nach Art der Bewirtschaftung
Unterlagen:
Antrag auf Begutachtung von Naturschutzflächen im Rahmen des ÖPULs
NEU: B.1.1 Nestschutzprämie für bodenbrütende Vögel
Zielsetzung:
Bei aktuellem Nachweis eines bodenbrütenden Vogels in einer bewirtschafteten Wiese oder einem Acker soll der Brutbereich vorübergehend aus der Bewirtschaftung genommen werden, bis die Jungvögel flügge sind.
Anwendungsgebiet:
landesweit, schwerpunktmäßig in den Vogelprojektgebieten
siehe auch Wiesenvögel in Tirol
Förderungsvoraussetzungen:
Bestätigung der Brut durch Vogel-Expert:Innen
keine Bewirtschaftung des betroffenen Wiesen- / Ackerbereichs bis zu einem vorgegebenen Termin
Fördersätze:
€ 1.200.-/ha
Unterlagen:

B.2 Maßnahmen für Raufußhühner und Steinhuhn
Begriff, Bedeutung:
Raufußhühner (Auerhuhn, Birkhuhn, Alpenschneehuhn, Haselhuhn) und Steinhuhn sind gefährdete und europaweit geschützte Vogelarten. Sie bewohnen naturnahe Bergwälder und Hochgebirgslandschaften in Tirol.
Durch Störung (Wegerschließungen, Tourismus etc.) und Verlust geeigneter Lebensräume (z. B. lockere, randlinienreiche Altholzbestände; Moore und offenen Heiden) sind die Raufußhühner und das Steinhuhn auch in Tirol zunehmender Gefahr ausgesetzt.
Zielsetzung:
Habitatsicherung und -verbesserung für Raufußhühner und Steinhühner.
Anwendungsgebiet:
Die Maßnahme wird landesweit (primär in Schutzgebieten) in Projektgebieten angeboten, in denen der Schutz von Raufußhühnern und Steinhühnern ein vorrangiges Naturschutzziel darstellt.
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Durchführung auf Basis einer wissenschaftlichen Grundlagenerhebung oder eines naturkundlichen Fachgutachtens
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
- Durchführung einer Erfolgskontrolle (Monitoring)
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Besucherlenkende Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen (alle Arten)
- Alternativen zu Wegerschließungen
- Erhaltung offener Landschaften im Bereich der Waldgrenze und auf Almen (Birkhuhn)
- Nutzungsverzicht
- etc.
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten (z. B. Anschaffungskosten, Kosten für Material und Arbeit, Nutzungsverzicht kapitalisiert etc.). In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:
B.3 Schutzmaßnahmen für den Flussuferläufer und Flussregenpfeifer
Zielsetzung:
Die Brutvorkommen des seltenen und in Tirol geschützten Flussuferläufers und Flussregenpfeifers unter anderem im Risstal (Naturpark Karwende) sind durch Wandertourismus und Erholungssuchende sowie Weidevieh gefährdet. Schutzmaßnahmen sollen den Fortbestand des Flussuferläufers sicherstellen.
Anwendungsgebiet:
Landesweit; dzt. relevant für Inn, Lech, Großache, Isel, Rißbach etc.
Förderungsvoraussetzungen:
- Gefördert werden Schutzmaßnahmen (Zaunerrichtung und Zaunkontrolle) für den Flussuferläufer im Zeitraum 15.4. bis 15.8. jeden Jahres
- Zaunerrichtung (1. Jahr) unter Verwendung von Elektrozaun; Verwendung von Glattdraht nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache!
- Zaunerhaltung und Kontrolle: d.h. jährliches Auf- und Ablegen mit regelmäßigen Kontrollen
- Verpflichtungszeitraum für die Zauninstandhaltung und -kontrolle: mindestens 5 Jahre ab Neuerrichtung
- Die Förderung erfolgt nach Begutachtung durch die für Naturschutz zuständige Behörde
Fördersatz:
€ 1,- €/lfm Zaun
Hinweis: Förderung ist deckungsgleich mit Abzäunung sensibler Feuchtbiotope.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Antrag auf Standardförderung
Mögliche Kombinationen:
- Bei Errichtung und Instandhaltung von traditionellen Holzzäunen werden erhöhte Fördersätze gewährt (siehe C.3)
B.4 Amphibienschutzeinrichtungen an Straßen und Wegen
Bedeutung:
Der Schutz wandernder Amphibien an Straßen und Wegen ist bei der vorhandenen Dichte des Straßennetzes in Mitteleuropa eine wichtige Schutzmaßnahme. Wandernde Amphibien müssen vielerorts Straßen überqueren, um zu ihren Laichgewässern zu gelangen. Neben dem direkten Tod durch Überfahren geht von Straßen auch eine Trennwirkung für Amphibien und andere bodenbewohnende Kleintiere aus. Zudem stellen Weideroste auf Forst-, Alm- und Wirtschaftswegen oft eine tödliche Falle für Amphibien dar, aus der sie sich nicht mehr ohne Hilfe befreien können.
Arten, die bei ihren Wanderungen zwischen Landlebensraum und Laichgewässer große Entfernungen zurücklegen, sind vom Straßenverkehr besonders betroffen. Das gilt insbesondere für Feuersalamander (Salamandra salamandra), Grasfrosch (Rana temporaria), Springfrosch (Rana dalmatina) und Erdkröte (Bufo bufo).
Begriffe:
Zaun-Kübel-Methode: Temporäre Schutzmaßnahme und/oder Erhebungs- bzw. Kontrollmethode, bei der mit Hilfe einer unüberwindbaren Barriere und Fangbehältern anwandernde Amphibien gefangen werden. Die gefangenen Tiere werden danach auf die gegenüberliegende Straßenseite gebracht.
Tunnel-Leit-Anlage: Eine Tunnel-Leit-Anlage (kurz: TLA) gewährleistet Amphibien ein gefahrloses Unterqueren der Straße bei möglichst geringem Energieaufwand. Sie besteht aus Durchlässen (Tunnel), Leiteinrichtung und Umkehrelementen.
Ausstiegshilfen: Fixer Einbau aus Lochblechen in Weideroste, um den Ausstieg von Amphibien zu ermöglichen. Eine Bauanleitung dazu finden Sie hier .
Zielsetzung:
Vermeidung bzw. Verminderung von Verkehrsopfern bei Amphibien insbesondere zur Laichzeit im Frühjahr.
Anwendungsgebiet:
Landesweit, primär in Schutzgebieten bzw. Straßenabschnitten mit Auswirkung auf Schutzgebiete
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Maßnahme steht mit keinem Bewilligungsverfahren in Verbindung; nicht förderbar, wenn im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens erforderlich!
- Fachgerechte Planung und Ausführung entsprechend RVS 3.04 Amphibienschutz an Straßen, basierend auf einer herpetologischen Untersuchung
- Einvernehmen mit zuständigen Straßenerhaltern
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Zaun-Kübel-Methode
- Tunnel-Leit-Anlage (Durchlass, Leiteinrichtungen, Umkehrelemente)
- Ausstiegshilfen bei Weiderosten (Bauanleitung)
- Sondermaßnahmen (Doppeltunnelsystem, Grünbrücke, Aufständerung, Anlage von Laichgewässern etc.)
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material und Arbeit). In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Antrag auf Förderung einer Ausstiegshilfe bei Weiderosten
Mögliche Kombinationen:

B.5 Wildtierquerungshilfen und -schutzmaßnahmen an Straßen
Begriffe, Bedeutung:
Der Lebensraum der Wildtiere wird durch Straßenausbau zunehmend eingeengt. Laut Jagdstatistik wurden im Jahr 2006 in Österreich im Straßenverkehr rund 100.000 Wildtiere von Autos und Lkw getötet. Betroffen sind in erster Linie Hasen und Rehe (jeweils knapp 40.000 pro Jahr), aber auch viele Füchse, Marder und Dachse, vereinzelt auch streng geschützte Arten wie Fischotter oder Biber.
Wildschutzeinrichtungen dienen zur Vermeidung von Verkehrsunfällen bzw. zum Schutz der VerkehrsteilnehmerInnen sowie zum Schutz der frei lebenden Tiere im Sinne des Natur- und Tierschutzes.
Als Wildquerungshilfen (WQH) werden jene Wildtierpassagen bezeichnet, die speziell für Wild zur Querung von Verkehrsträgern konzipiert und errichtet werden (wildspezifische Bauwerke).
Zu den Wildtierpassagen (WTP) gehören neben den Wildquerungshilfen auch jene Baulichkeiten an Verkehrsträgern, die nicht eigens für Wild konzipiert worden sind, aber die wildökologischen Mindeststandards von Wildquerungshilfen nicht unterschreiten (z. B. abseits von Siedlungen situierte Tunnelbauwerke, Talquerungen oder Unterflurtrassen mit ausreichender Größe).
Als Wildquerungsmöglichkeit (WQM) werden sämtliche Gegebenheiten bezeichnet, die es einer Haarwildart ermöglichen, Verkehrsträger zu queren. Dazu zählen zusätzlich zu den Wildtierpassagen auch schmälere Brücken, Durchlässe und Feldwegquerungen, die z. B. lediglich von Kleinwildarten oder nur sehr vereinzelt von anspruchsvolleren Wildtieren genutzt werden sowie ungezäunte Streckenabschnitte.
Grünbrücke: Aus landschaftsökologischen Gründen errichtete Über- oder Unterführung mit durchgehender Begrünung, die Lebensräume beiderseits eines Verkehrsträgers miteinander verbindet und für zahlreiche Arten der Flora und Fauna konzipiert ist. Eine Grünbrücke erfüllt im Regelfall auch die Funktion einer Wildtierpassage.
Psychobarriere: Vorrichtung, die Wildtiere vom Queren einer physisch überwindbaren Barriere weitgehend abhält.
Leitstruktur: Strukturelement in der Landschaft (z. B. Gehölzstreifen, Geländekante) oder technische Einrichtung (z. B. Zaun), das Haarwild zur Wildtierpassage hinleitet.
Begleitanlage: Anlagen ab 1,6 m Höhe und mindestens 2 km Länge, welche Barrieren für das von der RVS behandelte Haarwild darstellen, z. B. Lärmschutzwände, Wildschutzzäune, Stützmauern u. Ä. In Grünlandbereichen zwischen benachbarten Siedlungen auch Barrieren mit einer Länge von weniger als 2 km, sofern bedeutsame Wildtierkorridore unterbrochen werden.
Um eine höhere Wirksamkeit zu erzielen, kann die Kombination von mehreren Wildschutzeinrichtungen (z. B. Verkehrszeichen und Wildwarnreflektoren, Wildtierpassagen und Leitstrukturen) zweckmäßig sein.
Zielsetzung:
Vermeidung bzw. Verminderung von Verkehrsopfern bei Wildtieren an stark frequentierten Straßen bzw. Straßenabschnitten mit hohen Fallwildzahlen. Zielarten: Fischotter, Luchs, Braunbär, Biber, Fledermäuse, Kleinsäuger.
Anwendungsgebiet:
Die Förderung wird nur für bestehende Straßen angeboten, sofern dort Wildtierquerungshilfen und -schutzmaß-nahmen nicht bereits hoheitlich vorgeschrieben sind.
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Maßnahme steht mit keinem Bewilligungsverfahren in Verbindung; nicht förderbar, wenn im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens erforderlich!
- Fachgerechte Planung und Ausführung entsprechend einschlägigen RVS-Richtlinien (RVS Wildschutz, RVS Wildlebende Säugetiere)
- Maßnahmen dienen überwiegend den Zielen des Naturschutzes (Schutz gefährdeter/geschützter Arten)
- Einvernehmen mit zuständigen Straßenerhaltern
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag und Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Wildwarneinrichtungen
- Wildquerungshilfen (Kleintierdurchlässe, Adaptierung von Durchlässen für Fischotter, Wildtierunterführungen, Grünbrücken)
- „Psychobarrieren“
- Blendschutzeinrichtungen
- „akustische Geländer“
- Begleitanlagen (z. B. Wildschutzzaun)
- Leitstrukturen (z. B. Gehölzpflanzungen)
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material und Arbeit). In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:

B.6 Fischwanderhilfen
Begriff, Bedeutung:
Eine Fischwanderhilfe ermöglicht es Fischen, ein Wanderhindernis im Gewässer zu umgehen.
Sie muss folgende Kriterien erfüllen:
- Passierbarkeit für alle in Frage kommenden Fischarten, auch für schlechte Schwimmer oder bodenlebende Arten
- Passierbarkeit für alle Altersklassen
- Passierbarkeit für einen repräsentativen Teil der migrationswilligen Population
- Funktionstüchtigkeit zu jeder Jahreszeit also auch bei Niedrigwasser
Zielsetzung:
Wiederherstellung der Passierbarkeit von Fließgewässerstrecken und -mündungen für Fische, wo diese durch historische anthropogene Eingriffe (Gewässerverbauung und -regulierung) nicht mehr gegeben ist.
Anwendungsgebiet:
Die Förderung wird landesweit angeboten, jedoch nur gewährt bei anthropogenen unnatürlichen Kontinuumsunterbrechungen im Zusammenhang mit bestehenden historisch bedingten Schutzverbauungen an Flüssen und Wildbächen; nicht anwendbar bei Kontinuumsunterbrechungen im Zusammenhang mit Wasserkraftnutzung, bei aktuellen schutzwasserbaulichen Projekten oder wenn Teil eines Bewilligungsverfahrens.
Förderungsvoraussetzungen:
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Maßnahme nicht als Ausgleichsmaßnahme oder Projektbestandteil behördlich vorgeschrieben ist.
Fixauflagen:
- Fachgerechte Planung und Ausführung entsprechend einschlägigen Richtlinien
- Maßnahmen dienen überwiegend den Zielen des Naturschutzes (Schutz gefährdeter/geschützter Arten)
- Einvernehmen mit zuständigen Behörden (Naturschutz, Wasserbau, WLV etc.)
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Durchführung einer Erfolgskontrolle (Monitoring)
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Sanierung bzw. Verbesserung bestehender Fischwanderhilfen
- Entfernung von Migrationshindernissen
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material und Arbeit). In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:

B.7 Fischereiliche Schutzzonen
Zielsetzung:
Förderung bzw. Schutz gefährdeter bzw. geschützter Fischarten durch Verzicht auf Befischung von sensiblen, für Reproduktion, Aufkommen und Ernährung wichtigen Fischhabitaten.
Anwendungsgebiet:
Die Maßnahme wird in Schutzgebieten spezifisch für Projekträume angeboten, in denen der Schutz gefährdeter Fischarten ein vorrangiges Naturschutzziel darstellt.
Als Projekträume kommen Gewässerabschnitte in Frage, die ein fachlich begründetes Potenzial zur Entwicklung eines naturnahen gewässerspezifischen Fischbestandes aufweisen.
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Durchführung auf Basis einer wissenschaftlichen Grundlagenerhebung oder eines naturkundlichen Fachgutachtens (vgl. Kap. F)
- Kennzeichnung durch Hinweistafel (vgl. auch Kap. D.2)
- Keine Schotterentnahme oder sonstige Störeingriffe
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
- Durchführung einer begleitenden Erfolgskontrolle (Monitoring; vgl. Kap. F.4)
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Verzicht auf Befischung (ausgenommen Begleituntersuchungen) für die Dauer von mindestens 8 Jahren
- Besatz mit authochthonen Arten nur in Abstimmung mit Planung/Gutachten
Fördersatz:
100 % des Ertragsentgangs durch Nutzungsverzicht (Verzicht auf Befischung) basierend auf einem Schätzgutachten
Bis zu 90 % der sonstigen förderbaren Gesamtkosten (Kosten für Material und Arbeit). In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:

B.8 Nisthilfen
Begriff, Bedeutung:
Nisthilfen bieten tierartenspezifische künstliche Hohlräume, in denen sich die Nachkommen höhlen- oder nischenbrütender Kleintierarten entwickeln können.
Künstliche Nisthilfen sind dort sinnvoll, wo natürliche Höhlen fehlen, weil alte und morsche Bäume nicht mehr vorhanden sind. Das kann in durchforsteten Wäldern, aber auch in Gärten der Fall sein. Auch im Siedlungsbereich haben Nisthilfen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für den Naturschutz.
Klassische Beispiele für Nisthilfen sind Nisthöhlen und Nistkästchen für Höhlen- und Nischenbrüter unter den Vögeln.
Spezielle, weniger bekannte Nisthilfen gibt es für Fledermäuse und Insekten, die eine intensive Brutpflege betreiben (viele Gruppen der Hautflügler).
Zielsetzung:
Mit der Förderung von Nisthilfen soll gefährdeten Tierarten, die in der monotonen strukturarmen Kulturlandschaft kaum artgerechte Nistmöglichkeit vorfinden, Hilfe angeboten werden.
Anwendungsgebiet:
Lage in einem Projektgebiet oder Durchführung im Rahmen einer Aktion.
Sowohl Projektgebiete als auch Aktionen bedürfen der fachlichen Zustimmung durch die Abteilung Umweltschutz.
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Nisthilfen haben hinsichtlich Ausführung und Anbringung einschlägigen naturschutzfachlichen Anforderungen zu entsprechen
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
Gefördert wird der Ankauf, die Eigenherstellung und Anbringung von Nisthilfen für
- Rauchschwalbe
- Mehlschwalbe
- Halb-Höhlenbrüter
- Höhlenbrüter
- Segler (Mauersegler)
- Turmfalke und Schleiereule
- Fledermäuse
- Wildbienen und Hummeln
- sonstige, wenn naturkundefachlich begründbar
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material und Arbeit). In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:

B.9 Maßnahmen zur Stärkung von Beständen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
Zielsetzung:
Förderung bzw. Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten durch Besatz, Pflanzung, Transplantation etc.;
Die Förderung zielt insbesondere auf Arten der Tiroler Naturschutzverordnung (Einschränkung für Vogelarten auf Anhang I-Arten und Zugvogelarten der Vogelschutzrichtlinie) sowie Arten der Roten Listen (Tirol, Österreich) ab.
Anwendungsgebiet:
Die Maßnahme wird landesweit in Projektgebieten angeboten, in denen der Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ein vorrangiges Naturschutzziel darstellt.
Förderungsvoraussetzungen:
Fixauflagen:
- Durchführung auf Basis einer wissenschaftlichen Grundlagenerhebung oder eines naturkundlichen Fachgutachtens
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
- Durchführung einer Erfolgskontrolle (Monitoring)
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Bestandesstärkung Fische (z. B. Besatz Koppe, Bitterling, Neunauge, ...)
- Bestandesstärkung Amphibien (z. B. Laichübertragung Laubfrosch, Kreuzkröte, ...)
- Bestandesstärkung Krebse (z. B. Besatz Steinkrebs, ...)
- Bestandesstärkung Pflanzen (z. B. Pflanzung, Wurzelpflanzen, Stecklinge von Deutscher Tamariske, Zwergrohrkolben, Schwarzpappel, ...)
- Bestandesstärkung gefährdete Insekten (z. B. Alpenbock, Juchtenkäfer,...)
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material und Arbeit). In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:

B.10 Grunderwerb für den Arten- und Biotopschutz
Zielsetzung:
Erwerb naturschutzfachlich wertvoller Flächen mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz in Tirol.
Anwendungsgebiet:
Landesweit, primär jedoch in Schutzgebieten
Förderungsvoraussetzungen:
- Fläche dient überwiegend Naturschutzinteressen
- Grundankauf in Verbindung mit konkreten anderen Projekten gemäß Förderhandbuch
- Nachweis der Eignung bzw. Abgrenzung durch Gutachten, ökologische Fachplanung o. Ä.
- Naturschutzinteressen werden rechtlich verbindlich festgehalten
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten. In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:
- Wissenschaftliche Grundlagenerhebung oder naturkundliches Fachgutachtens (vgl. Kap. F)

B.11 Pflege von Naturdenkmälern
Zielsetzung:
Erhaltung und Pflege von Naturdenkmälern z. B. durch Pflegeschnitt, Sanierung, Sicherung, besucherlenkende Maßnahmen etc.
Anwendungsgebiet:
Die Maßnahme wird landesweit für ausgewiesene Naturdenkmäler angeboten.
Förderungsvoraussetzungen:
- Ausweisung als Naturdenkmal (in begründeten Ausnahmefällen auch Einzelbäume, die nicht Naturdenkmal sind)
- Durchführung auf Basis eines Fachgutachtens
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
- Fotodokumentation vorher-nachher
Förderbare Maßnahmen (beispielhaft):
- Baumschutz- und –pflegemaßnahmen (baumchirurgische Eingriffe etc.)
- Besucherlenkende Maßnahmen (Aufenthaltsbereiche, Besuchereinrichtungen, Hinweistafeln etc.)
- Sonstige spezifische Schutz- oder Pflegemaßnahmen (Absperrung, Mahd, Entbuschung etc.)
- Begutachtung des Baumzustandes bzw. der Standfestigkeit im Vorfeld der Maßnahmen
Fördersatz:
90 % der förderbaren Gesamtkosten.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes
Mögliche Kombinationen:

B.12 Sonstige Artenschutzprojekte
Zielsetzung:
Unterstützung sonstiger im Förderhandbuch thematisch nicht genannter, innovativer Projekte im Sinne eines nachhaltigen Artenschutzes.
Anwendungsgebiet:
Die Maßnahme wird landesweit angeboten.
Förderungsvoraussetzungen:
- Projekt dient überwiegend Naturschutzinteressen
- Darstellung des Vorhabens auf Katasterlageplan, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, Zeitplan, Kostenvoranschlag, Finanzierung
- Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
- Durchführung einer Erfolgskontrolle (Monitoring)
Fördersatz:
Bis zu 90 % der förderbaren Gesamtkosten (Anschaffungskosten bzw. Kosten für Material und Arbeit). In besonderen fachlich begründeten Ausnahmefällen können die gesamten Kosten übernommen werden.
Unterlagen:
Antrag auf Förderung eines Projektes