Umweltverträglichkeitsprüfung
Allgemeines
Das Ziel dieses Gesetzes ist die Prüfung der Umweltauswirkungen von bestimmten großen Vorhaben unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage, aufgrund nur eines Antrages in einem konzentrierten Verfahren, das nur eine Behörde durchführt, sowie die Erlassung nur eines Bescheides über diesen Antrag (UVP-G 2000; BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2013)
Feststellungsverfahren
Um Sicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist, besteht die Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens. Diese Feststellung erfolgt auf Antrag des/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes, kann aber auch von Amts wegen eingeleitet werden. Parteistellung haben der/die Projektwerber/in, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sind vor der Entscheidung zu hören. Anerkannten Umweltorganisationen kommt gegen negative UVP-Feststellungsentscheidungen eine Beschwerdemöglichkeit zu. Welche Typen von Großvorhaben UVP-pflichtig sind, ergibt sich aus Anhang 1 des UVP-G 2000.
Vorverfahren
Vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens kann der/die Projektwerber/in einen Antrag auf Durchführung eines Vorverfahrens stellen. Dem Antrag auf Vorverfahren sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung anzuschließen.
Ordentliches und vereinfachtes Verfahren
Je nach Art des Vorhabens werden zwei Verfahrenstypen unterschieden:
- ordentliches Verfahren
- vereinfachtes Verfahren
Im vereinfachten Verfahren wird von der zuständigen Behörde lediglich die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen erstellt. Im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren haben Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren keine Partei-, sondern lediglich Beteiligtenstellung mit dem Recht zur Akteneinsicht.
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Umweltverträglichkeitserklärung
- Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
- Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung
- Entscheidung
- Abnahmeprüfung
- Nachkontrolle (gilt nicht im vereinfachten Verfahren).
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
In mehreren Stadien des UVP-Verfahrens erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit:
- Öffentliche Auflage der Projektsunterlagen
- Stellungnahmerecht zu den aufgelegten Antragsunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung
- Einsichtnahmerecht in das Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
- Teilnahmerecht im Rahmen einer allfälligen öffentlichen Erörterung
- Teilnahmerecht der Parteien an der mündlichen Verhandlung
- Information über die getroffene Entscheidung über den Genehmigungsantrag.
Wer hat Parteistellung bei einer UVP?
Nur wer als Partei im Rechtssinn anerkannt ist, kann zulässigerweise im Verfahren die Rechte einer Partei geltend machen und ausüben. Nur Parteien müssen z.B. an bestimmten Punkten des Ablaufes in den Entscheidungsprozess eingebunden werden. Parteistellung haben Nachbarn/Nachbarinnen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden, Bürgerinitiativen sowie anerkannte Umweltorganisationen.
Wie wird man Partei?
Nachbarn/Nachbarinnen müssen fristgerecht (begründete) Einwendungen erheben. Stellungnahmen und Einwendungen von Nachbarn/Nachbarinnen sind in einem "Großverfahren" dann fristgerecht, wenn sie innerhalb der Auflagefrist der "öffentlichen Auflage" vorgebracht werden. Wenn es sich nicht um Großverfahren handelt, können Nachbarn/Nachbarinnen Einwendungen bis zur mündlichen Verhandlung oder während der Verhandlung vorbringen. Eine Bürgerinitiative konstituiert sich und erlangt Parteistellung, wenn 200 wahlberechtigte Bürger/Bürgerinnen der Standortgemeinde oder angrenzender Gemeinden fristgerecht und gemeinsam eine begründete Stellungnahme abgeben. Umweltorganisationen müssen sich vor Beginn des UVP-Verfahrens beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft registrieren lassen und dann fristgerecht eine begründete Stellungnahme zum konkreten Verfahren abgeben.
Welche Rechte umfasst die Parteistellung?
Nachbarn/Nachbarinnen können sich insbesondere gegen Einwirkungen wenden, die der Gesetzgeber zu deren Schutz vorsieht. Dies betrifft etwa den Schutz vor Lärm, Staub, Geruch, aber auch den Schutz von privaten Wasserechten, wie Brunnen etc. Der Umweltanwalt sowie die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung und Beschwerdebefugnis des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans dient der Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen. Bürgerinitiativen sind berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Umweltorganisationen können die Einhaltung objektiver Umweltschutzbestimmungen geltend machen.
Sonstige Beteiligte
Jedermann hat innerhalb der erwähnten Auflagefrist die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Antrag, zu den Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung abzugeben. Während der öffentlichen Auflage kann jedermann in die Projektsunterlagen Einsicht nehmen. Innerhalb dieser Frist können sich auch Bürgerinitiativen bilden, denen dann im ordentlichen Verfahren Parteistellung und im vereinfachten Verfahren Beteiligtenstellung zukommt. Überdies müssen Umweltschutzorganisationen innerhalb dieser Frist Einwendungen erheben, um Parteistellung zu erlangen. .
Entscheidung
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP hat die UVP-Behörde den Antrag auf Genehmigung mittels Bescheid entweder zu genehmigen oder abzuweisen. Die UVP-Behörde hat bei dieser Entscheidung die in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsbestimmungen und zusätzlich die im UVP-G 2000 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Letztere verlangen unter anderem die Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik, eine möglichst geringe Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (Gesundheit, etc.) und eine Abfallvermeidung, -verwertung oder -entsorgung nach dem Stand der Technik. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die sich auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindern oder auf ein erträgliches Maß vermindern lassen, dann ist der Antrag abzuweisen. Dies gilt auch, wenn nach einer der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Voraussetzung einer Abweisung vorliegt. Die Entscheidung der UVP-Behörde über den Genehmigungsantrag ist zu veröffentlichen.
Rechtsschutz (Beschwerde)
Gegen die Entscheidung der UVP-Behörde können Parteien Beschwerde an das Bundesverwaltungsgerichterheben. Die Beschwerdefrist beträgt 4 Wochen.
WEITERE INFORMATIONEN
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch unter www.help.gv.at oder von:
Dr. Michael Plank
AdresseEduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 3440
E-Mailumweltschutz@tirol.gv.at