M 4. Errichtung von Nass- und Trockenlagern für Schadholz
Warum wird gefördert?
- Rasche Abfuhr von Schadholz aus dem Wald zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von Forstschädlingen.
- Sicherung der Holzqualität.
Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.4.6 der Sonderrichtlinie ausgenommen sind Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik
- Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.4.7
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts
- Genossenschaften, die nachweisen, dass die Förderung weitestgehend ihren land- und forstwirtschaftlichen Mitgliedern zugutekommt.
- Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z14 der EUVO Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen.
Was wird gefördert?
- Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze.
- Transport und Manipulation des Schadholzes zu und von den Nass- oder Trockenlagern.
- Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik.
Wie hoch ist die Förderung?
- Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 % für Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze
- Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 % für Transport und Manipulation des Schadholzes
- Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 100 % für Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik
- Soweit für die förderbaren Leistungen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen.
- Bei der Abrechnung über Kosten sindzur Kostenplausibilisierung: bis € 10.000,– netto der anerkennbaren Kosten 2, darüber 3 Angebote beizulegen.
- Projekte mit weniger als EUR 500,– anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert.
- Laufzeit des Projektes max. 3,5 Jahre.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.).
- Vorhaben zur Errichtung von Holzlagerplätzen sind auf deren Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Errichtung der Lagerplätze erfolgt vorrangig auf versiegelten Flächen, beispielsweise auf aufgelassenen Industrieflächen.
- Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurde. Eine schriftliche Dokumentation für den Ausschluss einer Doppelförderung erfolgt.
- Auf geförderten Trocken- und Nassholzlagern ist im Zeitraum der Behaltefrist (5 Jahre) des Vorhabens mindestens 95 % Holz aus den Befall- oder Katastrophengebieten Österreichs zu lagern. Der Nachweis ist über Lieferscheine zu erbringen.
- Hinsichtlich Förderungsgegenstand gemäß Fördergegenstand 1 und Fördergegenstand 2. Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche.
- Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 ha liegt eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vor. (z.B. Waldzertifizierung, Waldtypisierung, Einheitswertbescheid).
- Bei Maßnahmen ohne Standardkosten sind Preisauskünfte vorzulegen (unter 10.000 € Nettokosten: 2 Auskünfte; mehr als 10.000 €: 3 Auskünfte).
- Fördergenstand „Schadholztransport“ umfasst nur den LKW-oder Bahntransport von Sägerund- und Industrieholz (keine Biomasse).
Wer hilft mir bei der Antragstellung?
Beratungsstelle ist die jeweilige Bezirksforstinspektion.
In diesem Maßnahmenbereich ist ein Einzelantrag online zu stellen.