Umweltinformationsrecht
Freier Zugang zu Umweltdaten
Ziel der Umweltinformationsgesetze des Bundes (Umweltinformationsgesetz - UIG, BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012) und des Landes (Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 - TUIG 2005, LGBl. Nr. 89/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/1011) ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen und die Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen.
Jedermann hat grundsätzlich ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind.
Solche Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiet, Feuchtgebiete etc.;
- Faktoren wie Stoffe,Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen etc., die sich auf die oben genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
- Maßnahmen wie Politiken, Gesetze, Pläne oder Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die oben genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
- Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
- Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der oben genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
- den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie vom Zustand der oben genannten Umweltbestandteile oder durch diese Umweltbestandteile von den oben genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
Das Recht auf freien Zugang zu den Umweltinformationen kann nur bei ganz bestimmten Interessenskonflikten beschränkt werden (z.B. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die Vertraulichkeit personenbezogener Daten etc.).
Das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 betrifft Daten aus dem Bereich der Gesetzgebungskompetenz des Landes (z.B. Naturschutz, Raumordnung, Jagd, Fischerei, Bauwesen...), das Umweltinformationsgesetz des Bundes betrifft Daten aus dem Bereich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Auskunftsbegehren sind an die informationspflichtigen Stellen zu richten. Das sind im Wesentlichen:
- Verwaltungsbehörden;
- Organe von Gebietskörperschaften, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung von Bund oder Land besorgen;
- juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen;
- natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der oben genannten Stellen öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen.
Mitteilungen sind grundsätzlich kostenlos, ausgenommen Kaufpreise bzw. Schutzgebühren von Publikationen und Veröffentlichungen.
UIG und TUIG 2005 können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abgefragt werden.