Schutz von Feuchtgebieten
§ 9 Tiroler Naturschutzgesetz 2005
In Feuchtgebieten außerhalb von geschlossenen Ortschaften bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
- das Einbringen von Material
- das Ausbaggern
- die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 berührt werden
- jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung
- Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche
- Entwässerungen
- die Verwendung von Kraftfahrzeugen