Programm nach § 9a IG-Luft
Das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2010, sieht in § 9a vor, dass der Landeshauptmann ein Programm mit genau bestimmten Inhalten zu erstellen hat. In diesem Programm sollen im Falle von Grenzwertüberschreitungen jene Maßnahmen festgelegt werden, die ergriffen werden, damit sich die für die Überschreitungen ursächlichen Emissionen in einem Ausmaß reduzieren , dass die Einhaltung der in § 9 Abs. 1 IG-L angeführten Grenzwerte gewährleistet wird. Das Programm ist periodisch insbesondere auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele des IG-L zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
Für das Bundesland Tirol wurde erstmals im Jahr 2007 ein Maßnahmenprogramm erlassen. Da es in einigen Tiroler Gebieten nach wie vor zu Überschreitungen der für Stickstoffdioxid (NO2) festgelegten Grenzwerte kommt, wurde das Programm nach erfolgter Evaluierung vom Umweltbundesamt unter Mitwirkung von ExpertInnen des Landes Tirols überarbeitet und nach Durchführung eines Begutachtungsverfahrens am 2. Mai 2016 genehmigt.
Das überarbeitete NO2-Maßnahmenprogramm enthält neben fachlichen Ausführungen insbesondere Maßnahmen für den als Hauptverursacher der Grenzwertüberschreitungen in den Tiroler Belastungsgebieten identifizierten Verkehr. In einem Anhang werden weiters Maßnahmen aufgezählt, die das Land und die Landeshauptstadt Innsbruck im selbständigen Wirkungsbereich ergreifen. Dazu zählen etwa Maßnahmen zur Reduktion der durch den Hausbrand verursachten Emissionen und Maßnahmen zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs. Außerdem werden im Programm auch jene Maßnahmen genannt, die vom Bund sowie der Europäischen Union ergriffen werden sollten, damit die NO2-Grenzwerte dauerhaft eingehalten werden können.
Erklärung gemäß § 9c Abs. 3 IG-L
Für das Bundesland Tirol wurde am 2. Mai 2016 ein überarbeitetes NO2- Maßnahmenprogramm nach § 9a IG-Luft erlassen. Eine Umweltprüfung nach § 9c IG-L war für das überarbeitete Programm nicht durchzuführen, weil dieses keine (nachteiligen) Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete haben kann und auch keinen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt.
Das geltende Programm nach § 9a IG-L finden Sie hier:
Evaluierungsbericht gemäß § 9a Abs. 6 IG-L zum geltenden NO2-Programm für das Bundesland Tirol:
Gemäß § 9a Abs. 6 IG-L sind Maßnahmenprogramme alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf ihre Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu evaluieren und gegebenenfalls zu überarbeiten.
Die Evaluierungsberichte finden sie hier: