Rechtliche Bewilligung für Werbung
Definition:
Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll (§ 3 Abs. 3 TNSchG 2005).
Bewilligungspflichten:
- Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (§ 15) - außerhalb einer geschlossenen Ortschaft bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung von der Bezirkshauptmannschaft (bzw. an Autobahnen von der Landesregierung).
- Tiroler Bauordnung 2018 (§ 56) - innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ist die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen der Baubehörde schriftlich mit entsprechenden Unterlagen anzuzeigen - Für näher Auskünfte steht Ihnen das Bauamt Ihrer Gemeinde zur Verfügung.
- Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 84) - außerhalb von Ortsgebieten ("Ortstafel") ist für Werbungen und Ankündigungen an Straßen eine Ausnahmebewilligung zu erwirken, zuständig dafür ist Autobahnen und bei Landesstraßen L+B die Bezirkshauptmannschaft, sonst die Gemeinde.
Ausnahmen von der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht:
- Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen.
- Gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden.
- Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen festgelegten Anforderungen entsprechen (Verordnung der Landesregierung vom 4. November 1997 über die Anforderungen für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen)
- Hinweise auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht und spätestens zwei Wochen nach Ende der Veranstaltung wieder entfernt werden.
- Anlagen zum Anschlagen von Plakaten wahlwerbender Gruppen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag (Volksabstimmung, Volksbefragung, Eintragungszeit für Volksbegehen) aufgestellt oder angebracht und spätestens zwei Wochen danach entfernt werden.
- Werbeeinrichtungen als Innenwerbung in Sportanlagen, die weder selbstleuchtend ausgeführt sind noch beleuchtet werden.
- Werbeeinrichtungen, die in einem der nachstehenden Feststellungsbescheide gem. § 15 Abs. 4 TNSchG 2005 angeführt sind, unter den dort angeführten Bedingungen:
- Feststellungsbescheid 1
- Anlage 1 zum Feststellungsbescheid 1 - Mountainbikestrecken, Singletrails, Bikeparks
- Anlage 2 zum Feststellungsbescheid 1 - Überregionale Radwege – Beschilderung
- Anlage 3 zum Feststellungsbescheid 1 - Schi- und Snowboardtouren, Freeriderouten
- Anlage 4 zum Feststellungsbescheid 1 - Organisierter Schiraum und Pistentouren
- Anlage 5 zum Feststellungsbescheid 1 - Loipen und Langlaufrouten
- Anlage 6 zum Feststellungsbescheid 1 - Laufen und Walken
- Anlage 7 zum Feststellungsbescheid 1 - Bergwanderwege
- Anlage 8 zum Feststellungsbescheid 1 - Seilbahnen und Bandförderer
- Anlage 9 zum Feststellungsbescheid 1 - Ergänzende Ausführungen
- Feststellungsbescheid 2
- Anlage 1 zum Feststellungsbescheid 2 - Inszenierung Rennrad
- Anlage 2-1 zum Feststellungsbescheid 2 - Wegweiser für Wander- und Bergwege
- Anlage 2-2 zum Feststellungsbescheid 2 - Wegweiser für Winterwanderwege
- Feststellungsbescheid 3
- Anlage 1 zum Feststellungsbescheid 3 - Beschilderungvvon Naturrodelbahnen
- Anlage 2 zum Feststellungsbescheid 3 - Zusätzliches Richtungsschild für Langlaufloipen
- Feststellungsbescheid 4
- Anlage 1 zum Feststellungsbescheid 4 - Mountainbikerouten, Singletrails, Bikeparks
- Anlage 2 zum Feststellungsbescheid 4 - Trailrunningstrecken
- Anlage 3 zum Feststellungsbescheid 4 - Zusatz- und Ergänzungsbeschilderungen
- Anlage 4 zum Feststellungsbescheid 4 - organisierter Schiraum
- Anlage 5 zum Feststellungsbescheid 4 - Loipen und Langlaufrouten
- Anlage 6 zum Feststellungsbescheid 4 - Seilbahnen und Bandförderer
- Anlage 7 zum Feststellungsbescheid 4 - Pistentouren
-Feststellungsbescheid 5
-Anlage 1 zum Feststellungsbecheid 5 - Radroutenleitsystem
-Anlage 2 zum Feststellungsbescheid 5 - Informationstafel bei LVS-Checkpoints