Luftfahrt und Naturschutz
Im Zusammenhang mit der Luftfahrt sind im Tiroler Naturschutzgesetz 2005verschiedene Verbote bzw. Bewilligungspflichten vorgesehen.
Die wichtigsten Bestimmungen sind:
§ 5 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005:
Verbot der Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen.
§ 6 lit. l TNSchG 2005:
Allgemeine Bewilligungspflicht für die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen außerhalb geschlossener Ortschaften
1. oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen;
2. in Form von Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hänge- und Paragleitern und dergleichen.
§ 10 TNSchG 2005:
Mögliche Bewilligungspflicht durch Verordnung für die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen sowie für jede erhebliche Lärmentwicklung in Landschaftsschutzgebieten.
§ 11 TNSchG 2005:
Verbot von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen sowie jede erhebliche Lärmentwicklung in Ruhegebieten.
§ 14 Abs. 4 TNSchG 2005:
Bewilligungspflicht für Vorhaben, die ein Natura 2000-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben erheblich beeinträchtigen können.
§ 21 TNSchG 2005:
Mögliche Bewilligungspflicht durch Verordnung für die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen sowie für jede erhebliche Lärmentwicklung in Naturschutzgebieten.
§§ 23, 24, 25 und 26 TNSchG 2005; Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl. Nr. 39:
Schutz von Vogel- und anderen Tierarten sowie von Pflanzen.
Das TNSchG 2005 und die Tiroler Naturschutzverordnung 2006 finden Sie hier...
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung samt vollständiger Unterlagen mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Flugtermin beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, einzubringen ist, um eine rechtzeitige Abwicklung des Verfahrens gewährleisten zu können.
Im Regelfall ist - abgesehen von einer naturschutzrechtlichen Bewilligung - auch eine luftfahrtrechtliche Bewilligung erforderlich. Nähere Auskünfte dazu erteilt die Abt. Verkehrsrecht - Luftfahrt.
Weiterführende Informationen erhalten Sie von:
Mag. Alexander Erath
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz
Tel.: +43(0)512/508-3476
umweltschutz@tirol.gv.at