M 1. Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen
Warum wird gefördert?
- Wiederaufforstung mit möglichst qualitätsgesichertem sowie an den Standort unter bestmöglicher Beachtung der natürlichen Waldgesellschaft und an die zu erwartenden Klimaveränderungen bestmöglich angepasstem Pflanzenmaterial.
- Förderung der Vielfalt sowohl bei der Baumartenwahl als auch hinsichtlich Genetik, Strukturen und Lebensräumen.
- Nachhaltige Sicherstellung der Waldfunktionen nach Schadereignissen.
- Herstellung einer hohen strukturellen Resilienz der neubegründeten Bestände.
Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.4.6 der Sonderrichtlinie
- Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.4.7
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Körperschaften öffentlichen Rechts
- Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z14 der EUVO Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen.
Was wird gefördert?
Aufforstung
Abrechnung nach Standardkosten, Basis Stück aufgeforstete Pflanzen.
Verwendung von geeigneten Pflanzenherkünften, Anteil heimischer Baumarten min. 75 %.
Differenzierung nach Wertigkeit der Schutzfunktion im Waldentwicklungsplan (WEP).
Laubholzdominierte Waldstandorte, S1 laut WEP | min. 1800 Stück/ha | max. 0,3 Fichte |
Laubholzdominierte Waldstandorte, S2 und S3 laut WEP | min. 1800 Stück/ha | min. 0,4 Mischung |
Nadelholzdominierte Waldstandorte | min. 2500 Stück/ha | min. 0,4 Mischung |
Aufforstung S1 laut WEP | 60 % Förderung |
Aufforstung S2 und S3 laut WEP | 80 % Förderung |
Aufforstung von seltenen Baumarten, Waldrandgestaltung
In Tirol werden folgende Gehölzarten als seltene Baumarten im Rahmen des Waldfonds mit einem höheren Standardkostensatz gefördert:
- Bergulme
- Blumenesche
- Eibe
- Feldahorn
- Feldulme
- Flatterulme
- Schwarzpappel
- Spitzahorn
Bei Abrechnung als seltene Baumart ist ein verpflichtender Einzelschutz anzubringen. Hierfür kommen Drahtkörbe oder Gitterschläuche in Betracht (keine Monoschutzsäulen).
Die Waldrandgestaltung (Juwelen des Waldes) als ökologische Waldumweltmaßnahme wird im Rahmen der regulären Aufforstung innerhalb M1 Waldonfs zu den oberen Bedingungen abgewickelt. Dafür ist ein eigener Antrag bei der zuständigen Bezirksforstinspektion einzubringen.
Errichtung von Wildschutzzäunen
Abrechnung nach Standardkosten, Basis lfm Zaun (maximal 200 lfm pro Zaun) oder pauschal als Kontrollzaun (25 lfm bzw. 50 lfm).
Differenzierung nach Wertigkeit der Schutzfunktion im Waldentwicklungsplan (WEP).
Zaun rehwildsicher, einfaches Gelände, S1 laut WEP | 60 % Förderung |
Zaun rehwildsicher, einfaches Gelände, S2 und S3 laut WEP | 80 % Förderung |
Zaun rehwildsicher, größer 30 % Hangneigung, S1 laut WEP | 60 % Förderung |
Zaun rehwildsicher, größer 30 % Hangneigung, S2 und S3 laut WEP | 80 % Förderung |
Zaun rotwildsicher, S1 laut WEP | 60 % Förderung |
Zaun rotwildsicher, S2 und S3 laut WEP | 80 % Förderung |
Kontrollzaun 25 lfm, S1 laut WEP | 60 % Förderung |
Kontrollzaun 25 lfm, S2 und S3 laut WEP | 80% Förderung |
Kontrollzaun 50 lfm, S1 laut WEP | 60 % Förderung |
Kontrollzaun 50 lfm, S2 und S3 laut WEP | 80 % Förderung |
Wie hoch ist die Förderung?
- Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten im Ausmaß von 60 % auf allen Waldflächen bzw. 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion.
- Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen.
- Bei der Abrechnung über Kosten sind Vergleichsangebote zur Kostenplausibilisierung: bis € 10.000,– der anerkennbaren Kosten 2, darüber 3 Angebote einzuholen.
- Projekte mit weniger als EUR 500,– anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert.
- Laufzeit des Projektes max. 4 Jahre.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Mehr als 75 % der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren. Die im jeweiligen Bundesland geltenden Fördervorgaben sind einzuhalten.
- Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurden. Eine schriftliche Dokumentation für den Ausschluss einer Doppelförderung erfolgt.
- Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche.
- Nachfolgende Bedingungen für die Förderung sind jeweils einzuhalten:
- bei den Baumarten sind geeignete Herkünfte zu verwenden.
- zwischen 2 Zaunflächen muss an der engsten Stelle ein Mindestabstand vom 100 m sein.
Wer hilft mir bei der Antragstellung?
Beratungsstelle ist die jeweilige Bezirksforstinspektion.
Als Alternative zur Abwicklung innerhalb eines bestehenden Rahmenantrages über die Waldpflegevereine besteht auch die Möglichkeit einen Einzelantrag online zu stellen.