Beschränkungen nach IG-Luft
Bereits im Jahr 2006 wurde zur Verbesserung der Luftgüte auf Teilabschnitten der A 12 Inntal Autobahn zwischen der Staatsgrenze zu Deutschland und der Gemeinde Zirl sowie zwischen Karrösten und Zams eine im Winterhalbjahr geltende 100 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet.
Nach Schaffung der erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen wurde mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. November 2007, LGBl. Nr. 72/2007, auf der A 12 Inntal Autobahn zwischen den Gemeinden Kufstein/Ebbs und Unterperfuss gemäß § 14 IG-L eine über die Verkehrsbeeinflussungsanlage kundzumachende immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung festgelegt. Nach diesem Verkehrssteuerungssystem erfolgten Geschwindigkeitsschaltungen dann, wenn schlechte Immissionswerte, zu denen der Leichtverkehr einen festgelegten Beitrag leistete, dies erfordert haben. Mit LGBl. Nr. 68/2008 wurde diese Verordnung novelliert.
Nach Fertigstellung der entsprechenden Infrastruktur wurde ab 11. Februar 2009 auch auf der A 12 Inntal Autobahn im Bereich zwischen Imst und Zams eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung zur Luftreinhaltung eingeführt. Im Interesse der Übersichtlichkeit wurden dabei alle auf der A 12 Inntal Autobahn geltenden immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkungen nach IG-L in einer neuen Verordnung vom 6. Februar 2009, LGBl. Nr. 19/2009, zusammengefasst. Mit LGBl. Nr. 48/2009 wurde diese Verordnung novelliert.
Aus Anlass der Veröffentlichung des neuen Handbuches der Emissionsfaktoren (HBEFA 3) wurde die geltende Geschwindigkeitsverordnung überarbeitet. Am 22. April 2011 trat deshalb die Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. April 2011, LGBl. Nr. 36/2011, in Kraft. Diese bildete seither die Rechtsgrundlage für die nach dem IG-L verordnete immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Teilabschnitten der A 12 Inntal Autobahn, wobei mit der Novelle LGBl. Nr. 129/2013 eine Klarstellung hinsichtlich der in der Verordnung enthaltenen Gebietsbeschreibungen erfolgte.
Trotz Verordnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung und diverser Fahrtbeschränkungen für den Schwerverkehr sowie anderer Maßnahmen zur Verbesserung der Luftgüte konnte an den autobahnnahen Messstellen Vomp – Raststätte A 12, Kundl A 12, Mutters-Gärberbach A 13 bislang weder der nationale noch die unionsrechtliche Jahresmittelwert für NO2 eingehalten werden. An der Messstelle Imst A 12 wurde der unionsrechtlich vorgegebene Jahresmittelwert 2013 anders als in den Vorjahren zwar knapp unterschritten, was aber insbesondere auf die günstigen meteorologischen Bedingungen in diesem Jahr zurückgeführt werden kann. Der nationale Jahresmittelwert wurde 2013 auch an dieser Messstelle nicht eingehalten. Ebenfalls ist es an der Messstelle Imst A 12 im Jahr 2013 zu mehrfachen Überschreitungen des Kurzzeitgrenzwertes (Halbstundenmittelwertes) für NO2 gekommen.
Um die unionsrechtlich verpflichtend aufgetragene Einhaltung der Luftqualitätsziele für den Schadstoff NO2 erfüllen zu können, bedarf es – wie bereits im geltenden Maßnahmenprogramm dargelegt – u.a. eines Bündels von Verkehrsmaßnahmen. Neben den bereits geltenden Fahrverboten muss für die Zielerreichung jedenfalls auch eine Reduktion des Schwerverkehrsaufkommens, sei es durch Verlagerung auf die Schiene, sei es durch Effektuierung des Bestwegprinzips (von den rund 1,77 Mio. Lkw-Fahrten am Brenner hätten im Jahr 2009 etwa 440.000 Lkw eine um mindestens 60 km kürzere Strecke über den Gotthard gehabt, das sind rund 25 %), erreicht werden (vgl. „Alpenquerender Straßengüterverkehr 2009 – Umwegfahrten in Westösterreich und Schweiz“ vom Mai 2012, verfasst von DI Dr. Helmut Köll i.A. ATLR, Abt. Verkehrsplanung). Dafür ist die neuerliche Einführung eines sektoralen Fahrverbotes erforderlich. Wie nun aber der EuGH in seinem Urteil in der Rs C 28/09 zum „Sektoralen Fahrverbot II“ ausdrücklich ausgesprochen hat, kann eine solche Maßnahme wegen der damit verbundenen Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit unionsrechtlich nur gerechtfertigt werden, wenn zuvor die gelinderen Maßnahmen ausgeschöpft wurden. Als solche gelindere Maßnahme hat der EuGH in seinem Urteil ausdrücklich die Einführung einer permanenten Geschwindigkeitsbeschränkung genannt.
Der Landeshauptmann von Tirol hat deshalb mit Verordnung vom 17. November 2014, LGBl. Nr. 145/2014, auf Teilabschnitten der A 12 Inntal Autobahn und auf einem Teilabschnitt der A 13 Brenner Autobahn diese unionsrechtlich erforderliche permanente Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h erlassen, und zwar mit Wirksamkeit ab 20. November 2014. Nachstehend finden sie den betreffenden Verordnungstext und die Erläuterungen zur Verordnung. Den Erläuterungen können insbesondere auch die fachlichen Grundlagen für die Festlegung der permanenten Geschwindigkeitsbeschränkungen entnommen werden. Mit Inkrafttreten dieser permanenten Geschwindigkeitsbeschränkung ist die oben erwähnte Verordnung über die Einführung einer immissionsabhängigen Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Teilabschnitten der A 12 Inntal Autobahn, LGBl. Nr. 36/2011 idF LGBl. Nr. 129/2013, außer Kraft getreten.
Siehe dazu auch:https://www.tirol.gv.at/umwelt/luftqualitaet/nachtfahrverbot/.