M 5. Vorbeugende Forstschutzmaßnahmen
Warum wird gefördert?
- Verhinderung der Vermehrung von schädlichen rindenbrütenden Insekten.
Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe hinsichtlich der Fördergegenstände Maschinelle Entrindung und Vorbeugende Forstschutzmaßnahmen
- Sonstige Förderungswerber bei Maschineller Entrindung und vorbeugenden Forstschutzmaßnahmen:
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Gemeinden
- Hinsichtlich Fördergegenstand Adaption von Spezialgeräten ausschließlich Forstunternehmen
- Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z14 der EUVO Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen.
Was wird gefördert?
- Adaption von Spezialgeräten (Harvesterköpfe) zur mechanischen Entrindung von Schadholz
- Maschinelle Entrindung von Schadholz am Waldort oder am Trockenlagerplatz
- Vorbeugende Forstschutz- und Hygienemaßnahmen:
Fangbaum Durchmesser größer 25 cm | 80 % Förderung |
Rüsselkäferbekämpfung | 80 % Förderung |
Hacken von Schlagabraum | 80 % Förderung |
Mulchen | 80 % Förderung |
Maschinelle Entrindung adaptierter Harvesterkopf | 80 % Förderung |
Motormanuelle Entrindung mit Motorsäge und Entrindungsanbaugerät | 80 % Förderung |
Wie hoch ist die Förderung?
- Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 % für alle Maßnahmen.
- Der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) wird für den Förderungswerber „Forstunternehmer“ als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.
- Soweit für die förderbaren Leistungen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen.
- Bei der Abrechnung über Kosten sind Vergleichsangebote zur Kostenplausibilisierung: bis € 10.000,– netto der anerkennbaren Kosten 2, darüber 3 Angebote beizulegen.
- Projekte mit weniger als EUR 500,– anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert.
- Laufzeit des Projektes max. 3,5 Jahre.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Die Maschinelle Entrindung ist nicht unmittelbarer Teil der industriellen Verarbeitung.
- Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität kein Antrag für eine Förderung aus öffentlichen Mitteln genehmigt wurde. Eine schriftliche Dokumentation für den Ausschluss einer Doppelförderung erfolgt.
- Hinsichtlich der Förderungsgegenstände „Maschinelle Entrindung und vorbeugende Forstschutzmaßnahmen“: Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche.
- Ist der Förderungswerber ein Forstunternehmen, wird die Förderung nur als De-minimis-Beihilfe gewährt (De-minimis-Erklärung ist dem Antrag beizulegen; gilt nur bei „Adaption von Spezialgeräten zur mechanischen Entrindung“).
- Bei Maßnahmen ohne Standardkosten sind Preisauskünfte vorzulegen (unter 10.000 € Nettokosten: 2 Auskünfte; mehr als 10.000 €: 3 Auskünfte).
Wer hilft mir bei der Antragstellung?
Beratungsstelle ist die jeweilige Bezirksforstinspektion.
Als Alternative zur Abwicklung innerhalb eines bestehenden Rahmenantrages über die Waldpflegevereine besteht auch die Möglichkeit einen Einzelantrag online zu stellen.