Recht Invasive Arten
Öffentliche Bekanntmachungen nach Art. 8 Invasive-Arten-Verordnung
Behörde | Invasive Art | Anzahl der Exemplare | Vorhabenszweck | Sodes der Komb. Nomenklatur | Projektzeitraum |
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BH Lienz, Zl. TSCHG-56/12-2020 | Waschbär – Procyon lotor | 7 | Fortgesetzte Haltung, Zucht und Transport | Ex 01061900 | bis 31.12.2030 |
BH Kufstein, Zl. KU-TSCHG.H-35/1-2024 | Südamerikanischer Nasenbär - Nasua Nasua | 9 (+10 Jungtiere) | Haltung, Zucht und Beförderung | Ex 010600 | unbefristet |
Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf der 2. Fassung des Aktionsplans für die prioritären Pfade invasiver gebietsfremder Arten
Allgemeines:
Mit 01.01.2015 ist die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die „Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten“ (IAS-Verordnung) in Kraft getreten. Die IAS-Verordnung enthält Bestimmungen für die Prävention, Minimierung und Abschwächung nachteiliger Auswirkungen der vorsätzlichen und nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Invasive gebietsfremde Arten sind solche, deren Einbringung oder Ausbreitung die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, aber auch die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft gefährdet oder nachteilig beeinflusst.
Zum Aktionsplan:
Gemäß Artikel 13 der IAS-Verordnung ist von jedem Mitgliedstaat nach Untersuchung der Pfade der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung der invasiven Arten und nach Identifizierung jener Pfade, die aufgrund des Artenvolumens und aufgrund des potentiellen Schadens, den die über diese Pfade in die Union gelangenden Arten verursachen (prioritäre Pfade), ein Aktionsplan zu erstellen. Der Aktionsplan hat vor allem eine Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die nicht vorsätzliche Einschleppung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten verhindert werden soll.
Auf der Basis eines Forschungsvorhabens des Umweltbundesamtes, das von den 9 Bundesländern Österreichs in Auftrag gegeben worden ist, wurde bereits im Herbst 2020 der Entwurf der 1. Fassung des Aktionsplans für die 49 Arten der Unionsliste mit Stand 02.08.2017 ausgearbeitet und nach Öffentlichkeitsbeteiligung im März 2021 der Europäischen Kommission übermittelt. Auf Grund der zwischenzeitlichen Aufnahme weiterer invasiver Arten in die Unionsliste wurde der unter dem nachstehenden Link abrufbare Entwurf der 2. Fassung des Aktionsplans für die nunmehr insgesamt 66 Arten der Unionsliste mit Stand 15.08.2019 ausgearbeitet:
Unter folgendem Link ist die barrierefreie Version des Aktionsplanes abrufbar:
Der Entwurf bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet. An der Erstellung des Entwurfes haben, wie bereits beim Erstentwurf, neben den Ländern auch die davon ebenfalls betroffenen Bundesministerien und Institutionen auf Bundesebene mitgewirkt. Auch auf die Erfahrung relevanter Stakeholder, die bereits jetzt mit dem Management invasiver gebietsfremder Arten befasst sind, wurde wiederum zurückgegriffen. Insoweit der Entwurf den Zuständigkeitsbereich des Landes betrifft, soll er für Tirol als Landesaktionsplan in Geltung gesetzt werden.
Der Entwurf des Aktionsplanes ist gemäß Artikel 26 der IAS-Verordnung einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen. Nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, LGBl. Nr. 131/2018, zuletzt geändert mit dem Gesetz LGBl. Nr. 100/2021, ist der Entwurf auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen und hat jedermann die Möglichkeit, dazu binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen.
Es wird Ihnen deshalb die Möglichkeit eingeräumt, in der Zeit vom 20.05.2022 bis 30.06.2022 eine Stellungnahme zum Entwurf der 2. Fassung des Aktionsplanes abzugeben.
Stellungnahmen sollten dabei nach Möglichkeit per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: umweltschutz@tirol.gv.at
Mit dem Absenden der E-Mail erklären Sie ihre Zustimmung zur Erfassung und Bearbeitung Ihrer Stellungnahme sowie Ihrer E-Mail-Adresse. Eine allfällige Berücksichtigung der Stellungnahmen natürlicher Personen im endgültigen Aktionsplan findet nur in anonymisierter Form statt. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter der Adresse https://www.tirol.gv.at/buergerservice/datenschutz/ abrufbar.
Es besteht zudem die Möglichkeit, Stellungnahmen im Postwege an folgende Adresse zu richten:
Amt der Tiroler Landesregierung,
Abteilung Umweltschutz,
Eduard-Wallnöfer-Platz 3,
6020 Innsbruck.
Für die Landesregierung:
Mag. Rinner